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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2960

BGBl. 2009 I S. 2960 · 145.115 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2960
                                          Zweite Verordnung
                          zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
                                                Vom 25. August 2009

   Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs-
gesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit:

                        Artikel 1
             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
          Abschluss Geprüfter Abwasser-
        meister/Geprüfte Abwassermeisterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Ab-
wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I
S. 369) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die

   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9

                   Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 369)“ die Wörter „ , die durch Artikel 1 der Verord-
   nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
   dert worden ist,“ eingefügt.

5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 369)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 1 der Verordnung vom
      25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
      den ist,“ eingefügt.

   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
      § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
      nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
      am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
      vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ er-
      setzt.

                           Artikel 2
            Änderung der Verordnung
  über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wasser-
meisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 6
          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 9
                      Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 349)“ die Wörter „ , die durch Artikel 2 der Verord-
   nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
   dert worden ist,“ eingefügt.

5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 349)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 2 der Verordnung vom
BGBl. 2009, Seite 2961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2961
      25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
      den ist,“ eingefügt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
      § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
      nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
      .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
      Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 3

             Änderung der Verordnung
  über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
     Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 6

          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner

   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 9
                      Übergangsvorschrift

     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-

   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-

   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 359)“ die Wörter „ , die durch Artikel 3 der Verord-
   nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
   dert worden ist,“ eingefügt.

5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 359)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 3 der Verordnung vom
      25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
      den ist,“ eingefügt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
      § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
      nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
      .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
      Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 4
             Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
      Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
  Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar
2005 (BGBl. I S. 339) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 6

          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
   Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 9
                      Übergangsvorschrift

     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-

   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 339)“ die Wörter „ , die durch Artikel 4 der Verord-
   nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
   dert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 339)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 4 der Verordnung vom
      25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
      den ist,“ eingefügt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-

      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des

      § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-

      nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
      .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
      Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 5

            Änderung der Verordnung
  über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-
meisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560) wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2
   Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-
   weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“
   durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
   nen“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2962
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund-
      legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
      schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene
       Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-

       kationsbereiche:
       1. Volks- und Betriebswirtschaft,

       2. Rechnungswesen,

       3. Recht und Steuern,
       4. Unternehmensführung.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-

       nen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die

       „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach
       Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form
       von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
       nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4

            Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
       (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
   wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-
   wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-
   tung für die betriebliche Praxis beurteilt werden
   können. Zum anderen müssen grundlegende be-
   triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und

   deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden wer-
   den. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgrün-
   dung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert
   werden können. In diesem Rahmen können geprüft
   werden:
   1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
   2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-
      wirken,

   3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-
      men,
   4. Unternehmenszusammenschlüsse.
      (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“
   soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-
   tung des Rechnungswesens als Dokumentations-,
   Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un-
   ternehmensführung darstellen und begründen zu
   können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
   Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in
   Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
   Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine
   Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer-
   tet werden können. In diesem Rahmen können ge-
   prüft werden:
   1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
   2. Finanzbuchhaltung,

   3. Kosten- und Leistungsrechnung,

   4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
   5. Planungsrechnung.
     (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
   sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen
   Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse

   des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
   sollen an unternehmenstypischen Beispielen und
   Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbe-
   reitet und deren Auswirkungen bewertet werden
   können. Es müssen außerdem die Grundzüge des
   unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden
   werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

   1. Rechtliche Zusammenhänge,

   2. Steuerrechtliche Bestimmungen.

      (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
   rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
   Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
   rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
   Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
   nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensfüh-

   rung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu

   können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

   1. Betriebsorganisation,
   2. Personalführung,

   3. Personalentwicklung.

      (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden

   Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-
   fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten
   jeweils betragen:
   1. Volks- und Betriebswirtschaft        60 Minuten,

   2. Rechnungswesen                       90 Minuten,
   3. Recht und Steuern                    60 Minuten,

   4. Unternehmensführung                  90 Minuten.

   Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht
   überschreiten.
      (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-
   bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
   ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
   Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder
   mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese
   Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-
   wendungsbezogen durchgeführt werden und in der
   Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
   wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
   der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
   Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
   der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
   tet.“
4. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
   Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die

   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-
   legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
   schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2963
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 11

                     Übergangsvorschrift

    Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-

  nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
  gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu
  Ende geführt werden.“

7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 1560)“ die Wörter „ , die durch Artikel 5 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ eingefügt.
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1560)“ werden die
     Wörter „ , die durch Artikel 5 der Verordnung vom
     25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
     den ist,“ eingefügt.
  b) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:

                                                        Note1)

     „I. Wirtschaftsbezogene
         Qualifikationen                               .........

         Qualifikationsbereiche           Punkte2)

            1. Volks- und
               Betriebswirtschaft          .........

            2. Rechnungswesen              .........

            3. Recht und Steuern           .........

            4. Unternehmens-
               führung                     .........
     (Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-
     fungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf
     die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü-
     fung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-
     stellt.“)“.

  c) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“
     durch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt.
  d) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den
     Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs-
     teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
     § 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
     .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
     teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                          Artikel 6
            Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
         Abschluss Geprüfter Restaurant-
       meister/Geprüfte Restaurantmeisterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Res-
taurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I
S. 1576), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2
   Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-
   weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“
   durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
   nen“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund-
      legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-

      schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene
      Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-
      kationsbereiche:

      1. Volks- und Betriebswirtschaft,
      2. Rechnungswesen,
      3. Recht und Steuern,
      4. Unternehmensführung.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-
      nen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die
      „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach
      Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form
      von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen

      nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

           Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
       (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-

   wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-
   wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-
   tung für die betriebliche Praxis beurteilt werden
   können. Zum anderen müssen grundlegende be-
   triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und
   deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden wer-
   den. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgrün-
   dung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert
   werden können. In diesem Rahmen können geprüft
   werden:
   1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,

   2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-
      wirken,
   3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-
      men,
   4. Unternehmenszusammenschlüsse.
      (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“
   soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-
   tung des Rechnungswesens als Dokumentations-,
   Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un-
   ternehmensführung darstellen und begründen zu
   können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
   Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in
   Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
   Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine
   Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer-
   tet werden können. In diesem Rahmen können ge-
   prüft werden:
   1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
   2. Finanzbuchhaltung,

