Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW
InvföG§ 8 Eigenanteil anderer Träger
Stand: 26.08.2026
Fördert die Gemeinde (GV) Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die förderungsfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.
3. Abschnitt
Regelungen für Investitionen in Krankenhäusern