Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Risikoadjustierung der variablen Vergütung darf seitens der Institute nicht durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Insbesondere dürfen keine Instrumente oder Methoden angewendet werden, durch die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Institute haben angemessene Compliance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu verhindern. Angemessene Compliance-Strukturen bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben, sowie bei bedeutenden Instituten gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes in der Verpflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen, private Depotkonten anzuzeigen. Dabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumindest stichprobenartig durch die Kontrolleinheiten mit Compliance-Funktion gemäß § 2 Absatz 11 zu überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbeauftragten gemäß den §§ 23 bis 25.
Änderungsverlauf
-
20.09.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2021 (BGBl. I 4308)
BGBl. 2021 I S. 4308
-
15.04.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2019 (BGBl. I 486)
BGBl. 2019 I S. 486
-
25.07.2017 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2017 (BGBl. I 3042)
BGBl. 2017 I S. 3042
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.