Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 5 Zulassung zum Integrationskurs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2024-12-07#abs-1 (1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2024-12-07#abs-2 (2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2024-12-07#abs-3 (3) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2024-12-07#abs-4 (4) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2024-12-07#abs-5 (5) (weggefallen)