Gesetze / Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz
InfrGG§ 9 Parlamentarische Kontrolle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/9#abs-1 (1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundeshaushaltsordnung benannte Gremium wird von der Bundesregierung laufend über alle die Beteiligungsführung betreffenden Fragen unterrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/9#abs-2 (2) Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu laden. Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet.