Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW

InvföG

§ 8 Eigenanteil anderer Träger

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Fördert die Gemeinde (GV) Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die förderungsfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.

3. Abschnitt

Regelungen für Investitionen in Krankenhäusern

§ 7 § 9