Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 5 Unabhängigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 12.07.2007 – 14 A 2182/06Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.