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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2960
BGBl. 2009 I S. 2960 · 145.115 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 25. August 2009
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs-
gesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Abwasser-
meister/Geprüfte Abwassermeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Ab-
wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I
S. 369) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 369)“ die Wörter „ , die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 369)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 1 der Verordnung vom
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ er-
setzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wasser-
meisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 349)“ die Wörter „ , die durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 349)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 2 der Verordnung vom

25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 359)“ die Wörter „ , die durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 359)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 3 der Verordnung vom
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar
2005 (BGBl. I S. 339) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 339)“ die Wörter „ , die durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 339)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 4 der Verordnung vom
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-
meisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560) wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2
Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-
weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“
durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
nen“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund-
legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-
kationsbereiche:
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
2. Rechnungswesen,
3. Recht und Steuern,
4. Unternehmensführung.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-
nen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die
„Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form
von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-
wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-
tung für die betriebliche Praxis beurteilt werden
können. Zum anderen müssen grundlegende be-
triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und
deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden wer-
den. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgrün-
dung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert
werden können. In diesem Rahmen können geprüft
werden:
1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-
wirken,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-
men,
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-
tung des Rechnungswesens als Dokumentations-,
Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un-
ternehmensführung darstellen und begründen zu
können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in
Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine
Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer-
tet werden können. In diesem Rahmen können ge-
prüft werden:
1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
2. Finanzbuchhaltung,
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
5. Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen
Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse
des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
sollen an unternehmenstypischen Beispielen und
Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbe-
reitet und deren Auswirkungen bewertet werden
können. Es müssen außerdem die Grundzüge des
unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden
werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Rechtliche Zusammenhänge,
2. Steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensfüh-
rung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu
können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Betriebsorganisation,
2. Personalführung,
3. Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden
Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-
fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten
jeweils betragen:
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
2. Rechnungswesen 90 Minuten,
3. Recht und Steuern 60 Minuten,
4. Unternehmensführung 90 Minuten.
Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht
überschreiten.
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-
bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder
mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-
wendungsbezogen durchgeführt werden und in der
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tet.“
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-
legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu
Ende geführt werden.“
7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 1560)“ die Wörter „ , die durch Artikel 5 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ eingefügt.
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1560)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 5 der Verordnung vom
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
b) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:
Note1)
„I. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen .........
Qualifikationsbereiche Punkte2)
1. Volks- und
Betriebswirtschaft .........
2. Rechnungswesen .........
3. Recht und Steuern .........
4. Unternehmens-
führung .........
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-
fungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf
die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü-
fung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-
stellt.“)“.
c) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“
durch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt.
d) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den
Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs-
teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Restaurant-
meister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Res-
taurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I
S. 1576), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2
Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-
weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“
durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
nen“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund-
legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-
kationsbereiche:
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
2. Rechnungswesen,
3. Recht und Steuern,
4. Unternehmensführung.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-
nen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die
„Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form
von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-
wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-
tung für die betriebliche Praxis beurteilt werden
können. Zum anderen müssen grundlegende be-
triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und
deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden wer-
den. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgrün-
dung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert
werden können. In diesem Rahmen können geprüft
werden:
1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-
wirken,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-
men,
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-
tung des Rechnungswesens als Dokumentations-,
Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un-
ternehmensführung darstellen und begründen zu
können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in
Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine
Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer-
tet werden können. In diesem Rahmen können ge-
prüft werden:
1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
2. Finanzbuchhaltung,
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
5. Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen
Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse

