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# § 4 InstitutsVergV 2014 — Ausrichtung an der Strategie des Instituts

Institutsvergütungsverordnung  
Stand: 10.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des jeweiligen Instituts niedergelegt sind. Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu berücksichtigen. Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und müssen sich an den Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. Dabei sind auch die ESG-Risiken zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 4 InstitutsVergV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/4

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