Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/16?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/16?asof=2021-01-25#abs-2 (2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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