Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 10 Lebenslauf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Absichtsanzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
Änderungsverlauf
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19.11.2025 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2025 (BGBl. I Nr. 277)
BGBl. 2025 I Nr. 277
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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06.11.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2015 (BGBl. I 1947)
BGBl. 2015 I S. 1947
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.