Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 5 Zulassung zum Integrationskurs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2023-02-01#abs-1 (1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2023-02-01#abs-2 (2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2023-02-01#abs-3 (3) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2023-02-01#abs-4 (4) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/5?asof=2023-02-01#abs-5 (5) Teilnahmeberechtigte, die nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden. Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. Bei Teilnahmeberechtigten, die am Ende des Sprachkurses an einem Alphabetisierungskurs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 teilgenommen haben, sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.
Änderungsverlauf
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17.11.2025 in Kraft
§ 5 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 393)
BGBl. 2024 I Nr. 393
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01.05.2023 in Kraft
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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21.06.2017 Ausfertigung
§ 5 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2017 I S. 1875
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2016 I S. 1950
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24.10.2015 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I 1789)
BGBl. 2015 I S. 1789
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20.02.2012 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
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05.12.2007 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
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