Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW

InvföG

§ 10 Zuständige Behörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/10#abs-1 (1) Zuständiges Ministerium für Investitionen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 und § 2 Absatz 2 Satz 2 ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Zuständiges Ministerium für Investitionen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/10#abs-2 (2) Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Für den Landschaftsverband Rheinland ist die Bezirksregierung Köln Bewilligungsbehörde. Für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist die Bezirksregierung Münster Bewilligungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/10#abs-3 (3) Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, des Nachweises der Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises und der Rückforderung regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber jeder Gemeinde (GV) und jedem Krankenhaus vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 11 durch Bescheid.

§ 9 § 11