Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

1.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

1.
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
2.
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.

Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

§ 8 § 10