   3. Kosten- und Leistungsrechnung,

   4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,

   5. Planungsrechnung.
     (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
   sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen
   Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse
BGBl. 2009, Seite 2964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2964
   des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
   sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-
   tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet
   und deren Auswirkungen bewertet werden können.
   Es müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-
   mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In
   diesem Rahmen können geprüft werden:

   1. Rechtliche Zusammenhänge,

   2. Steuerrechtliche Bestimmungen.
      (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
   rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
   Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
   rung und -entwicklung sowie der Planungs- und

   Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-

   nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmens-

   führung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu

   können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

   1. Betriebsorganisation,
   2. Personalführung,

   3. Personalentwicklung.
      (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden
   Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-
   fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten
   jeweils betragen:

   1. Volks- und Betriebswirtschaft         60 Minuten,
   2. Rechnungswesen                        90 Minuten,
   3. Recht und Steuern                     60 Minuten,

   4. Unternehmensführung                   90 Minuten.
   Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht
   überschreiten.
      (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-
   bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
   ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
   Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder

   mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese

   Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-
   wendungsbezogen durchgeführt werden und in der
   Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
   wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
   der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
   Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
   der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
   tet.“
4. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-
   legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
   schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 11

                      Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu
   Ende geführt werden.“

7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 1576)“ die Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 6 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ eingefügt.
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1576)“ werden die

      Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-

      nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-

      ändert worden ist,“ eingefügt.

   b) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:

                                                         Note1)
      „I. Wirtschaftsbezogene
          Qualifikationen                               .........

          Qualifikationsbereiche           Punkte2)

             1. Volks- und
                Betriebswirtschaft          .........

             2. Rechnungswesen              .........

             3. Recht und Steuern           .........

             4. Unternehmens-
                führung                     .........

      (Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-
      fungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf
      die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü-
      fung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-

      stellt.“)“.

   c) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“
      durch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt.
   d) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den
      Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs-
      teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
      § 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
      .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
      teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 7
             Änderung der Verordnung
   über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
  Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeis-
terin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568) wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2
   Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-
   weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“
   durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
   nen“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2965
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund-
      legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
      schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene
      Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-

      kationsbereiche:
      1. Volks- und Betriebswirtschaft,

      2. Rechnungswesen,

      3. Recht und Steuern,
      4. Unternehmensführung.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-

      nen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die

      „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach
      Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form
      von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
      nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

           Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
       (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
   wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-
   wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-
   tung für die betriebliche Praxis beurteilt werden
   können. Zum anderen müssen grundlegende be-
   triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und

   deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden
   werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenz-
   gründung erfasst und in seiner Gesamtheit struktu-
   riert werden können. In diesem Rahmen können
   geprüft werden:
   1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
   2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-
      wirken,

   3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-
      men,
   4. Unternehmenszusammenschlüsse.
      (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“
   soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-
   tung des Rechnungswesens als Dokumentations-,
   Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un-
   ternehmensführung darstellen und begründen zu
   können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
   Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in
   Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
   Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine
   Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer-
   tet werden können. In diesem Rahmen können ge-
   prüft werden:
   1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
   2. Finanzbuchhaltung,

   3. Kosten- und Leistungsrechnung,

   4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
   5. Planungsrechnung.
     (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
   sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen
   Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse

   des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
   sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-
   tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet
   und deren Auswirkungen bewertet werden können.
   Es müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-
   mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In
   diesem Rahmen können geprüft werden:

   1. Rechtliche Zusammenhänge,

   2. Steuerrechtliche Bestimmungen.

      (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
   rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
   Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
   rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
   Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
   nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmens-

   führung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu

   können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

   1. Betriebsorganisation,
   2. Personalführung,

   3. Personalentwicklung.

      (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden

   Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-
   fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten
   jeweils betragen:
   1. Volks- und Betriebswirtschaft        60 Minuten,

   2. Rechnungswesen                       90 Minuten,
   3. Recht und Steuern                    60 Minuten,

   4. Unternehmensführung                  90 Minuten.

   Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht
   überschreiten.
      (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-
   bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
   ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
   Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder meh-
   reren ungenügenden Leistungen besteht diese
   Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-
   wendungsbezogen durchgeführt werden und in der
   Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
   wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
   der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
   Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
   der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
   tet.“
4. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
   merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
   zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
   Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die

   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-
   legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
   schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2966
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 11
                       Übergangsvorschrift

    Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
  nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
  gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu
  Ende geführt werden.“

7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 1568)“ die Wörter „ , die durch Artikel 7 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ eingefügt.

8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1568)“ werden die
     Wörter „ , die durch Artikel 7 der Verordnung vom
     25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
     den ist,“ eingefügt.

  b) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:

                                                          Note1)
       „I. Wirtschaftsbezogene
           Qualifikationen                               .........

           Qualifikationsbereiche           Punkte2)

              1. Volks- und
                 Betriebswirtschaft          .........

              2. Rechnungswesen              .........

              3. Recht und Steuern           .........

              4. Unternehmens-
                 führung                     .........

       (Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-
       fungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf
       die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü-
       fung vom Prüfungsbestandteil ………. freige-
       stellt.“)“.

  c) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“
     durch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt.

  d) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den
     Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs-
     teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
     § 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
     .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
     teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                            Artikel 8
               Änderung der Verordnung
          über die Prüfung zum anerkannten
           Abschluss Geprüfter Wasserbau-
         meister/Geprüfte Wasserbaumeisterin

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Was-
serbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2476) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 9
                    Übergangsvorschrift

     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 2476)“ die Wörter „ , die durch Artikel 8 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2476)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 8 der Verordnung vom
      25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
      den ist,“ eingefügt.
   b) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den
      Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungs-
      teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
      § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
      .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
      teil ………. freigestellt.“)“ ersetzt.

