Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu einer Ausschüttung verwendet wurden, sind gegenüber dem Spezial-Investmentfonds und dem Anleger gesondert und einheitlich festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der zuständigen Finanzbehörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-Investmentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, so ist die Erklärung innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beschlusses abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung hat abzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/51?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung gleich. Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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