Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 7 Zusätzliche Bekanntmachung bei Innovationsausschreibungen
Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den Innovationsausschreibungen die Höchstwerte nach § 10 bekannt.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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