Gesetze / Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz
InfrGG§ 8 Finanzierungs- und Realisierungsplan, Verkehrsinvestitionsbericht
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/8#abs-1 (1) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen einen Finanzierungs- und Realisierungsplan über alle der Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von regelmäßig jeweils fünf Jahren. Der Finanzierungs- und Realisierungsplan bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/8#abs-2 (2) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesautobahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen Tätigkeitsfeldern. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr leitet den Verkehrsinvestitionsbericht dem Deutschen Bundestag zu.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.