Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 8a Zusätzliche Unterlagen und Erklärungen bestimmter Anzeigepflichtiger
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/8a#abs-1 (1) Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person und hat er seinen Sitz in einem Drittstaat, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/8a#abs-2 (2) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/8a#abs-3 (3) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 8a geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 8a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. I S. 2645
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.