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§ 21 IntV — Bewertungskommission

Integrationskursverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.

(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen.