Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2904
BGBl. 2002 I S. 2904 · 19.245 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 29. Juli 2002
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der
durch Artikel 135 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung über
die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2923) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio-
nen“ und“.
b) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „gewerb-
liche Wirtschaft“ gestrichen.
2. § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei
der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsberei-
chen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin
eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei
einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prü-
fungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die
Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durch-
geführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungs-
teilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
3. § 5 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einer
schriftlichen Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 man-
gelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündli-
che Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-
genden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll hand-
lungsspezifisch und integriert durchgeführt werden
und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-
lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der
Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ausrei-
chende Leistungen erbracht hat und die bestandene
Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
Qualifikationen“ nicht länger als fünf Jahre zurück-
liegt.“
5. § 9 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
6. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-
gabe „(BGBl. I S. 2923)“ die Wörter „ , geändert durch
Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“ einge-
fügt.

Artikel 2
Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/
Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den
Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/
Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den
Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom
26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), geändert durch die Ver-
ordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Zulassung zur Prüfung für die Fachrichtungen
Beleuchtung und Halle muss die Qualifikation als Elek-
trofachkraft vorhanden sein. Als Elektrofachkraft gilt,
wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung Kennt-
nisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägi-
gen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten
beim Errichten, Ändern und Instandhalten von elektri-
schen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 6 durch
folgende Nummern 4 bis 8 ersetzt:
„4. Grundlagen der Statik,
5. Grundlagen der Festigkeitslehre,
6. Grundlagen der Kinematik,
7. Grundlagen der Kinetik,
8. Grundlagen der Messtechnik (mechanische,
akustische, elektrische und lichttechnische
Größen).“
b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 durch
folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten
und Übersichtsdarstellungen, insbesondere
Beleuchtungs- und Beschallungspläne, Ablei-
ten technischer Angaben für die Produktion,
2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-
zen, Bühnenplänen und Szenarien zur Erläute-
rung technisch-künstlerischer Sachverhalte,
3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernseh-
geschichte,
4. Grundlagen der Stilkunde.“
c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„1. allgemeine Betriebstechnik:
a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,
b) Hebezeuge und Transportmittel,
c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte
und Betriebsmittel,
d) Grundlagen der Automatisierungstechnik,
e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich-
tungen,
f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle
der technischen Betriebssicherheit,
g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,
h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,
i) Grundlagen des Projektmanagements,
j) Technische Abläufe und Logistik der Pro-
duktion,
k) Qualitätssicherung und -kontrolle,
l) Grundlagen des Facility Managements;
2. spezielle Betriebstechnik:
a) Obermaschinerie,
b) Untermaschinerie,
c) Aufbaumöglichkeiten, Einsatz und Beson-
derheiten der Antriebstechnik,
d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechni-
sche Einrichtungen,
e) Bodengliederungselemente und Gerüste,
f) Prüfen und Messen elektrischer und nicht-
elektrischer Größen,
g) Aufbau, Abbau und Anordnung bühnen-
technischer Bauten und Geräte.“
d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-
regeln,
2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-
heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit
veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-
räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen
Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-
port,“.
e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Rahmen können geprüft werden:
einschlägige Bestimmungen
1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der
Länder,
2. der Musterversammlungsstättenverordnung und
der Versammlungsstättenverordnungen der Län-
der,
3. über Fliegende Bauten,
4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-
nen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 12 wie folgt
gefasst:
„4. Grundlagen der Statik,
5. Grundlagen der Kinematik,
6. Grundlagen der Kinetik,
7. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und
Wechselstromtechnik,
8. Berechnen und Darstellen von Spannungs-,
Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in
Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,

9. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht-
und Beleuchtungstechnik,
10. Physiologische und psychologische Grund-
lagen des Sehens und der Farbenlehre,
11. Grundkenntnisse der Optik,
12. Grundlagen der Messtechnik (mechanische,
akustische, elektrische und lichttechnische
Größen).“
b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch
folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten
und Übersichtsdarstellungen, insbesondere
Bühnen- und Beschallungspläne, Ableiten
technischer Angaben für die Produktion,
2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-
zen, Beleuchtungs- und Schaltplänen sowie
Szenarien zur Erläuterung technisch-künstleri-
scher Sachverhalte,
3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernseh-
geschichte,
4. Grundlagen der Stilkunde.“
c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„1. allgemeine Betriebstechnik:
a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,
b) Hebezeuge und Transportmittel,
c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte
und Betriebsmittel,
d) Grundlagen der Automatisierungstechnik,
e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich-
tungen,
f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle
der technischen Betriebssicherheit,
g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,
h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,
i) Grundlagen des Projektmanagements,
j) Technische Abläufe und Logistik der Pro-
duktion,
k) Qualitätssicherung und -kontrolle,
l) Grundlagen des Facility Managements;
2. spezielle Betriebstechnik:
a) Grundlagen elektrischer Antriebe,
b) Elektrotechnische Anlagen und Energiever-
sorgung und -verteilung,
c) Beleuchtungstechnische Anlagen und Ge-
räte,
d) Grundlagen der Energiewirtschaft,
e) Prüfen und Messen elektrischer und licht-
technischer Größen,
f) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungs-
technischer Geräte,
g) Elektronische Lichtsteueranlagen,
h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten
von Lichtquellen.“
d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 bis 5 durch
folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-
regeln,
2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-
heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit
veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-
räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen
Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-
port,
3. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe,
4. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.“
e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Rahmen können geprüft werden:
einschlägige Bestimmungen
1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der
Länder,
2. der Musterversammlungsstättenverordnung
und der Versammlungsstättenverordnungen der
Länder,
3. über Fliegende Bauten,
4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-
nen.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 10 durch
folgende Nummern 4 bis 11 ersetzt:
„4. Grundlagen der Statik,
5. Grundlagen der Festigkeitslehre,
6. Grundlagen der Kinematik,
7. Grundlagen der Kinetik,
8. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und
Wechselstromtechnik,
9. Berechnen und Darstellen von Spannungs-,
Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in
Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,
10. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht-
und Beleuchtungstechnik,
11. Grundlagen der Messtechnik (mechanische,
akustische, elektrische und lichttechnische
Größen).“
b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch fol-
gende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten
und Übersichtsdarstellungen, insbesondere
gebäudetechnischer Pläne und elektrotechni-
scher Schaltpläne, Lesen von Bühnen-, Be-
leuchtungs- und Beschallungsplänen, Ableiten
technischer Angaben für die Produktion,
2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-
zen, Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschal-
lungsplänen sowie Szenarien zur Erläuterung
technisch-künstlerischer Sachverhalte,
3. Grundlagen der Anforderungen an Spielflächen
durch unterschiedliche Genres.“

c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„1. allgemeine Betriebstechnik:
a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,
b) Hebezeuge und Transportmittel,
c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte
und Betriebsmittel,
d) Grundlagen der Automatisierungstechnik,
e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich-
tungen,
f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle
für technische Betriebssicherheit,
g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,
h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,
i) Grundlagen des Projektmanagements,
j) Technische Abläufe und Logistik der Pro-
duktion,
k) Qualitätssicherung und -kontrolle,
l) Grundlagen des Facility Managements;
2. spezielle Betriebstechnik:
a) Grundlagen elektrischer Antriebe,
b) Elektrotechnische Anlagen und Energiever-
sorgung und -verteilung,
c) Anlagen und Geräte in Einrichtungen und
Bauten,
d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechni-
sche Einrichtungen,
e) Grundlagen der Energiewirtschaft,
f) Prüfen und Messen elektrischer und nicht-
elektrischer Größen,
g) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungs-
technischer Geräte,
h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten
von Lichtquellen,
i) Grundlagen der Medien- und Konferenz-
technik,
j) Grundlagen der Gebäudesystemtechnik,
k) Grundlagen des Gebäudemanagements.“
d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-
regeln,
2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-
heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit
veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-
räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen
Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-
port,“.
e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Rahmen können geprüft werden:
einschlägige Vorschriften
1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der
Länder,
2. der Musterversammlungsstättenverordnung
und der Versammlungsstättenverordnungen der
Länder,
3. über Fliegende Bauten,
4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-
nen.“
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Übergangsvorschriften
Die bis zum 31. August 2002 begonnenen Prüfungs-
verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt werden.“
6. In der Anlage werden die Wörter „geändert durch die
Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ durch
die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ ersetzt.
Artikel 3
Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeis-
terin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6
entsprechende Prüfungsleistungen.“
2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-
gabe „(BGBl. I S. 534)“ die Wörter „ , geändert durch
die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“
eingefügt.
Artikel 4
IT-Fortbildungsverordnung
Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1547) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu
Teil 2 Abschnitt 4 die Wörter „(Certified IT Consultant)“
durch die Wörter „(Certified IT Business Consultant)“
ersetzt.
2. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „(Certified IT Con-
sultant)“ durch die Wörter „(Certified IT Business Con-
sultant)“ ersetzt.
3. In der Überschrift des Teil 2 Abschnitt 4 werden die
Wörter „(Certified IT Consultant)“ durch die Wörter
„(Certified IT Business Consultant)“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „(Certi-
fied IT Consultant)“ durch die Wörter „(Certified IT
Business Consultant)“ ersetzt.
5. In den Nummern IV. der Anlagen 2 und 4 werden
jeweils in dem Klammerzusatz die Angaben „§ 31“
durch die Angaben „§ 32“ ersetzt.

6. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils nach der Angabe
„(BGBl. I S. 1547)“ die Wörter „ , geändert durch die
Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“ ein-
gefügt.
Artikel 5
Verordnung zur Aufhebung
von Fortbildungsprüfungsverordnungen
§1
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin
vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1348) wird mit Ablauf
des 31. Dezember 2002 aufgehoben. Begonnene Prü-
Bonn, den 29. Juli 2002
fungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2003 zu
Ende geführt werden.
§2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 23. Januar
1985 (BGBl. I S. 185) wird mit Ablauf des 1. August 2002
aufgehoben. Begonnene Prüfungsverfahren können bis
zum 31. Dezember 2003 zu Ende geführt werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l
m a h n
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2904. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a744980940fef368….