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§ 31 IntFamRVG — Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Stand: 06.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.