des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-
tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet
und deren Auswirkungen bewertet werden können.
Es müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-
mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In
diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Rechtliche Zusammenhänge,
2. Steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmens-
führung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu
können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Betriebsorganisation,
2. Personalführung,
3. Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden
Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-
fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten
jeweils betragen:
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
2. Rechnungswesen 90 Minuten,
3. Recht und Steuern 60 Minuten,
4. Unternehmensführung 90 Minuten.
Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht
überschreiten.
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-
bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder
mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-
wendungsbezogen durchgeführt werden und in der
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tet.“
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-
legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu
Ende geführt werden.“
7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 1576)“ die Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ eingefügt.
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1576)“ werden die
Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
ändert worden ist,“ eingefügt.
b) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:
Note1)
„I. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen .........
Qualifikationsbereiche Punkte2)
1. Volks- und
Betriebswirtschaft .........
2. Rechnungswesen .........
3. Recht und Steuern .........
4. Unternehmens-
führung .........
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-
fungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf
die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü-
fung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-
stellt.“)“.
c) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“
durch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt.
d) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den
Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs-
teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeis-
terin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568) wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2
Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-
weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“
durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
nen“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund-
legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-
kationsbereiche:
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
2. Rechnungswesen,
3. Recht und Steuern,
4. Unternehmensführung.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-
nen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die
„Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form
von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-
wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-
tung für die betriebliche Praxis beurteilt werden
können. Zum anderen müssen grundlegende be-
triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und
deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden
werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenz-
gründung erfasst und in seiner Gesamtheit struktu-
riert werden können. In diesem Rahmen können
geprüft werden:
1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-
wirken,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-
men,
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-
tung des Rechnungswesens als Dokumentations-,
Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un-
ternehmensführung darstellen und begründen zu
können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in
Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine
Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer-
tet werden können. In diesem Rahmen können ge-
prüft werden:
1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
2. Finanzbuchhaltung,
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
5. Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen
Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse
des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-
tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet
und deren Auswirkungen bewertet werden können.
Es müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-
mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In
diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Rechtliche Zusammenhänge,
2. Steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmens-
führung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu
können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Betriebsorganisation,
2. Personalführung,
3. Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden
Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-
fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten
jeweils betragen:
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
2. Rechnungswesen 90 Minuten,
3. Recht und Steuern 60 Minuten,
4. Unternehmensführung 90 Minuten.
Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht
überschreiten.
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-
bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder meh-
reren ungenügenden Leistungen besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-
wendungsbezogen durchgeführt werden und in der
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tet.“
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-
legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu
Ende geführt werden.“
7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 1568)“ die Wörter „ , die durch Artikel 7 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ eingefügt.
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1568)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 7 der Verordnung vom
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
b) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:
Note1)
„I. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen .........
Qualifikationsbereiche Punkte2)
1. Volks- und
Betriebswirtschaft .........
2. Rechnungswesen .........
3. Recht und Steuern .........
4. Unternehmens-
führung .........
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-
fungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf
die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü-
fung vom Prüfungsbestandteil ………. freige-
stellt.“)“.
c) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“
durch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt.
d) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den
Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs-
teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Wasserbau-
meister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Was-
serbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2476) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 2476)“ die Wörter „ , die durch Artikel 8 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2476)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 8 der Verordnung vom
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
b) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den
Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungs-
teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
teil ………. freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom
23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch
Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1
und § 4 Nummer 1 der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Baumaschi-
nenmeister umfasst:
1. den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen
Teil nach § 4,
2. den baumaschinentechnischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in

beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
fungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tet.“
3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis-
tung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergän-
zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden
Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger
als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftli-
chen Prüfungsleistung und die der mündlichen Er-
gänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ab-
legung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zu-
ständige Stelle zu befreien, wenn eine andere ver-
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt
wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe
des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 8.
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 177),“ werden die
Wörter „geändert durch die Verordnung vom
15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ durch die Wörter
„die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist,“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach § 6 im
Hinblick auf die am .......... in .......... vor ..........
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil
………. freigestellt.“)“ ersetzt.
c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3 Absatz 3
den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Eignung durch
die Prüfung am …….. in …………. vor ..........
erbracht.“
Artikel 10
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Florist-
meisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es können folgende Handlungsfelder geprüft wer-
den:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung
von Auszubildenden mitwirken,
3. Ausbildung durchführen und
4. Ausbildung abschließen.“
2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-
fungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die
zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere ver-
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt
wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe
des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch
die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“
durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ ersetzt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom
29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ werden durch die
Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
ändert worden ist,“ ersetzt.
b) In der Ziffer IV wird der Klammerzusatz durch den
Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prüfungs-
teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 7 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
teil ………. freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister für Bäder-
betriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Ge-
prüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998
(BGBl. I S. 1810), die durch die Verordnung vom
16. März 2001 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für
Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäder-
betriebe umfasst:
1. den allgemeinen Teil nach § 4,
2. den fachtheoretischen Teil nach § 5,
3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und
4. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
nen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangel-
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei ei-
ner ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je
Fach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht
länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-
lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 7 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt gefasst:
„§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11.
7. Im neuen § 8 wird Absatz 1 Satz 4 aufgehoben.
8. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9
Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)“
ersetzt.
b) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)“ werden die
Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
ändert worden ist,“ eingefügt.

10. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9
Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)“
ersetzt.
b) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)“ werden die
Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
ändert worden ist,“ eingefügt.
c) Die Ziffer IV wird wie folgt gefasst:
„IV. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
dagogischen Eignung durch die Prüfung am
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
d) Nach der Ziffer IV. wird der Klammerzusatz durch
den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prü-
fungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wur-
de nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in
.......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prü-
fungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/
Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I
S. 433), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 433)“ die Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 12 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 433)“ werden die
Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 12 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
ändert worden ist,“ eingefügt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2337), die durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006
(BGBl. I S. 1976)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)“
werden durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des

§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Kraftverkehrs-
meister/Geprüfter Industriemeister –
Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte
Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Kraftverkehr
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter In-
dustriemeister – Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte
Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982
(BGBl. I S. 1245), die zuletzt durch Artikel 2 § 1
Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4
Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Kraftver-
kehrsmeister/Geprüften Industriemeister – Fachrich-
tung Kraftverkehr, zur Geprüften Kraftverkehrsmeis-
terin/Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung
Kraftverkehr umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
fungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tet.“
3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis-
tung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergän-
zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden
Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger
als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schrift-
lichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Er-
gänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.
8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden
durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 14 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-
gogischen Eignung durch die Prüfung am
.......... in .......... vor .......... erbracht.“

Artikel 15
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom
10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch
Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1
und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
richtung Buchbinderei umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
nen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte
Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine münd-
liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 8.
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Der bisherige § 11 wird § 10.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
den durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 15 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
merzusätze durch den Klammmerzusatz „(Im
Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-
fungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick
auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte
Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-
stellt.“)“ ersetzt.
c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
dagogischen Eignung durch die Prüfung am
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
Artikel 16
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung
Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), die zuletzt
durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3
Nummer 1 und § 4 Nummer 3 der Verordnung vom

15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
meister – Fachrichtung Glas umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
nen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in
diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis-
tung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergän-
zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden
Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht län-
ger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der
Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die
zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich
abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbil-
dungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 8.
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Der bisherige § 11 wird § 10.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
den durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 16 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach
§ 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-
standteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3
Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb
der berufs- und arbeitspädagogischen Eig-
nung durch die Prüfung am .......... in ..........
vor .......... erbracht.“
Artikel 17
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung
Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Isolierung (Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993
(BGBl. I S. 1117), die durch Artikel 2 § 1 Nummer 1,
§ 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der
Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
richtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und
Brandschutz) umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
nen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in
diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte
Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine münd-
liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 8.
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Der bisherige § 11 wird aufgehoben.
10. Der bisherige § 12 wird § 10.
11. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 8
Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 3)“
ersetzt.
b) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“
werden durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 17 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
ersetzt.
d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
dagogischen Eignung durch die Prüfung am
…….. in …………. vor ………….… erbracht.“
Artikel 18
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 847), die zuletzt durch
Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1
und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
richtung Kunststoff und Kautschuk umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
nen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-
ten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prü-
fungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündli-
che Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer un-
genügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Re-
gel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 8.
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Der bisherige § 11 wird § 10.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
den durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 18 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
ersetzt.
c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
dagogischen Eignung durch die Prüfung am
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
Artikel 19
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom
21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die durch Artikel 2
§ 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4
Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
richtung Lebensmittel umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
nen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte

Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-
ten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung be-
steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprü-
fung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten
dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
leistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-
fung werden zu einer Note zusammengefasst. Da-
bei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
leistung doppelt gewichtet.“
3. § 5 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungs-
leistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-
genden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach
und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Mi-
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 8.
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Der bisherige § 11 wird § 10.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
den durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 19 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
ersetzt.
c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
dagogischen Eignung durch die Prüfung am
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
Artikel 20
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Ok-
tober 2005 (BGBl. I S. 3037) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 3037)“ die Wörter: „ , die durch Artikel 20 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ eingefügt.

5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 3037)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 20 der Verordnung
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industrie-
meister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffver-
arbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. In der Anlage 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 99)“
durch die Wörter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Ar-
tikel 21 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „(BGBl. I S. 99)“ wird durch die Wör-
ter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Artikel 21 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 19. Mai
1989 (BGBl. I S. 982), die durch Artikel 2 § 1
Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4
Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
richtung Pharmazie umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
nen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-
ten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-
ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsleistung doppelt gewichtet.“
3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungs-
leistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-
genden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach
und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minu-
ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 8.
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Der bisherige § 11 wird § 10.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
den durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 22 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
ersetzt.
c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
dagogischen Eignung durch die Prüfung am
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
Artikel 23
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli
1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die durch Artikel 2
§ 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4
Nummer 5 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
richtung Süßwaren umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
nen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in
diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-
ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsleistung doppelt gewichtet.“
3. § 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer man-
gelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen
eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei
einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung
soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht
länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 8.
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Der bisherige § 11 wird § 10.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 8
Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 3)“
ersetzt.
b) Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom
15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden durch die
Wörter „die zuletzt durch Artikel 23 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
ändert worden ist,“ ersetzt.
c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
ersetzt.
d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
dagogischen Eignung durch die Prüfung am
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
Artikel 24
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom
17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-
fungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu be-
freien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 74)“ die Wörter „ , die durch Artikel 24 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 74)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 24 der Verordnung
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2923), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
fungsleistung zu erbringen.“

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „wei-
tere Jahre Berufspraxis“ das Wort „und“ durch
einen Punkt ersetzt.
b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
4. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Fachrichtungs-
übergreifende Qualifikationen“ durch die Wörter
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
6. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch
Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“
durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ ersetzt.
7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „geändert durch Verordnung vom
29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ werden durch
die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der Ver-
ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
c) Nach Ziffer II wird im Absatz „Berufs- und arbeits-
pädagogische Qualifikationen“ die Angabe „ge-
mäß § 3 Abs. 2 Nr. 3“ gestrichen.
Artikel 26
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung vom
22. August 2005 (BGBl. I S. 2501) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 2501)“ die Wörter „ , die durch Artikel 26 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2501)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 26 der Verordnung
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 8. No-
vember 2002 (BGBl. I S. 4401) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrich-
tung Schuhfertigung umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten

Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
fungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tet.“
3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Fächer mangelhafte Prü-
fungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündli-
che Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer unge-
nügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglich-
keit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn
Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-
fungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu be-
freien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 8.
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 4401)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 27 der Verordnung
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-
gogischen Eignung durch die Prüfung am
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
Artikel 28
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Technischer
Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte
Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I
S. 66), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Au-
gust 2006 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Wirt-
schaftsbezogene Qualifikationen“ oder „Techni-
sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
einem anerkannten mindestens dreijährigen
kaufmännischen, verwaltenden oder gewerb-
lich-technischen Ausbildungsberuf oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf
und danach eine mindestens einjährige Be-
rufspraxis im kaufmännischen oder gewerb-
lich-technischen Bereich oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
nachweist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Betriebs-
wirtschaftliche Qualifikationen“ durch die
Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
nen“ ersetzt.

bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ge-
nannten Fällen ein weiteres Jahr Berufs-
praxis.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Be-
triebswirtschaftliche Qualifikationen“ durch die
Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-
kationsbereiche:
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
2. Rechnungswesen,
3. Recht und Steuern,
4. Unternehmensführung.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Betriebswirt-
schaftliche Qualifikationen“ durch die Wörter
„Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-
wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Be-
deutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden
können. Zum anderen müssen grundlegende be-
triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und
deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden
werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenz-
gründung erfasst und in seiner Gesamtheit struktu-
riert werden können. In diesem Rahmen können
geprüft werden:
1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-
wirken,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-
men,
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-
tung des Rechnungswesens als Dokumentations-,
Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die
Unternehmensführung darstellen und begründen zu
können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in
Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine
Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer-
tet werden können. In diesem Rahmen können ge-
prüft werden:
1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
2. Finanzbuchhaltung,
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
5. Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen
Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse
des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-
tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet
und deren Auswirkungen bewertet werden können.
Es müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-
mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In
diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Rechtliche Zusammenhänge,
2. Steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensfüh-
rung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu
können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Betriebsorganisation,
2. Personalführung,
3. Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qua-
lifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzuferti-
genden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten je-
weils betragen:
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
2. Rechnungswesen 90 Minuten,
3. Recht und Steuern 60 Minuten,
4. Unternehmensführung 90 Minuten.
Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht
überschreiten.
(6) Wurde in nicht mehr als einem Qualifikations-
bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder meh-
reren ungenügenden Leistungen besteht diese Mög-
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwen-
dungsbezogen durchgeführt werden und in der
Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Be-
wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tet.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Qualifikationsbereich“ durch das Wort „Hand-
lungsbereich“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Qualifikations-
bereichen“ durch das Wort „Handlungsberei-
chen“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu

befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
6. In § 9 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Betriebswirtschaftliche Qualifikationen“ durch die
Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ er-
setzt.
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu
Ende geführt werden.“
8. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006
(BGBl. I S. 1976)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
9. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)“
werden durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Punkte*) Note
„1. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen .........
Qualifikationsbereiche
1. Volks- und
Betriebswirtschaft ..........
2. Rechnungswesen ..........
3. Recht und Steuern ..........
4. Unternehmensführung . . . . . . . .“.
c) Nach der Nummer 3 wird der Klammerzusatz
durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 8:
„Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehme-
rin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ..........
in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prü-
fungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Bilanzbuch-
halter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-
buchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485)
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „bestanden“
durch das Wort „abgelegt“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“
ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Geprüfte
Bilanzbuchhalterin oder“ die Wörter „einen
gleichwertigen Abschluss oder“ eingefügt:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der
Grundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9
abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungs-
teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin ange-
rechnet werden.“
5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach dieser Ver-
ordnung“ gestrichen.
6. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 2485)“ die Wörter „ , die durch Artikel 29 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ eingefügt.
7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2485)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 29 der Verordnung
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember
2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“
ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird der Klammerzusatz durch
den Klammerzusatz „(Im Fall des § 5: „Der Prü-
fungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde
nach § 5 im Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-
standteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industrie-
fachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Indus-
triefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I S. 222), die
zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1,

