Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
IndMetMeistV 1997§ 9 Zeugnisse
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/9#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/9#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/9#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. I S. 2153
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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29.07.2002 Ausfertigung
§ 9 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2002 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2002 I S. 2904
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.