Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung

InnAusV

§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/16?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/16?asof=2021-01-25#abs-2 (2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden.

§ 15 § 17