Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 11 Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Institut hat in seinen Organisationsrichtlinien Grundsätze zu den Vergütungssystemen festzulegen. Die Grundsätze umfassen insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Institute haben Inhalte und Ergebnisse der Entscheidungsprozesse, in denen der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen und dessen Verteilung im Institut festgelegt wurden, angemessen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden Zulagen der fixen Vergütung zugeordnet, sind die Gründe dafür zu dokumentieren. Dabei ist gesondert darauf einzugehen, wenn die Zulagen
Änderungsverlauf
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20.09.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2021 (BGBl. I 4308)
BGBl. 2021 I S. 4308
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25.07.2017 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2017 (BGBl. I 3042)
BGBl. 2017 I S. 3042
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