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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2153

BGBl. 2019 I S. 2153 · 938.692 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2153
                                       Sechste Verordnung
                        zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
                                          Vom 9. Dezember 2019

  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
verordnet, jeweils nach Anhörung des Hauptausschus-
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung, auf Grund

– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
  Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
  S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436
  Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-
  gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie,

– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
  Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
  S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436
  Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-
  gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie, dem Bundesministerium für Ver-
  kehr und digitale Infrastruktur,

– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
  Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I

  S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436

  Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-

  gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im

  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-

  welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem

  Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

  und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
  gie,

– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
  Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I

  S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436

  Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-
  gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-

  sundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Energie,

– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
  Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
  S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436
  Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-
  gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-

  nern, für Bau und Heimat und dem Bundesministe-
  rium für Wirtschaft und Energie,

– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
  Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
  S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436
  Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-
  gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales,

– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
  Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
  S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436
  Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-
  gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie und dem Bundesministerium der
  Justiz und für Verbraucherschutz,

– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
  23. März 2005 (BGBl. I S. 931),

– des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der

  Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-

  chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;

  2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 durch Artikel 283

  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I

  S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit

  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
            anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/

            Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

Artikel 2   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
            anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungspla-
            ner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhand-
            werk

Artikel 3   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
            anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/
            Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
Artikel 4   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
            anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsbe-
            rater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Ge-
            staltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
BGBl. 2019, Seite 2154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2154
Artikel 5    Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Be-
             triebswirt nach der Handwerksordnung und Ge-
             prüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Artikel 6    Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsab-
             schluss kaufmännische Betriebsführung HwO
Artikel 7    Änderung der Lebensmittelhandwerkfortbildungs-
             prüfungsverordnung
Artikel 8    Änderung der Handwerksfachwirtfortbildungsprü-
             fungsverordnung

Artikel 9    Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinen-
             meister

Artikel 10   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-
             ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Iso-
             lierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
Artikel 11   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/
             Geprüfte Konstrukteurin

Artikel 12   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/
             Geprüfte Leasingfachwirtin

Artikel 13   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-
             Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Service-
             technikerin“
Artikel 14   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-
             ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Me-
             tall

Artikel 15   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bä-
             derbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Artikel 16   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/
             Geprüfte Bankfachwirtin
Artikel 17   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Ge-
             prüfte Taucherin
Artikel 18   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Ge-

             prüfte Kraftwerkerin

Artikel 19   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/
             Geprüfte Rechtsfachwirtin

Artikel 20   Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-
             schluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Flo-
             ristmeisterin (Floristmeister-Fortbildungsprüfungs-
             verordnung – FloristMFPrV)

Artikel 21   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfach-
             kaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau

Artikel 22   Änderung der IT-Fortbildungsverordnung
Artikel 23   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
             Meisterin für Schutz und Sicherheit
Artikel 24   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/
             Geprüfte Küchenmeisterin
Artikel 25   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Ge-
             prüfte Hotelmeisterin

Artikel 26   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeis-
             ter/Geprüfte Restaurantmeisterin

Artikel 27   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Be-
             triebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Artikel 28   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-
             ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung
             Chemie
Artikel 29   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-
             ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung
             Elektrotechnik

Artikel 30   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
             Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

Artikel 31   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/
             Geprüfte Wassermeisterin
Artikel 32   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
             Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und
             Städtereinigung

Artikel 33   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeis-
             ter/Geprüfte Abwassermeisterin

Artikel 34   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Ko-
             lonnenführer
Artikel 35   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Ge-
             prüfte Controllerin

Artikel 36   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager
             – Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanage-
             rin – Mikrotechnologie (Certified Process Manager
             – Microtechnology)
Artikel 37   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/
             Geprüfte Pharmareferentin
Artikel 38   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeis-
             ter/Geprüfte Wasserbaumeisterin

Artikel 39   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum

             anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-
             ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pa-
             pier- und Kunststoffverarbeitung

Artikel 40   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungs-
             fachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin

Artikel 41   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfach-
             wirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Artikel 42   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager
             – Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmana-
             gerin – Produktionstechnologie
Artikel 43   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfach-
             wirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Artikel 44   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-
             ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pa-
             piererzeugung

