Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung
Stand: 01.02.2023
Wird zitiert von 3
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- VG Ansbach, 22.02.2023 – AN 6 K 21.01158
- VG Ansbach, 05.10.2022 – AN 6 K 21.00156
- VGH Bayern, 06.06.2023 – 19 ZB 22.2560Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20b#abs-1 (1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20b#abs-2 (2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/20b#abs-3 (3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.