Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW

InvföG

§ 6 Beschleunigung der Investitionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Haushaltsjahr 2009 sind Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden (GV) für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen zu behandeln und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates. § 81 und § 83 Absätze 1 und 2 GO NRW finden insoweit keine Anwendung.

§ 5 § 7