Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

IndMetMeistV 1997

§ 10 Wiederholung der Prüfung

Stand: 25.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/10#abs-1 (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetMeistV%201997/10#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung ist zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 9 § 11