Gesetze / Integrationskursverordnung

IntV

§ 5 Zulassung zum Integrationskurs

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2024-12-07#abs-1 (1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2024-12-07#abs-2 (2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2024-12-07#abs-3 (3) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2024-12-07#abs-4 (4) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:

1.
Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang nicht teilgenommen haben,
2.
deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2024-12-07#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 4a § 5a