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JAG NRW§ 4 Mitglieder der Justizprüfungsämter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/4#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter werden von dem für die Justiz zuständigen Ministerium, die weiteren Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes berufen und abberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/4#abs-2 (2) Zu Mitgliedern des Justizprüfungsamtes können berufen werden:
1. auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe beamtete oder angestellte hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaft;
2. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Rechtswissenschaft;
3. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare;
4. Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt;
5. sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.
Es darf nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5, 7 DRiG) oder aufgrund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erlangt hat. Prüferinnen und Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen bei der Heranziehung gemäß den §§ 14, 15 vorrangig berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/4#abs-3 (3) Die Mitglieder der Justizprüfungsämter werden jeweils für fünf Jahre berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/4#abs-4 (4) Die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter können dauerhaft Mitglieder der anderen Justizprüfungsämter sowie zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung als Prüferin oder Prüfer heranziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/4#abs-5 (5) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 19.04.2021 – 14 A 1082/20Zitiert von 3
- VG Minden, 17.02.2020 – 8 K 2182/19
- OVG NRW, 06.12.2019 – 14 A 930/19
- OVG NRW, 12.07.2007 – 14 A 2182/06Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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01.01.2005 in Kraft
§ 4: Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 (Überschrift) und § 51 Abs. 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005
GV. NRW. 2004 S. 752
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