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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2904

BGBl. 2002 I S. 2904 · 19.245 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2904
                                            Verordnung
                  zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
                                                  Vom 29. Juli 2002

  Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der
durch Artikel 135 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

                         Artikel 1

                  Verordnung über
            die Prüfung zum anerkannten
       Abschluss Geprüfter Industriemeister/
  Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2923) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils

           „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio-

           nen“ und“.

   b) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „gewerb-
      liche Wirtschaft“ gestrichen.

2. § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
    „(8) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei
   der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsberei-
   chen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin
   eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei

   einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prü-
   fungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die
   Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durch-
   geführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungs-
   teilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die
   Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
   der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
   Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
   schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

3. § 5 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

     „(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einer
   schriftlichen Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 man-
   gelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündli-
   che Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-
   genden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese
   Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll hand-
   lungsspezifisch und integriert durchgeführt werden
   und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
   der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-
   lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
   sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
   lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“

4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der
   Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ausrei-

   chende Leistungen erbracht hat und die bestandene

   Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende

   Qualifikationen“ nicht länger als fünf Jahre zurück-
   liegt.“

5. § 9 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

6. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-
   gabe „(BGBl. I S. 2923)“ die Wörter „ , geändert durch
   Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“ einge-
   fügt.
BGBl. 2002, Seite 2905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2905
                         Artikel 2

                Verordnung über die
        Prüfung zum anerkannten Abschluss
   Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/
 Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den
 Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/
Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den
Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom
26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), geändert durch die Ver-
ordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei der Zulassung zur Prüfung für die Fachrichtungen
   Beleuchtung und Halle muss die Qualifikation als Elek-
   trofachkraft vorhanden sein. Als Elektrofachkraft gilt,

   wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung Kennt-
   nisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägi-
   gen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten
   beim Errichten, Ändern und Instandhalten von elektri-
   schen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und
   mögliche Gefahren erkennen kann.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 6 durch
      folgende Nummern 4 bis 8 ersetzt:

      „4. Grundlagen der Statik,
       5. Grundlagen der Festigkeitslehre,
       6. Grundlagen der Kinematik,

       7. Grundlagen der Kinetik,
       8. Grundlagen der Messtechnik (mechanische,
          akustische, elektrische und lichttechnische
          Größen).“
   b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 durch
      folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:

      „1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten
          und Übersichtsdarstellungen, insbesondere
          Beleuchtungs- und Beschallungspläne, Ablei-
          ten technischer Angaben für die Produktion,

       2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-

          zen, Bühnenplänen und Szenarien zur Erläute-
          rung technisch-künstlerischer Sachverhalte,
       3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernseh-
          geschichte,
       4. Grundlagen der Stilkunde.“

   c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
      gefasst:

      „1. allgemeine Betriebstechnik:

           a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,

           b) Hebezeuge und Transportmittel,

           c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte

              und Betriebsmittel,

           d) Grundlagen der Automatisierungstechnik,
           e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich-
              tungen,

           f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle
              der technischen Betriebssicherheit,

           g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,
           h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,

           i) Grundlagen des Projektmanagements,

           j) Technische Abläufe und Logistik der Pro-
              duktion,
           k) Qualitätssicherung und -kontrolle,
           l) Grundlagen des Facility Managements;

       2. spezielle Betriebstechnik:
           a) Obermaschinerie,
           b) Untermaschinerie,

           c) Aufbaumöglichkeiten, Einsatz und Beson-
              derheiten der Antriebstechnik,

           d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechni-
              sche Einrichtungen,

           e) Bodengliederungselemente und Gerüste,
           f) Prüfen und Messen elektrischer und nicht-
              elektrischer Größen,

           g) Aufbau, Abbau und Anordnung bühnen-
              technischer Bauten und Geräte.“
   d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
      gefasst:

      „1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,
          Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-
          regeln,
       2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-
          heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit
          veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-
          räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen
          Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-
          port,“.
   e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In diesem Rahmen können geprüft werden:

      einschlägige Bestimmungen

      1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der
         Länder,
      2. der Musterversammlungsstättenverordnung und
         der Versammlungsstättenverordnungen der Län-

         der,

      3. über Fliegende Bauten,
      4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-
         nen.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 12 wie folgt
      gefasst:

