Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 8 Fixe Marktprämie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/8?asof=2020-02-02#abs-1 (1) Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinationen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung erhalten haben, haben für den in diesen Anlagen oder Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die fixe Marktprämie. Der Anspruch kann sich in entsprechender Anwendung von § 23 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/8?asof=2020-02-02#abs-2 (2) Die Umsatzsteuer ist in der fixen Marktprämie nicht enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/8?asof=2020-02-02#abs-3 (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Betreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Anspruch nimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/8?asof=2020-02-02#abs-4 (4) Bei Anlagenkombinationen, die auch Einrichtungen enthalten, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den Strom, der vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/8?asof=2020-02-02#abs-5 (5) Die fixe Marktprämie ist ab der Inbetriebnahme einer Anlage für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Für bestehende Biomasseanlagen ist § 39f Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Bei Anlagenkombinationen beginnt der Anspruch auf die fixe Marktprämie abweichend von Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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