Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Stand: 06.02.2024
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 IntFamRVG →
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- BGH, 08.04.2015 – XII ZB 148/14Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts: Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind; Anerkennungshindernis bei unterbliebener Bestellung eines Beistands im Verfahren vor dem AusgangsgerichtZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/30#abs-1 (1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/30#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechend anzuwenden sind die §§ 546, 547, 560 und 577 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bis 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/30#abs-3 (3) § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.