Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 10 Höchstwert
Der Höchstwert beträgt:
1.
für ein Gebot, das nicht für eine Anlagenkombination abgegeben wird, 3 Cent pro Kilowattstunde,
2.
für ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, 7,5 Cent pro Kilowattstunde.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.