Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW
InvföG§ 6 Beschleunigung der Investitionen
Stand: 26.08.2026
Im Haushaltsjahr 2009 sind Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden (GV) für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen zu behandeln und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates. § 81 und § 83 Absätze 1 und 2 GO NRW finden insoweit keine Anwendung.