Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jurabachelorverordnung

JBaVO

§ 5 Widerspruchsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/5#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung über die Gesamtnote des Bachelorgrades und gegen die Entscheidung, dass ein Bachelorgrad nicht verliehen wird, findet das Widerspruchsverfahren statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/5#abs-2 (2) Die Universität Leipzig regelt, welche ihrer Stellen für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind. Soweit die Universität Leipzig keine Regelung getroffen hat, ist der Prüfungsausschuss der Juristenfakultät zuständig, der sich der Bediensteten der Juristenfakultät bedienen kann.

§ 4 § 6