Artikel 45   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Ver-
             sicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für
             Versicherungen und Finanzen
BGBl. 2019, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2155
Artikel 46   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeis-
             ter/Geprüfte Tierpflegemeisterin

Artikel 47   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Pro-
             zessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Pro-
             zessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process
             Manager – Electric/Electronics)

Artikel 48   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Be-
             rufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
Artikel 49   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus-
             und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und
             Weiterbildungspädagogin
Artikel 50   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Lo-
             gistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Artikel 51   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter In-
             dustriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
Artikel 52   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-
             ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Me-
             chatronik

Artikel 53   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Per-
             sonaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Perso-
             naldienstleistungsfachwirtin

Artikel 54   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter In-
             dustriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Ge-
             prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
Artikel 55   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin
Artikel 56   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und
             Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozial-
             wesen

Artikel 57   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Ge-
             prüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation

Artikel 58   Änderung der Verordnung über die Prüfung zu an-
             erkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanz-
             dienstleistungswirtschaft

Artikel 59   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für
             Kraftverkehr
Artikel 60   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tou-

             rismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin

Artikel 61   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum

             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter

             Meister Medienproduktion Bild und Ton und Ge-
             prüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
Artikel 62   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Po-
             lier und Geprüfte Polierin

Artikel 63   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter So-
             zialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzli-
             che Renten- und knappschaftliche Sozialversiche-

             rung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –

             Fachrichtung gesetzliche Renten- und knapp-
             schaftliche Sozialversicherung

Artikel 64   Änderung    der   Zweirad-Service-Fortbildungsver-
             ordnung

Artikel 65   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter In-
             dustriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und
             Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuh-
             fertigung

Artikel 66   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und
             Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mo-
             bilität
Artikel 67   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Ge-
             prüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
Artikel 68   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fach-
             wirtin für Logistiksysteme
Artikel 69   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter In-
             dustriemeister – Fachrichtung Glas und Geprüfte
             Industriemeisterin – Fachrichtung Glas

Artikel 70   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte
             Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel

Artikel 71   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter In-
             dustriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kaut-
             schuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrich-
             tung Kunststoff und Kautschuk
Artikel 72   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer
             Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Artikel 73   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin

Artikel 74   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin
             für Marketing

Artikel 75   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
             Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für
             Einkauf

Artikel 76   Änderung der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung

Artikel 77   Änderung der Industriemeister-Süßwaren-Fortbil-
             dungsprüfungsverordnung
Artikel 78   Änderung der Arbeits- und Berufsförderungsfortbil-
             dungsprüfungsverordnung

Artikel 79   Änderung der Industriemeister-Lebensmittel-Fort-

             bildungsprüfungsverordnung

Artikel 80   Änderung der Außenwirtschaftsfachwirtprüfungs-

             verordnung

Artikel 81   Änderung der Übersetzerprüfungsverordnung
Artikel 82   Änderung der Energiewirtschaftsfachwirtprüfungs-
             verordnung

Artikel 83   Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-
             ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Tex-
             tilwirtschaft

Artikel 84   Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verord-

             nung zur Änderung von Fortbildungsordnungen

Artikel 85   Inkrafttreten, Außerkrafttreten
BGBl. 2019, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2156

                                                     Artikel 1
                                         Änderung der Verordnung
                               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                  Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenbera-
terin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November
2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
      Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-
   fungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die
   übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis
   zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu
   legen.“
2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
                                                         „§ 6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
       (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
   1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
   2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.
     (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische
   Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
   1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
   2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

                                                         §7
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt min-
   destens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten
   und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.
      (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das
   situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für
   die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
      (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewer-
   tung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
   wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
   Gesamtnote.