                         Artikel 9

            Änderung der Verordnung
       über die Prüfung zum anerkannten
    Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom
23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch
Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1
und § 4 Nummer 1 der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 3
             Gliederung und Inhalt der Prüfung
     (1) Die Qualifikation zum Geprüften Baumaschi-
   nenmeister umfasst:

   1. den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen
      Teil nach § 4,

   2. den baumaschinentechnischen Teil nach § 5,
   3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
     (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
   nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
BGBl. 2009, Seite 2967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2967
  beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
  terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten

  Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
  Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

     (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
  schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
  Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
  oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-
  gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
  lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
  staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
  Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
  fungsleistung zu erbringen.“

2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
  Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-
  hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine
  mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
  ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
  lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
  Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
  wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
  der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
  Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
  der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
  tet.“

3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
  genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis-
  tung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergän-
  zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden
  Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
  Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger
  als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftli-
  chen Prüfungsleistung und die der mündlichen Er-
  gänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
  gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
  Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

4. § 6 wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

                           „§ 6

        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

     Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ab-
  legung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zu-
  ständige Stelle zu befreien, wenn eine andere ver-

  gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
  lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
  staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt
  wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
  innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe
  des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.“

6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

  In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
  durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.

7. Der bisherige § 9 wird § 8.

8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

                              „§ 9

                    Übergangsvorschrift

    Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
  nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
  gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 177),“ werden die
     Wörter „geändert durch die Verordnung vom
     15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ durch die Wörter
     „die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom
     25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
     den ist,“ ersetzt.

  b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
     zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
     § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach § 6 im
     Hinblick auf die am .......... in .......... vor ..........
     abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil
     ………. freigestellt.“)“ ersetzt.
  c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

     „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
          Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3 Absatz 3
          den Nachweis über den Erwerb der berufs-
          und arbeitspädagogischen Eignung durch
          die Prüfung am …….. in …………. vor ..........
          erbracht.“

                         Artikel 10
             Änderung der Verordnung
  über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
 Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Florist-
meisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Es können folgende Handlungsfelder geprüft wer-
  den:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
     dung planen,
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung
     von Auszubildenden mitwirken,

  3. Ausbildung durchführen und

  4. Ausbildung abschließen.“

2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
  merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-
  fungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die
  zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere ver-
  gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
  lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
  staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt
  wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
  innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe
  des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.“
BGBl. 2009, Seite 2968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2968
3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10

                   Übergangsvorschrift

    Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-

  nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-

  gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

4. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch
   die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“
   durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ ersetzt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom
     29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ werden durch die
     Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der Verord-
     nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
     ändert worden ist,“ ersetzt.
  b) In der Ziffer IV wird der Klammerzusatz durch den
     Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prüfungs-
     teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
     § 7 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
     .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
     teil ………. freigestellt.“)“ ersetzt.

                       Artikel 11

             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
      Abschluss Geprüfter Meister für Bäder-

   betriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Ge-
prüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998
(BGBl. I S. 1810), die durch die Verordnung vom
16. März 2001 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 3

            Gliederung und Inhalt der Prüfung
     (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für
   Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäder-
   betriebe umfasst:
   1. den allgemeinen Teil nach § 4,
   2. den fachtheoretischen Teil nach § 5,
   3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und
   4. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
      (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
   nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in
   beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
   terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
   Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
   ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
   nen.
      (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
   schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
   Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
   nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
   vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor

  einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
  sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-

  ten Prüfungsleistung zu erbringen.“

2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in

  Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine

  mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
  sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
  bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
  besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
  prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
  nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
  Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
  zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
  fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
  Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
     „(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
  Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangel-
  hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine
  mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei ei-
  ner ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese
  Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je
  Fach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht
  länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
  schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-

  lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
  zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
  schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

4. § 7 wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt gefasst:

                          „§ 7
        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

     Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
  nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
  zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
  fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
  ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
  Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
  die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
  von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
  hens der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11.
7. Im neuen § 8 wird Absatz 1 Satz 4 aufgehoben.
8. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10
                  Übergangsvorschrift
    Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
  nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
  gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9
     Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)“
     ersetzt.
  b) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)“ werden die
     Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-
     nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
     ändert worden ist,“ eingefügt.
BGBl. 2009, Seite 2969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2969
10. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9
       Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)“
       ersetzt.
    b) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)“ werden die
       Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-
       nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
       ändert worden ist,“ eingefügt.
    c) Die Ziffer IV wird wie folgt gefasst:

       „IV. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
           Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
           merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
           über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-

           dagogischen Eignung durch die Prüfung am

           .......... in .......... vor .......... erbracht.“

    d) Nach der Ziffer IV. wird der Klammerzusatz durch
       den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prü-
       fungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wur-
       de nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in
       .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prü-
       fungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                        Artikel 12

             Änderung der Verordnung

        über die Prüfung zum anerkannten
           Abschluss Geprüfter Meister/
    Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I
S. 433), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10
                    Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I

   S. 433)“ die Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 12 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ eingefügt.

5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 433)“ werden die
      Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 12 der Verord-
      nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
      ändert worden ist,“ eingefügt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
      § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
      nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
      .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
      Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 13

            Änderung der Verordnung

        über die Prüfung zum anerkannten

      Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2337), die durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“

   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 6

          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 10

                      Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

4. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch
   Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006
   (BGBl. I S. 1976)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
   Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009
   (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verord-
      nung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)“
      werden durch die Wörter „die zuletzt durch
      Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009

      (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.

