Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW

InvföG

§ 7 Erleichterung für finanzschwache Gemeinden (GV)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/7#abs-1 (1) Soweit die nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen ausschließlich aus den bereitgestellten Mitteln finanziert werden, findet § 82 GO NRW keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/7#abs-2 (2) Investitionsmaßnahmen von Gemeinden (GV) mit nicht genehmigungsfähigem Haushaltssicherungskonzept sollen künftige Haushalte entlasten. Investitionsmaßnahmen, deren Folgekosten ihre Entlastungswirkung für künftige Haushalte übersteigen, sind in Gemeinden (GV) mit nicht genehmigungsfähigem Haushaltssicherungskonzept unzulässig.

§ 6 § 8