                                                         §8
                                                     Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
   Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
     (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
   kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
   Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
   Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
   insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“

BGBl. 2019, Seite 2157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2157
3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie

     Ist die Prüfung nicht bestanden, kann
4. Der bisherige § 7 wird § 10.

folgt gefasst:
                „§ 9
   Wiederholung der Prüfung
sie zweimal wiederholt werden.“
5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
         „Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note
         Punkte
                       als Dezimalzahl

          100               1,0
       98 und 99            1,1

       96 und 97            1,2

       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9

       85 und 86            2,0

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4
       79 und 80            2,5
          78                2,6
          77                2,7
       75 und 76            2,8
          74                2,9

       72 und 73            3,0

          71                3,1
          70                3,2
       68 und 69            3,3
          67                3,4
       65 und 66            3,5
       63 und 64            3,6
          62                3,7
       60 und 61            3,8
       58 und 59            3,9

       56 und 57            4,0

          55                4,1
       53 und 54            4,2
       51 und 52            4,3
          50                4,4
     Note
                                         Definition
  in Worten

                     eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
                     rem Maß entspricht

                     eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                     spricht

                     eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                     nen entspricht

                     eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                     Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158


                           Note                   Note
        Punkte                                                                       Definition
                      als Dezimalzahl          in Worten

       48 und 49            4,5
       46 und 47            4,6
       44 und 45            4,7
       42 und 43            4,8
       40 und 41            4,9                                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            mangelhaft           spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
       38 und 39            5,0                                  Grundkenntnisse noch vorhanden sind
       36 und 37            5,1
       34 und 35            5,2
       32 und 33            5,3
       30 und 31            5,4
       25 bis 29            5,5
       20 bis 24            5,6
       15 bis 19            5,7                                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           ungenügend
       10 bis 14            5,8                                  spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

        5 bis 9             5,9
        0 bis 4             6,0


  Anlage 2
  (zu § 8)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situations-
     bezogenen Fachgesprächs,
  2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  4. die Gesamtnote in Worten,
  5. Befreiungen nach § 5.“

                                                     Artikel 2
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
              Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungs-
planerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. No-
vember 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

BGBl. 2019, Seite 2159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2159

1. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
      Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-
   fungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die
   übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis
   zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu
   legen.“
2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
                                                         „§ 6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
   1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
   2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.
     (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische
   Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
   1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
   2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

                                                            §7
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt min-
   destens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten
   und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.
      (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situations-
   bezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prü-
   fungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
      (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewer-
   tung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
   wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
   Gesamtnote.

                                                            §8
                                                      Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
   Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
     (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
   kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
   Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
   Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
   insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 9
                                              Wiederholung der Prüfung
     Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
4. Der bisherige § 7 wird § 10.

BGBl. 2019, Seite 2160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2160
5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note
        Punkte
                        als Dezimalzahl

         100                 1,0

       98 und 99             1,1

       96 und 97             1,2

       94 und 95             1,3

       92 und 93             1,4

          91                 1,5

          90                 1,6

          89                 1,7

          88                 1,8

          87                 1,9

       85 und 86             2,0

          84                 2,1

          83                 2,2

          82                 2,3

          81                 2,4

       79 und 80             2,5

          78                 2,6

          77                 2,7

       75 und 76             2,8

          74                 2,9

       72 und 73             3,0

          71                 3,1

          70                 3,2

       68 und 69             3,3

          67                 3,4

       65 und 66             3,5

       63 und 64             3,6

          62                 3,7

       60 und 61             3,8

       58 und 59             3,9

       56 und 57             4,0

          55                 4,1

       53 und 54             4,2

       51 und 52             4,3

          50                 4,4
     Note
                                   Definition
  in Worten

               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
               rem Maß entspricht

               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
               spricht

               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
               nen entspricht

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
               Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2161

                            Note                  Note
        Punkte                                                                       Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

      48 und 49             4,5
      46 und 47             4,6
      44 und 45             4,7
      42 und 43             4,8
      40 und 41             4,9                                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           mangelhaft            spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
      38 und 39             5,0                                  Grundkenntnisse noch vorhanden sind
      36 und 37             5,1
      34 und 35             5,2
      32 und 33             5,3
      30 und 31             5,4
       25 bis 29            5,5
       20 bis 24            5,6
       15 bis 19            5,7                                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                          ungenügend
       10 bis 14            5,8                                  spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