   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
BGBl. 2009, Seite 2970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2970
       § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
       nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
       .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
       Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 14
             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
        Abschluss Geprüfter Kraftverkehrs-
        meister/Geprüfter Industriemeister –
        Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte
          Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte
   Industriemeisterin – Fachrichtung Kraftverkehr
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter In-

dustriemeister – Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte
Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982
(BGBl. I S. 1245), die zuletzt durch Artikel 2 § 1
Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4
Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 3
              Gliederung und Inhalt der Prüfung
      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Kraftver-
   kehrsmeister/Geprüften Industriemeister – Fachrich-
   tung Kraftverkehr, zur Geprüften Kraftverkehrsmeis-
   terin/Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung
   Kraftverkehr umfasst:
   1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
   2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
   3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
      (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
   nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
   beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-

   terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
   Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
   Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
      (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
   schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte

   Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
   oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-
   gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
   lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
   staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
   Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
   fungsleistung zu erbringen.“

2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
   Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-
   hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine
   mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
   ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
   lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
   Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
   wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
   der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
   Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
   der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
   tet.“
3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
  genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis-
  tung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergän-
  zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden
  Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
  Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger
  als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schrift-
  lichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Er-
  gänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
  gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
  Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

                               „§ 6

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

     Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
  nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
  befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
  vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-

  dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
  fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
  Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
  fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
  der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

  In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
  durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.
8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 9

                     Übergangsvorschrift

    Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
  nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
  gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

9. Die Anlage wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
     nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden
     durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 14 der
     Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
     S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.

  b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-

     zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
     § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
     nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
     .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
     Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

  c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

     „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
          Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
          merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
          über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-
          gogischen Eignung durch die Prüfung am
          .......... in .......... vor .......... erbracht.“
BGBl. 2009, Seite 2971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2971
                       Artikel 15
            Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
   Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
  Industriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom
10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch
Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1
und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3

            Gliederung und Inhalt der Prüfung
      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
   meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
   richtung Buchbinderei umfasst:

   1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
   2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
   3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
      (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
   nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
   beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
   terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
   Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
   ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
   nen.

      (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
   schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
   Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
   nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
   vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
   einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
   sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
   ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
 2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
      „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
   Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
   mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
   sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
   bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
   besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-

   prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
   nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
   Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
   zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
   fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
   Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
 3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

      „(10) Wurde in nicht mehr als einem der in
   Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte
   Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine münd-
   liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
   ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese
   Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
   der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die
   Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
   die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu

   einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
   wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
   gewichtet.“
 4. § 6 wird aufgehoben.

 5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

                               „§ 6

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
   zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
   fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
   ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
   Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
   die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
   von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
   hens der anderen Prüfung erfolgt.“
 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

   In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
   durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
 7. Der bisherige § 9 wird § 8.
 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
                               „§ 9

                      Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

 9. Der bisherige § 11 wird § 10.

10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
      nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
      den durch die Wörter „die zuletzt durch
      Artikel 15 der Verordnung vom 25. August 2009
      (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
      merzusätze durch den Klammmerzusatz „(Im
      Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-
      fungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick
      auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte
      Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-
      stellt.“)“ ersetzt.
   c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

      „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

           Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
           merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
           über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
           dagogischen Eignung durch die Prüfung am
           .......... in .......... vor .......... erbracht.“

                         Artikel 16

             Änderung der Verordnung
  über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
  Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung
Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), die zuletzt
durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3
Nummer 1 und § 4 Nummer 3 der Verordnung vom
BGBl. 2009, Seite 2972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2972
15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. § 3 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3
            Gliederung und Inhalt der Prüfung
      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
    meister – Fachrichtung Glas umfasst:
    1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

    2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

    3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

       (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen

    nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
    beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
    terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
    Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
    ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
    nen.

       (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
    schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
    Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
    nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
    vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
    staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
    einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
    sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
    ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
 2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

       „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in

    Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
    mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in
    diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
    bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
    besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
    prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
    nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
    Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
    zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
    fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
    Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
 3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

       „(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
    genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis-
    tung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergän-
    zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden
    Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
    Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht län-
    ger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
    schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
    chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
    sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
    schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

 4. § 6 wird aufgehoben.

 5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

                            „§ 6

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
       Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der
    Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die
    zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere
    vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
    staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor

   einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich
   abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbil-
   dungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
   Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
   erfolgt.“
 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
   In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
   durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.

 7. Der bisherige § 9 wird § 8.

 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

                             „§ 9

                    Übergangsvorschrift

     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
 9. Der bisherige § 11 wird § 10.

10. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
      nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
      den durch die Wörter „die zuletzt durch
      Artikel 16 der Verordnung vom 25. August 2009
      (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
      merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
      des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach
      § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
      .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-

      standteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

   c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
      „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

          Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3
          Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb
          der berufs- und arbeitspädagogischen Eig-
          nung durch die Prüfung am .......... in ..........
          vor .......... erbracht.“

                        Artikel 17
             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
        Abschluss Geprüfter Industriemeister/
     Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung
Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Isolierung (Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993
(BGBl. I S. 1117), die durch Artikel 2 § 1 Nummer 1,
§ 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der
Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3

            Gliederung und Inhalt der Prüfung

      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
   meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
   richtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und
   Brandschutz) umfasst:
   1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
BGBl. 2009, Seite 2973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2973
  2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
  3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
     (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
  nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
  beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
  terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
  Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
  ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
  nen.

     (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
  schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
  Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
  nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
  vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
  staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
  einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
  sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
  ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
  Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
  mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in
  diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
  bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
  besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
  prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
  nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
  Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
  zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
  fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
  Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

     „(10) Wurde in nicht mehr als einem der in
  Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte
  Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine münd-
  liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
  ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese

  Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
  der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die
  Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
  die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
  einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
  wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
  gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

                          „§ 6
        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

     Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-

  nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
  zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-

  fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
  ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
  Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
  die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
  von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
  hens der anderen Prüfung erfolgt.“

6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

  In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
  durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.

 7. Der bisherige § 9 wird § 8.
 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
                               „§ 9

                      Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

 9. Der bisherige § 11 wird aufgehoben.

10. Der bisherige § 12 wird § 10.
11. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 8
      Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 3)“
      ersetzt.
   b) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
      nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“
      werden durch die Wörter „die zuletzt durch
      Artikel 17 der Verordnung vom 25. August 2009
      (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.

   c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
      merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
      des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
      teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
      am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
      vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
      ersetzt.
   d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

      „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

           Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
           merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
           über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
           dagogischen Eignung durch die Prüfung am
           …….. in …………. vor ………….… erbracht.“

                         Artikel 18

             Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
       Abschluss Geprüfter Industriemeister/
           Geprüfte Industriemeisterin –
      Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 847), die zuletzt durch
Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1
und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

 1. § 3 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 3

             Gliederung und Inhalt der Prüfung
      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
   meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
   richtung Kunststoff und Kautschuk umfasst:

   1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

   2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

   3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
BGBl. 2009, Seite 2974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2974
     (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
  nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
  beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
  terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
  Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
  ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
  nen.
     (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
  schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte

  Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
  nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
  vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
  staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
  einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
  sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
  ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
  Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
  mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
  sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-
  ten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
  besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
  prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
  nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen

  Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-

  zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-

  fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen

  Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) Wurde in nicht mehr als einem der in
  Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prü-
  fungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündli-
  che Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer un-
  genügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
  lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Re-
  gel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
  tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
  mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
  Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
  der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
  tet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
                          „§ 6
        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

     Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-

  nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
  zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
  fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
  ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
  Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
  die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
  von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
  hens der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

  In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
  durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.

