Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 21 Bewertungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen.
Änderungsverlauf
-
01.05.2023 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 171 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
05.12.2007 Ausfertigung
§ 21 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.