Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 16 Offenlegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben bedeutende Institute gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes, unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Instituts, folgende Informationen offenzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Institute, die keine bedeutenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes sind und deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 3 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, haben die Informationen gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Vergütungen aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen offenzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Institute haben unter Wahrung der in Absatz 4 genannten Grundsätze die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen so detailliert darzustellen, dass die inhaltliche Übereinstimmung der Vergütungssysteme mit den Anforderungen dieser Verordnung nachvollziehbar ist. Auf die etwaige Einbindung externer Berater und Interessengruppen bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme ist einzugehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind zusammen mit den Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in deutscher Sprache sowie in verständlicher und transparenter Form offenzulegen. Institute, die eine Webseite betreiben, haben die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 in jedem Fall dort offenzulegen. Die quantitativen Informationen sind in tabellarischer und, sofern dies zum besseren Verständnis erforderlich ist, auch in grafischer Form darzustellen. Wie detailliert die Informationen offenzulegen sind, ist abhängig von der Größe und der Vergütungsstruktur des Instituts sowie von Art, Umfang, Risikogehalt und Internationalität seiner Geschäftsaktivitäten. Bei der Offenlegung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 können die in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Grundsätze zur Wesentlichkeit der Informationen, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend angewendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Absatz 2 gilt nicht für nachgeordnete Unternehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes sind, sofern deren übergeordnetes Unternehmen
Änderungsverlauf
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20.09.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2021 (BGBl. I 4308)
BGBl. 2021 I S. 4308
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15.04.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2019 (BGBl. I 486)
BGBl. 2019 I S. 486
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25.07.2017 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2017 (BGBl. I 3042)
BGBl. 2017 I S. 3042
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.