7. Der bisherige § 9 wird § 8.

 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
                               „§ 9

                      Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
 9. Der bisherige § 11 wird § 10.

10. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
      nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
      den durch die Wörter „die zuletzt durch
      Artikel 18 der Verordnung vom 25. August 2009
      (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
      merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
      des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
      teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
      am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
      vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
      ersetzt.

   c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
      „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

           Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-

           merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis

           über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-

           dagogischen Eignung durch die Prüfung am

           .......... in .......... vor .......... erbracht.“

                         Artikel 19
            Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
   Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
  Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel
    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom
21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die durch Artikel 2
§ 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4
Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 3
             Gliederung und Inhalt der Prüfung
      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
   meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-

   richtung Lebensmittel umfasst:

   1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
   2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

   3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
      (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
   nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
   beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
   terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
   Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
   ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
   nen.

     (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
   schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
BGBl. 2009, Seite 2975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2975
   Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
   nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
   vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
   einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
   sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
   ten Prüfungsleistung zu erbringen.“

 2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
      „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
   Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
   mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
   sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-
   ten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung be-
   steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprü-
   fung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten
   dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
   leistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-
   fung werden zu einer Note zusammengefasst. Da-
   bei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
   leistung doppelt gewichtet.“
 3. § 5 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
      „(9) Wurden in nicht mehr als zwei der in
   Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungs-
   leistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche

   Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-

   genden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit

   nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach

   und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Mi-
   nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
   Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
   zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
   fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
   Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
 4. § 6 wird aufgehoben.

 5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

                           „§ 6
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
   zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
   fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
   ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
   Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
   die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
   von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
   hens der anderen Prüfung erfolgt.“

 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

   In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
   durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
 7. Der bisherige § 9 wird § 8.
 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                   Übergangsvorschrift

     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

 9. Der bisherige § 11 wird § 10.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:

    a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
       nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
       den durch die Wörter „die zuletzt durch
       Artikel 19 der Verordnung vom 25. August 2009
       (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.

    b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
       merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
       des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
       teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
       am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
       vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
       ersetzt.

    c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
       „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

            Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
            merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
            über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
            dagogischen Eignung durch die Prüfung am
            .......... in .......... vor .......... erbracht.“

                          Artikel 20

            Änderung der Verordnung

        über die Prüfung zum anerkannten

   Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte

  Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Ok-
tober 2005 (BGBl. I S. 3037) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 6
          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens

   der anderen Prüfung erfolgt.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 9

                      Übergangsvorschrift

     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-

   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 3037)“ die Wörter: „ , die durch Artikel 20 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ eingefügt.
BGBl. 2009, Seite 2976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2976
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 3037)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 20 der Verordnung
      vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
      worden ist,“ eingefügt.

   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
      § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
      nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
      .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom

      Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 21
            Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
          Abschluss Geprüfter Industrie-
      meister/Geprüfte Industriemeisterin –
 Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffver-
arbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 6

          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“

3. In der Anlage 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 99)“

   durch die Wörter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Ar-

   tikel 21 der Verordnung vom 25. August 2009

   (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „(BGBl. I S. 99)“ wird durch die Wör-
      ter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Artikel 21 der
      Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
      S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
      § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
      nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
      .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
      Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 22

             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
       Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-

triemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 19. Mai
1989 (BGBl. I S. 982), die durch Artikel 2 § 1
Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4
Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3

            Gliederung und Inhalt der Prüfung

      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-

   meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
   richtung Pharmazie umfasst:

   1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
   2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

   3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
      (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
   nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
   beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
   terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
   Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
   ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
   nen.
      (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
   schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
   Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-

   nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
   vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
   einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
   sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
   ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
 2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
   Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
   mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
   sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-
   ten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung

   besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-

   prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-

   ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-

   fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
   prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
   Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
   fungsleistung doppelt gewichtet.“
 3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

      „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
   Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungs-
   leistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche
   Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-
   genden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit
   nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach
   und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minu-
   ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-

   fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
   prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
   Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
   fungsleistung doppelt gewichtet.“

 4. § 6 wird aufgehoben.

 5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 2977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2977
                               „§ 6
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
   zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
   fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
   ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
   Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
   die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
   von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
   hens der anderen Prüfung erfolgt.“
 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

   In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
   durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.

 7. Der bisherige § 9 wird § 8.

 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
                               „§ 9

                      Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

 9. Der bisherige § 11 wird § 10.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
      nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
      den durch die Wörter „die zuletzt durch
      Artikel 22 der Verordnung vom 25. August 2009
      (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
      merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
      des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
      teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
      am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
      vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
      ersetzt.

   c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
      „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

           Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
           merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
           über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
           dagogischen Eignung durch die Prüfung am
           .......... in .......... vor .......... erbracht.“

                         Artikel 23

             Änderung der Verordnung

        über die Prüfung zum anerkannten

       Abschluss Geprüfter Industriemeister/

Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli
1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die durch Artikel 2
§ 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4
Nummer 5 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

           Gliederung und Inhalt der Prüfung

     (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
  meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
  richtung Süßwaren umfasst:

  1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

  2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

  3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

     (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
  nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
  beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
  terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
  Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
  ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
  nen.

