Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 326 Ansprüche des Erben

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/326#abs-1 (1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/326#abs-2 (2) Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/326#abs-3 (3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der Gläubiger sie nicht geltend macht.

§ 325 § 327