Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 10 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/10#abs-1 (1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat bei der Festsetzung der Vergütung des einzelnen Geschäftsleiters oder der einzelnen Geschäftsleiterin dafür zu sorgen, dass die Vergütung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/10#abs-2 (2) Variable Vergütungen sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/10#abs-3 (3) Andere einschlägige bundes- oder landesgesetzliche Regelungen zur Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/10#abs-4 (4) Die Vergütung, die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen für ihre berufliche Tätigkeit bei dem Institut erhalten, muss abschließend im Anstellungsvertrag festgelegt werden. Der Anstellungsvertrag und spätere Änderungen bedürfen der Schriftform.