     (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
  schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
  Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
  nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
  vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
  staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
  einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
  sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
  ten Prüfungsleistung zu erbringen.“

2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
  Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
  mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in
  diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
  bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
  besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
  prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-
  ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
  fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
  prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
  Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
  fungsleistung doppelt gewichtet.“

3. § 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

     „(11) Wurden in nicht mehr als zwei der in
  Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer man-
  gelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen

  eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei

  einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht

  diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung

  soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht
  länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der
  schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
  chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
  sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
  schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

4. § 6 wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 2978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2978
 5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

                               „§ 6

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner

   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
   zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
   fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
   ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
   Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
   die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
   von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
   hens der anderen Prüfung erfolgt.“
 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

   In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
   durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
 7. Der bisherige § 9 wird § 8.
 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

                               „§ 9

                      Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
 9. Der bisherige § 11 wird § 10.

10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 8
      Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 3)“
      ersetzt.
   b) Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom
      15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden durch die
      Wörter „die zuletzt durch Artikel 23 der Verord-
      nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
      ändert worden ist,“ ersetzt.

   c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-

      merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
      des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-

      teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
      am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
      vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
      ersetzt.

   d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

       „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
           Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-

           merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
           über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
           dagogischen Eignung durch die Prüfung am
           .......... in .......... vor .......... erbracht.“

                         Artikel 24

             Änderung der Verordnung

         über die Prüfung zum anerkannten

   Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte

 Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-

triemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom
17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 6

          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
   merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-
   fungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu be-
   freien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor
   einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 9
                      Übergangsvorschrift

     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 74)“ die Wörter „ , die durch Artikel 24 der Verord-
   nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
   dert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 74)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 24 der Verordnung
      vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
      worden ist,“ eingefügt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
      § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
      nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
      .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom

      Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 25

             Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
      Abschluss Geprüfter Industriemeister/
 Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2923), die durch Artikel 1 der Verord-

nung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
   schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
   Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung

   oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-

   gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-

   lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem

   staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
   Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
   fungsleistung zu erbringen.“
BGBl. 2009, Seite 2979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2979
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „wei-
      tere Jahre Berufspraxis“ das Wort „und“ durch
      einen Punkt ersetzt.
   b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 6

          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
4. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Fachrichtungs-
   übergreifende Qualifikationen“ durch die Wörter
   „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
   ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 9
                      Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
6. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch
   Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“
   durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ ersetzt.
7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „geändert durch Verordnung vom
      29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ werden durch
      die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der Ver-
      ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
      geändert worden ist,“ ersetzt.

   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
      § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
      nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
      .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
      Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

   c) Nach Ziffer II wird im Absatz „Berufs- und arbeits-
      pädagogische Qualifikationen“ die Angabe „ge-
      mäß § 3 Abs. 2 Nr. 3“ gestrichen.

                           Artikel 26

             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
  Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung
    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung vom
22. August 2005 (BGBl. I S. 2501) wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 6
          Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 9
                      Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 2501)“ die Wörter „ , die durch Artikel 26 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2501)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 26 der Verordnung
      vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
      worden ist,“ eingefügt.
   b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
      zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
      § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
      nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
      .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
      Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 27

             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
   Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
 Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 8. No-
vember 2002 (BGBl. I S. 4401) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 3
              Gliederung und Inhalt der Prüfung
      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-

   meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrich-
   tung Schuhfertigung umfasst:
   1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

   2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
   3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
      (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
   nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
   beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
   terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
BGBl. 2009, Seite 2980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2980
  Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
  Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

     (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
  schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte

  Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung

  oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-

  gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
  lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
  staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der

  Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-

  fungsleistung zu erbringen.“

2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
  Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-
  hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine
  mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
  ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
  lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
  Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
  wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
  der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer

  Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung

  der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-

  tet.“

3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
  Nummer 1 bis 5 genannten Fächer mangelhafte Prü-
  fungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündli-
  che Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer unge-
  nügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglich-
  keit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
  fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn
  Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
  Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
  zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
  fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
  Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

4. § 6 wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

                           „§ 6

        Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

     Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
  merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-
  fungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu be-
  freien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor
  einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
  dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
  fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
  Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
  fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
  der anderen Prüfung erfolgt.“

6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
  In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
  durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.

7. Der bisherige § 9 wird § 8.

8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

                               „§ 9
                     Übergangsvorschrift

    Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-

  nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-

  gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

9. Die Anlage wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 4401)“ werden die

     Wörter „ , die durch Artikel 27 der Verordnung

     vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
     worden ist,“ eingefügt.

  b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
     zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
     § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
     nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
     .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
     Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

  c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
     „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

          Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-

          merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis

          über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-

          gogischen Eignung durch die Prüfung am
          .......... in .......... vor .......... erbracht.“

                          Artikel 28
            Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
         Abschluss Geprüfter Technischer
     Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte
Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I
S. 66), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Au-
gust 2006 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Wirt-
     schaftsbezogene Qualifikationen“ oder „Techni-
     sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
     1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
        einem anerkannten mindestens dreijährigen
        kaufmännischen, verwaltenden oder gewerb-
        lich-technischen Ausbildungsberuf oder

     2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
        einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf
        und danach eine mindestens einjährige Be-
        rufspraxis im kaufmännischen oder gewerb-
        lich-technischen Bereich oder
     3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis

     nachweist.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Betriebs-
         wirtschaftliche Qualifikationen“ durch die
         Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
         nen“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2981
      bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ge-
              nannten Fällen ein weiteres Jahr Berufs-
              praxis.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Be-
      triebswirtschaftliche Qualifikationen“ durch die
      Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene
      Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-
      kationsbereiche:
      1. Volks- und Betriebswirtschaft,

      2. Rechnungswesen,
      3. Recht und Steuern,

      4. Unternehmensführung.“

   c) In Absatz 5 werden die Wörter „Betriebswirt-
      schaftliche Qualifikationen“ durch die Wörter
      „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

           Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
       (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
   wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-
   wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Be-

   deutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden
   können. Zum anderen müssen grundlegende be-
   triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und
   deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden
   werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenz-
   gründung erfasst und in seiner Gesamtheit struktu-
   riert werden können. In diesem Rahmen können
   geprüft werden:

   1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
   2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-
      wirken,

   3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-

      men,

   4. Unternehmenszusammenschlüsse.
      (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“
   soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-
   tung des Rechnungswesens als Dokumentations-,
   Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die
   Unternehmensführung darstellen und begründen zu
   können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
   Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in
   Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
   Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine
   Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer-
   tet werden können. In diesem Rahmen können ge-
   prüft werden:

   1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,

   2. Finanzbuchhaltung,

   3. Kosten- und Leistungsrechnung,

   4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
   5. Planungsrechnung.

