Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 5 Zulassung zum Integrationskurs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2023-02-01#abs-1 (1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2023-02-01#abs-2 (2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2023-02-01#abs-3 (3) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2023-02-01#abs-4 (4) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2023-02-01#abs-5 (5) Teilnahmeberechtigte, die nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden. Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. Bei Teilnahmeberechtigten, die am Ende des Sprachkurses an einem Alphabetisierungskurs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 teilgenommen haben, sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.