      „4. Grundlagen der Statik,

       5. Grundlagen der Kinematik,

       6. Grundlagen der Kinetik,

       7. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und

          Wechselstromtechnik,
       8. Berechnen und Darstellen von Spannungs-,
          Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in
          Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,
BGBl. 2002, Seite 2906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2906
       9. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht-
          und Beleuchtungstechnik,
       10. Physiologische und psychologische Grund-
           lagen des Sehens und der Farbenlehre,
       11. Grundkenntnisse der Optik,

       12. Grundlagen der Messtechnik (mechanische,
           akustische, elektrische und lichttechnische
           Größen).“

  b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch
     folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
       „1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten
           und Übersichtsdarstellungen, insbesondere
           Bühnen- und Beschallungspläne, Ableiten
           technischer Angaben für die Produktion,
       2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-
          zen, Beleuchtungs- und Schaltplänen sowie

          Szenarien zur Erläuterung technisch-künstleri-
          scher Sachverhalte,
       3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernseh-
          geschichte,
       4. Grundlagen der Stilkunde.“

  c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
     gefasst:

       „1. allgemeine Betriebstechnik:

           a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,
           b) Hebezeuge und Transportmittel,
           c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte
              und Betriebsmittel,
           d) Grundlagen der Automatisierungstechnik,
           e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich-
              tungen,

           f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle
              der technischen Betriebssicherheit,

           g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,

           h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,

           i) Grundlagen des Projektmanagements,
           j) Technische Abläufe und Logistik der Pro-
              duktion,
           k) Qualitätssicherung und -kontrolle,
           l) Grundlagen des Facility Managements;

       2. spezielle Betriebstechnik:

           a) Grundlagen elektrischer Antriebe,

           b) Elektrotechnische Anlagen und Energiever-
              sorgung und -verteilung,

           c) Beleuchtungstechnische Anlagen und Ge-
              räte,
           d) Grundlagen der Energiewirtschaft,

           e) Prüfen und Messen elektrischer und licht-
              technischer Größen,

           f) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungs-
              technischer Geräte,
           g) Elektronische Lichtsteueranlagen,
           h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten
              von Lichtquellen.“

   d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 bis 5 durch
      folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
      „1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,
          Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-
          regeln,

       2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-
          heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit
          veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-
          räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen
          Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-
          port,
       3. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe,

       4. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.“
   e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In diesem Rahmen können geprüft werden:

      einschlägige Bestimmungen

      1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der
         Länder,
      2. der     Musterversammlungsstättenverordnung
         und der Versammlungsstättenverordnungen der
         Länder,

      3. über Fliegende Bauten,

      4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-
         nen.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 10 durch
      folgende Nummern 4 bis 11 ersetzt:
      „4. Grundlagen der Statik,
       5. Grundlagen der Festigkeitslehre,

       6. Grundlagen der Kinematik,

       7. Grundlagen der Kinetik,

       8. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und
          Wechselstromtechnik,

       9. Berechnen und Darstellen von Spannungs-,
          Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in
          Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,
      10. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht-
          und Beleuchtungstechnik,
      11. Grundlagen der Messtechnik (mechanische,
          akustische, elektrische und lichttechnische

          Größen).“

   b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch fol-
      gende Nummern 1 bis 3 ersetzt:

      „1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten
          und Übersichtsdarstellungen, insbesondere
          gebäudetechnischer Pläne und elektrotechni-
          scher Schaltpläne, Lesen von Bühnen-, Be-
          leuchtungs- und Beschallungsplänen, Ableiten
          technischer Angaben für die Produktion,