        5 bis 9             5,9
        0 bis 4             6,0


                                                                                                         Anlage 2
                                                                                                          (zu § 8)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situations-
     bezogenen Fachgesprächs,
  2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  4. die Gesamtnote in Worten,
  5. Befreiungen nach § 5.“

                                                     Artikel 3
                                         Änderung der Verordnung
                               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                   Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin
im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1492), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November
2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

BGBl. 2019, Seite 2162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2162

1. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
      Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-
   fungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die
   übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis
   zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu
   legen.“
2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
                                                         „§ 6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
       (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
   1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
   2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.
     (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische
   Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
   1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
   2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

                                                            §7
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt min-
   destens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei darf die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und
   das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.
      (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situations-
   bezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prü-
   fungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
      (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewer-
   tung.
      (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
   wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
   Gesamtnote.

                                                            §8
                                                      Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
   Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
     (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
   kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
   Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
   Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
   insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 9
                                              Wiederholung der Prüfung
       Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
4. Der bisherige § 7 wird § 10.

BGBl. 2019, Seite 2163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2163
5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

         100               1,0

      98 und 99            1,1

      96 und 97            1,2

      94 und 95            1,3

      92 und 93            1,4

         91                1,5

         90                1,6

         89                1,7

         88                1,8

         87                1,9

      85 und 86            2,0

         84                2,1

         83                2,2

         82                2,3

         81                2,4

      79 und 80            2,5

         78                2,6

         77                2,7

      75 und 76            2,8

         74                2,9

      72 und 73            3,0

         71                3,1

         70                3,2

      68 und 69            3,3

         67                3,4

      65 und 66            3,5

      63 und 64            3,6

         62                3,7

      60 und 61            3,8

      58 und 59            3,9

      56 und 57            4,0

         55                4,1

      53 und 54            4,2

      51 und 52            4,3

         50                4,4
                                                             „Anlage 1
                                                    (zu den §§ 6 und 7)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
         Note
                                       Definition
      in Worten

                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      sehr gut
                   rem Maß entspricht

                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
        gut
                   spricht

                   eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
    befriedigend
                   nen entspricht

                   eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
    ausreichend
                   Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2164


                           Note                   Note
         Punkte                                                                      Definition
                      als Dezimalzahl          in Worten

       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           mangelhaft            spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
       38 und 39           5,0                                   Grundkenntnisse noch vorhanden sind
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7                                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           ungenügend
       10 bis 14           5,8                                   spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 8)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situations-
     bezogenen Fachgesprächs,
  2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  4. die Gesamtnote in Worten,
  5. Befreiungen nach § 5.“

                                                     Artikel 4
                                    Änderung der Verordnung
             über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater
       im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-
Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54, 526),
die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

BGBl. 2019, Seite 2165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2165

1. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 5
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
      Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-
   fungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die
   übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis
   zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu
   legen.“
2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
                                                         „§ 6
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
   1. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ nach § 3 Absatz 2 Num-
      mer 1,
   2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ nach § 3
      Absatz 2 Nummer 2 sowie
   3. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.

                                                            §7
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
      (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte
   erreicht worden sind.
      (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftlichen Situationsaufgaben und das situa-
   tionsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die
   Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
      (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
   rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
   1. im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Num-
      mer 1 mit 40 Prozent,
   2. im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3
      Absatz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent sowie
   3. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.
      (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
   wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
   Gesamtnote.

                                                            §8
                                                     Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
   Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
     (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
   kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
   Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
   Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
   insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 9
                                             Wiederholung der Prüfung
     Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
4. Der bisherige § 7 wird § 10.

