Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 5 Unabhängigkeit
Stand: 07.05.2025
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.