       2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-
          zen, Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschal-
          lungsplänen sowie Szenarien zur Erläuterung
          technisch-künstlerischer Sachverhalte,
       3. Grundlagen der Anforderungen an Spielflächen
          durch unterschiedliche Genres.“
BGBl. 2002, Seite 2907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2907
c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
   gefasst:
   „1. allgemeine Betriebstechnik:

       a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,

       b) Hebezeuge und Transportmittel,

       c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte
          und Betriebsmittel,
       d) Grundlagen der Automatisierungstechnik,
       e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich-
          tungen,

       f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle
          für technische Betriebssicherheit,
       g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,

       h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,

       i) Grundlagen des Projektmanagements,
       j) Technische Abläufe und Logistik der Pro-
          duktion,
       k) Qualitätssicherung und -kontrolle,
       l) Grundlagen des Facility Managements;
    2. spezielle Betriebstechnik:

       a) Grundlagen elektrischer Antriebe,

       b) Elektrotechnische Anlagen und Energiever-
          sorgung und -verteilung,
       c) Anlagen und Geräte in Einrichtungen und
          Bauten,

       d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechni-
          sche Einrichtungen,

       e) Grundlagen der Energiewirtschaft,
       f) Prüfen und Messen elektrischer und nicht-
          elektrischer Größen,

       g) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungs-

          technischer Geräte,
       h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten

          von Lichtquellen,

       i) Grundlagen der Medien- und Konferenz-
          technik,

       j) Grundlagen der Gebäudesystemtechnik,
       k) Grundlagen des Gebäudemanagements.“

d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt

   gefasst:

   „1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,
       Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-
       regeln,
    2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-
       heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit
       veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-
       räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen
       Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-
       port,“.

e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „In diesem Rahmen können geprüft werden:
   einschlägige Vorschriften
   1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der
      Länder,

      2. der     Musterversammlungsstättenverordnung
         und der Versammlungsstättenverordnungen der
         Länder,

      3. über Fliegende Bauten,

      4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-
         nen.“

5. § 12 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 12
                   Übergangsvorschriften

     Die bis zum 31. August 2002 begonnenen Prüfungs-
   verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
   Ende geführt werden.“

6. In der Anlage werden die Wörter „geändert durch die

   Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ durch
   die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung
   vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ ersetzt.

                         Artikel 3
             Verordnung über die Prüfung
        zum anerkannten Abschluss Geprüfter
       Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeis-
terin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6
   entsprechende Prüfungsleistungen.“

2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-
   gabe „(BGBl. I S. 534)“ die Wörter „ , geändert durch
   die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“

   eingefügt.

                         Artikel 4

              IT-Fortbildungsverordnung

  Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1547) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu
   Teil 2 Abschnitt 4 die Wörter „(Certified IT Consultant)“

   durch die Wörter „(Certified IT Business Consultant)“

   ersetzt.

2. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „(Certified IT Con-
   sultant)“ durch die Wörter „(Certified IT Business Con-
   sultant)“ ersetzt.

3. In der Überschrift des Teil 2 Abschnitt 4 werden die
   Wörter „(Certified IT Consultant)“ durch die Wörter
   „(Certified IT Business Consultant)“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „(Certi-
   fied IT Consultant)“ durch die Wörter „(Certified IT
   Business Consultant)“ ersetzt.
5. In den Nummern IV. der Anlagen 2 und 4 werden
   jeweils in dem Klammerzusatz die Angaben „§ 31“
   durch die Angaben „§ 32“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2908
6. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils nach der Angabe
   „(BGBl. I S. 1547)“ die Wörter „ , geändert durch die
   Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“ ein-
   gefügt.

                       Artikel 5

             Verordnung zur Aufhebung

       von Fortbildungsprüfungsverordnungen

                          §1
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin
vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1348) wird mit Ablauf
des 31. Dezember 2002 aufgehoben. Begonnene Prü-

                               Bonn, den 29. Juli 2002

fungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2003 zu
Ende geführt werden.

                           §2
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 23. Januar

1985 (BGBl. I S. 185) wird mit Ablauf des 1. August 2002

aufgehoben. Begonnene Prüfungsverfahren können bis
zum 31. Dezember 2003 zu Ende geführt werden.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
                                           Die Bundesministerin
                                        für Bildung und Forschung
                                                E. B u l
m a h n

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2904. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a744980940fef368….