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§ 7 InvföG (Nordrhein-Westfalen) — Erleichterung für finanzschwache Gemeinden (GV)

Investitionsförderungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen ausschließlich aus den bereitgestellten Mitteln finanziert werden, findet § 82 GO NRW keine Anwendung.

(2) Investitionsmaßnahmen von Gemeinden (GV) mit nicht genehmigungsfähigem Haushaltssicherungskonzept sollen künftige Haushalte entlasten. Investitionsmaßnahmen, deren Folgekosten ihre Entlastungswirkung für künftige Haushalte übersteigen, sind in Gemeinden (GV) mit nicht genehmigungsfähigem Haushaltssicherungskonzept unzulässig.