      (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
   sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen
   Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse
   des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
   sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-
   tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet
   und deren Auswirkungen bewertet werden können.
   Es müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-
   mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In
   diesem Rahmen können geprüft werden:
   1. Rechtliche Zusammenhänge,
   2. Steuerrechtliche Bestimmungen.
      (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
   rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
   Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
   rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
   Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
   nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensfüh-
   rung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu

   können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
   1. Betriebsorganisation,

   2. Personalführung,
   3. Personalentwicklung.
       (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qua-

   lifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzuferti-
   genden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten je-
   weils betragen:
   1. Volks- und Betriebswirtschaft          60 Minuten,

   2. Rechnungswesen                         90 Minuten,

   3. Recht und Steuern                      60 Minuten,
   4. Unternehmensführung                    90 Minuten.
   Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht
   überschreiten.

      (6) Wurde in nicht mehr als einem Qualifikations-
   bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
   ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
   Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder meh-
   reren ungenügenden Leistungen besteht diese Mög-
   lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwen-
   dungsbezogen durchgeführt werden und in der

   Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Be-

   wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
   der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
   Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
   der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
   tet.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
      Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort
      „Qualifikationsbereich“ durch das Wort „Hand-
      lungsbereich“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Qualifikations-
      bereichen“ durch das Wort „Handlungsberei-
      chen“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

     Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
BGBl. 2009, Seite 2982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2982
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-

   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die

   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von

   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
6. In § 9 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen“ durch die

   Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ er-
   setzt.

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 11

                    Übergangsvorschrift

     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu
   Ende geführt werden.“
8. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch
   Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006

   (BGBl. I S. 1976)“ durch die Wörter „die zuletzt durch

   Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009

   (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.

9. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „geändert durch Artikel 2 der Verord-

      nung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)“

      werden durch die Wörter „die zuletzt durch

      Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009

      (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.

   b) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                                        Punkte*)             Note
       „1. Wirtschaftsbezogene
           Qualifikationen                                  .........

         Qualifikationsbereiche

         1. Volks- und
            Betriebswirtschaft          ..........

         2. Rechnungswesen              ..........

         3. Recht und Steuern           ..........

         4. Unternehmensführung         . . . . . . . .“.
   c) Nach der Nummer 3 wird der Klammerzusatz
      durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 8:
      „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehme-
      rin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ..........
      in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prü-
      fungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                        Artikel 29
              Änderung der Verordnung
          über die Prüfung zum anerkannten
           Abschluss Geprüfter Bilanzbuch-
          halter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-
buchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485)
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „bestanden“
   durch das Wort „abgelegt“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-

   ber 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“

   ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 5

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner

   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-

   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Geprüfte

      Bilanzbuchhalterin oder“ die Wörter „einen

      gleichwertigen Abschluss oder“ eingefügt:

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der

      Grundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9

      abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungs-

      teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin ange-

      rechnet werden.“

5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach dieser Ver-

   ordnung“ gestrichen.
6. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 2485)“ die Wörter „ , die durch Artikel 29 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ eingefügt.

7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2485)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 29 der Verordnung
      vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
      worden ist,“ eingefügt.
   b) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember
      2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“
      ersetzt.
   c) Nach Nummer 7 wird der Klammerzusatz durch
      den Klammerzusatz „(Im Fall des § 5: „Der Prü-
      fungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde
      nach § 5 im Hinblick auf die am .......... in ..........
      vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-
      standteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                         Artikel 30
             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
           Abschluss Geprüfter Industrie-
        fachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Indus-
triefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I S. 222), die
zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1,
BGBl. 2009, Seite 2983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2983
§ 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom
15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
            Gliederung und Inhalt der Prüfung
      (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriefach-
   wirt/zur Geprüften Industriefachwirtin umfasst:
   1. den wirtschaftszweigübergreifenden Teil nach
      § 4,
   2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5,
   3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
      (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
   nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
   beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
   terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
   Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
   Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
      (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
   schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
   Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
   oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-
   gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
   lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
   staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
   Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
   fungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
   Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-
   hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine
   mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
   ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
   lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
   Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Be-
   wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
   der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
   Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
   der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
   tet.“
3. § 5 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
      „(13) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
   Nummer 1 bis 7 genannten Fächer eine mangelhafte
   Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine münd-
   liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer un-
   genügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
   lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-
   fungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht
   länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der
   schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
   chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
   sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
   schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
                           „§ 6

         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
     Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu

   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
   In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
   durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.
8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 9
                    Übergangsvorschrift

     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
      nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden
      durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 30 der
      Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
      S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
   b) In der Ziffer I wird der Klammerzusatz durch den
      Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungs-
      teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
      § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
      .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
      teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
   c) In der Ziffer II wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 6“ ersetzt.
   d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

      „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
          Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
          merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
          über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-
          gogischen Eignung durch die Prüfung am
          .......... in .......... vor .......... erbracht.“

                        Artikel 31
             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
         Abschluss Geprüfter Personalfach-
      kaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte
Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I
S. 930) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 3 Abs. 1“
   durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
     Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
   befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
   vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
BGBl. 2009, Seite 2984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2984
   fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
   Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von

   fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
   der anderen Prüfung erfolgt.“

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 8

                      Übergangsvorschrift

     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 930)“ die Wörter „ , die durch Artikel 31 der
   Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
   geändert worden ist,“ eingefügt.

5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 930)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 31 der Verordnung
      vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
      worden ist,“ eingefügt.

   b) Der Klammerzusatz wird durch den Klammerzu-
      satz „(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/
      Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hin-
      blick auf die am .......... in .......... vor ..........
      legte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
      freigestellt.“)“ ersetzt.