§ 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom
15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriefach-
wirt/zur Geprüften Industriefachwirtin umfasst:
1. den wirtschaftszweigübergreifenden Teil nach
§ 4,
2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
fungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel-
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tet.“
3. § 5 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
„(13) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
Nummer 1 bis 7 genannten Fächer eine mangelhafte
Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine münd-
liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer un-
genügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-
fungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht
länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.
8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden
durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 30 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In der Ziffer I wird der Klammerzusatz durch den
Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungs-
teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
c) In der Ziffer II wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 6“ ersetzt.
d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-
gogischen Eignung durch die Prüfung am
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
Artikel 31
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Personalfach-
kaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte
Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I
S. 930) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-

fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 930)“ die Wörter „ , die durch Artikel 31 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 930)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 31 der Verordnung
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
b) Der Klammerzusatz wird durch den Klammerzu-
satz „(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hin-
blick auf die am .......... in .......... vor ..........
legte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Handels-
fachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Han-
delsfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59) wird
wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder
der Prüfungsteilnehmerin kann eine zusätzliche Prü-
fung durchgeführt werden, sofern der Handlungs-
bereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ nach
Absatz 9 bestanden worden ist. Diese zusätzliche
Prüfung besteht aus der Präsentation einer Situation
im Bereich der Ausbildung oder der Mitarbeiterqua-
lifizierung und einem Fachgespräch mit einer Dauer
von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt
der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
rin eine berufstypische Situation aus. Die Präsenta-
tion soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Aus-
wahl und Gestaltung der berufstypischen Situation
sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Prä-
sentation kann die berufstypische Situation auch
praktisch durchgeführt werden. Die Konzeption für
die praktische Demonstration ist vorab schriftlich
einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestan-
den wenn mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht wurden.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 59)“ die Wörter „ , die durch Artikel 32 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
abge- a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 59)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 32 der Verordnung
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
b) Nach der Nummer 6 wird den Wörtern „Im Fall“
die Angabe „(“ vorangestellt und werden das Wort
„gemäß“ durch das Wort „nach“ sowie die Wörter
„in dem Handlungsbereich“ durch die Wörter
„vom Prüfungsbestandteil“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Fachwirt für
Versicherungen und Finanzen/Geprüfte
Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und
Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und
Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758) wird
wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“

2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort
„Ausbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungs-
situation“ ersetzt.
3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 1758)“ die Wörter „ , die durch Artikel 33 der Ver-
ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
ändert worden ist,“ eingefügt.
4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1758)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 33 der Verordnung
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
b) Nach Nummer 5 wird der Klammerzusatz durch
den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prü-
fungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde
nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-
standteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Wirtschafts-
fachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirt-
schaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I
S. 1752) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort
„Ausbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungs-
situation“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Prüfungsverfahren“ die Wörter „zum Geprüften
Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfach-
wirtin,“ eingefügt.
3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der
Angabe „(BGBl. I S. 1752)“ die Wörter „ , die durch
Artikel 34 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 35
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss „Geprüfter Meister für
Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für
Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen
Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstech-
nik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in
den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für
Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für
Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Büh-
ne/Studio, Beleuchtung, Halle umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach den
§§ 5, 6 oder 7
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
nen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in
diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll in der Regel nicht länger als zehn
Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer
mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-
mer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
gewichtet.“
4. § 6 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer
mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-

mer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
gewichtet.“
5. § 7 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer
mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-
mer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
gewichtet.“
6. § 8 wird aufgehoben.
7. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:
„§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 9“
durch die Angabe „nach § 8“ ersetzt.
9. Der bisherige § 11 wird § 10.
10. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst:
„§ 11
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
11. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 einge-
fügt:
„§ 12
Anwendungsregelung
Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden,
sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwen-
den.“
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015
außer Kraft.“
13. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 10
Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 9 Absatz 3)“
ersetzt.
b) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ wer-
den durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 35 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
teilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die
am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
ersetzt.
d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
dagogischen Eignung durch die Prüfung am
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
Artikel 36
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in
Kraft.
Bonn, den 25. August 2009
Die Bundesministerin
für Bildung und
Forschung
Annette Schavan
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2960. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cb6df72ef42dc657….