§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/3c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/3c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 3c geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.