Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung
Stand: 01.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20b#abs-1 (1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20b#abs-2 (2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20b#abs-3 (3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 20b IntV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 22.02.2023 – AN 6 K 21.01158
- VG Ansbach, 05.10.2022 – AN 6 K 21.00156
- VGH Bayern, 06.06.2023 – 19 ZB 22.2560Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.05.2023 in Kraft
§ 20b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
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21.06.2017 Ausfertigung
§ 20b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2017 I S. 1875
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.