Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW
InvföG§ 9 Investitionen in Krankenhäusern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/9#abs-1 (1) Die Mittel gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 können von Krankenhäusern nach § 8 Absatz 1 KHG im Rahmen ihres Versorgungsauftrages in Anspruch genommen werden, denen für das Jahr 2008 pauschale Fördermittel nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 KHGG NRW bewilligt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/9#abs-2 (2) Für jedes Krankenhaus wird von der Bewilligungsbehörde ein Förderrahmen festgelegt, der aus Fallwert-, Tageswert- und Budgetbeträgen in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 4 PauschKHFVO mit folgenden Maßgaben berechnet wird:
1. An die Stelle der Haushaltsansätze im Sinne von § 2 PauschKHFVO tritt der Betrag gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1.
2. Als Bemessungsgrundlagen werden die bei der Berechnung pauschaler Fördermittel gem. § 18 Absatz 1 KHGG NRW für das Jahr 2008 verwendeten Werte übernommen.
3. Der Fallwert im Sinne von § 2 PauschKHFVO beträgt 44,126 Euro.
4. Der Tageswert im Sinne von § 3 PauschKHFVO beträgt 2,506 Euro für vollstätionäre Berechnungstage und 1,566 Euro für teilstationäre Berechnungstage.
5. Die Berechnung der Budgetbeträge im Sinne von § 4 PauschKHFVO erfolgt mit einem Vomhundertsatz in Höhe von 1,45.
6. Die Übergangsregelungen der §§ 9 und 10 PauschKHFVO finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/9#abs-3 (3) Ein Krankenhaus kann die Inanspruchnahme seines Förderrahmens gemäß Absatz 2 ganz oder teilweise anderen förderungsberechtigten Krankenhäusern überlassen. Die Überlassung ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/9#abs-4 (4) Mittel, die von einem Krankenhaus nicht abgerufen oder einem anderen Krankenhaus zur Inanspruchnahme gemäß Absatz 3 überlassen werden, können abweichend von der Verteilung gemäß Absatz 2 durch das zuständige Ministerium neu bereitgestellt werden.
4. Abschnitt
Verfahren