                           Artikel 32

              Änderung der Verordnung
          über die Prüfung zum anerkannten
            Abschluss Geprüfter Handels-

         fachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Han-
delsfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59) wird
wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
       „(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder
   der Prüfungsteilnehmerin kann eine zusätzliche Prü-
   fung durchgeführt werden, sofern der Handlungs-
   bereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ nach
   Absatz 9 bestanden worden ist. Diese zusätzliche
   Prüfung besteht aus der Präsentation einer Situation

   im Bereich der Ausbildung oder der Mitarbeiterqua-
   lifizierung und einem Fachgespräch mit einer Dauer
   von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt

   der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
   rin eine berufstypische Situation aus. Die Präsenta-
   tion soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Aus-
   wahl und Gestaltung der berufstypischen Situation
   sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Prä-
   sentation kann die berufstypische Situation auch
   praktisch durchgeführt werden. Die Konzeption für
   die praktische Demonstration ist vorab schriftlich
   einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestan-
   den wenn mindestens ausreichende Leistungen er-
   bracht wurden.“

        2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                    „§ 6

                 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

              Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
           nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
           Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
           befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
           vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
           dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
           fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
           Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
           fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
           der anderen Prüfung erfolgt.“

        3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                                   „§ 10

                           Übergangsvorschrift

             Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
           nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
           gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
        4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
           S. 59)“ die Wörter „ , die durch Artikel 32 der Verord-
           nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
           dert worden ist,“ eingefügt.

        5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
abge-      a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 59)“ werden die
              Wörter „ , die durch Artikel 32 der Verordnung
              vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
              worden ist,“ eingefügt.
           b) Nach der Nummer 6 wird den Wörtern „Im Fall“
              die Angabe „(“ vorangestellt und werden das Wort
              „gemäß“ durch das Wort „nach“ sowie die Wörter
              „in dem Handlungsbereich“ durch die Wörter

              „vom Prüfungsbestandteil“ ersetzt.

                               Artikel 33
                     Änderung der Verordnung
                über die Prüfung zum anerkannten
                 Abschluss Geprüfter Fachwirt für
              Versicherungen und Finanzen/Geprüfte
            Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
           Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
        Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und
        Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und
        Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758) wird
        wie folgt geändert:

        1. § 7 wird wie folgt gefasst:

                                    „§ 7

                 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

              Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
           nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
           Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
           befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
           vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
           dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
           fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
           Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
           fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
           der anderen Prüfung erfolgt.“
BGBl. 2009, Seite 2985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2985
2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort
   „Ausbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungs-
   situation“ ersetzt.

3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I
   S. 1758)“ die Wörter „ , die durch Artikel 33 der Ver-
   ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
   ändert worden ist,“ eingefügt.

4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1758)“ werden die
      Wörter „ , die durch Artikel 33 der Verordnung
      vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
      worden ist,“ eingefügt.

   b) Nach Nummer 5 wird der Klammerzusatz durch
      den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prü-
      fungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde
      nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in ..........
      vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-

      standteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.

                         Artikel 34

             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
          Abschluss Geprüfter Wirtschafts-
       fachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirt-
schaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I
S. 1752) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort
   „Ausbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungs-
   situation“ ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Prüfungsverfahren“ die Wörter „zum Geprüften
   Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfach-
   wirtin,“ eingefügt.

3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der
   Angabe „(BGBl. I S. 1752)“ die Wörter „ , die durch
   Artikel 34 der Verordnung vom 25. August 2009
   (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ eingefügt.

                         Artikel 35

             Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
         Abschluss „Geprüfter Meister für
   Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für
   Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen
         Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstech-
nik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in
den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3

           Gliederung und Inhalt der Prüfung
    (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für
  Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für
  Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Büh-
  ne/Studio, Beleuchtung, Halle umfasst:
  1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

  2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach den
     §§ 5, 6 oder 7

  3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
     (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
  nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
  beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
  terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
  Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
  ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
  nen.

     (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-

  schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
  Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
  nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
  vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
  staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
  einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
  sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
  ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
     „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
  Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
  mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in
  diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
  bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
  besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
  prüfung soll in der Regel nicht länger als zehn
  Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
  Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
  zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
  fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
  Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
     „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer
  mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
  diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
  bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
  besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
  prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-
  mer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die
  Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
  die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
  einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
  wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
  gewichtet.“

4. § 6 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
     „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer
  mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
  diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
  bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
  besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
  prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-
BGBl. 2009, Seite 2986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2986
   mer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die
   Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
   die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
   einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
   wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
   gewichtet.“
 5. § 7 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

      „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in

   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer

   mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
   diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
   bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
   besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
   prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-
   mer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die
   Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
   die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu

   einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
   wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
   gewichtet.“

 6. § 8 wird aufgehoben.
 7. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:

                           „§ 8
         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
   zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
   fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
   ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
   Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
   die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
   von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-

   hens der anderen Prüfung erfolgt.“

 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:
   In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 9“
   durch die Angabe „nach § 8“ ersetzt.

 9. Der bisherige § 11 wird § 10.
10. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst:
                           „§ 11

                   Übergangsvorschrift
     Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
   nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
   gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“

11. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 einge-
    fügt:
                                „§ 12

                      Anwendungsregelung
       Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum
    Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden,
    sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum

    Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwen-

    den.“

12. § 13 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 13

                         Außerkrafttreten
      Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015
    außer Kraft.“

13. Die Anlage wird wie folgt geändert:

    a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 10
       Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 9 Absatz 3)“
       ersetzt.

    b) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
       nung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ wer-
       den durch die Wörter „die zuletzt durch
       Artikel 35 der Verordnung vom 25. August 2009
       (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
    c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
       merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
       des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
       teilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die
       am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
       vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
       ersetzt.

    d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

       „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

            Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
            merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
            über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
            dagogischen Eignung durch die Prüfung am
            .......... in .......... vor .......... erbracht.“

                          Artikel 36

                        Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in
Kraft.
                                  Bonn, den 25. August 2009
                                           Die Bundesministerin
                                        für Bildung und
Forschung
                                             Annette Schavan

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2960. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cb6df72ef42dc657….