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# § 5 IntV — Zulassung zum Integrationskurs

Integrationskursverordnung  
Stand: 28.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.

(3) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(4) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:

- 1. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

- 2. deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen.

(5) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 5 IntV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5

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