Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 3 Arbeitgeber

Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.

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