Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 12 Erwerbsinteressen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Absichtsanzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die er oder ein von ihm geleitetes oder von ihm kontrolliertes Unternehmen zu
unterhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ferner ist anzugeben, ob und welche
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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25.05.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2012 (BGBl. I 1239)
BGBl. 2012 I S. 1239
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