BGBl. 2019, Seite 2166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2166
5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note
        Punkte
                        als Dezimalzahl

         100                 1,0

       98 und 99             1,1

       96 und 97             1,2

       94 und 95             1,3

       92 und 93             1,4

          91                 1,5

          90                 1,6

          89                 1,7

          88                 1,8

          87                 1,9

       85 und 86             2,0

          84                 2,1

          83                 2,2

          82                 2,3

          81                 2,4

       79 und 80             2,5

          78                 2,6

          77                 2,7

       75 und 76             2,8

          74                 2,9

       72 und 73             3,0

          71                 3,1

          70                 3,2

       68 und 69             3,3

          67                 3,4

       65 und 66             3,5

       63 und 64             3,6

          62                 3,7

       60 und 61             3,8

       58 und 59             3,9

       56 und 57             4,0

          55                 4,1

       53 und 54             4,2

       51 und 52             4,3

          50                 4,4
     Note
                                   Definition
  in Worten

               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
               rem Maß entspricht

               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
               spricht

               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
               nen entspricht

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
               Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2167

                           Note                   Note
        Punkte                                                                       Definition
                      als Dezimalzahl          in Worten

      48 und 49            4,5
      46 und 47            4,6
      44 und 45            4,7
      42 und 43            4,8
      40 und 41            4,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           mangelhaft            spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
      38 und 39            5,0                                   Grundkenntnisse noch vorhanden sind
      36 und 37            5,1
      34 und 35            5,2
      32 und 33            5,3
      30 und 31            5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7                                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                          ungenügend
       10 bis 14           5,8                                   spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

                                                                                                         Anlage 2
                                                                                                          (zu § 8)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situations-
     bezogenen Fachgesprächs,
  2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  4. die Gesamtnote in Worten,
  5. Befreiungen nach § 5.“

                                                     Artikel 5
                                      Änderung der Verordnung
                       über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                         Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung
                       und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der
Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

BGBl. 2019, Seite 2168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2168

1. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers und der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 12
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-
  fungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Be-
  tracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3,
  Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese
  Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.“
3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
                                                       „§ 13
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8
  Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungs-
  bereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.
    (3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1
  zu bewerten.
    (4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10
  Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungs-
  bereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.
       (5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ sind einzeln zu bewerten:
  1. die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1,
  2. die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.
  Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als
  zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ das arithmetische Mittel berech-
  net.“
4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 14
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in allen Handlungsbereichen,
  2. in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und
  3. in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“,
  2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalmanagement“ sowie
  3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement“.
     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
  für die vier Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
  Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zu-
  geordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.“
5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
                                                       „§ 15
                                                     Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und
  Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen
  vergleichbaren Prüfung anzugeben.

BGBl. 2019, Seite 2169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2169

     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
         Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
         „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18.
8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
                                                                                                       „Anlage 1
                                                                                            (zu den §§ 13 und 14)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                     Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
       98 und 99            1,1
                                                               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                               rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3

       92 und 93            1,4

          91                1,5
          90                1,6

          89                1,7
          88                1,8

          87                1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
       85 und 86            2,0                                spricht

          84                2,1

          83                2,2
          82                2,3

          81                2,4
       79 und 80            2,5

          78                2,6

          77                2,7
       75 und 76            2,8

          74                2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                             befriedigend
       72 und 73            3,0                                nen entspricht

          71                3,1
          70                3,2

       68 und 69            3,3

          67                3,4

BGBl. 2019, Seite 2170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2170
                            Note
         Punkte
                       als Dezimalzahl

        65 und 66           3,5
        63 und 64           3,6
           62               3,7
        60 und 61           3,8
        58 und 59           3,9

   Note
                                   Definition
in Worten

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                           ausreichend
        56 und 57           4,0

           55               4,1
        53 und 54           4,2
        51 und 52           4,3
           50               4,4
        48 und 49           4,5
        46 und 47           4,6
        44 und 45           4,7
        42 und 43           4,8
        40 und 41           4,9
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39           5,0
        36 und 37           5,1
        34 und 35           5,2
        32 und 33           5,3
        30 und 31           5,4
        25 bis 29           5,5
        20 bis 24           5,6
        15 bis 19           5,7
Grundkenntnisse noch vorhanden sind

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           ungenügend
        10 bis 14           5,8

         5 bis 9            5,9
         0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 15)

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
           spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

Zeugnisinhalte
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und
Bewertung mit Punkten sowie
       b) Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
BGBl. 2019, Seite 2171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2171

  2. zum Prüfungsteil „Unternehmensführung“ Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,
  3. zum Prüfungsteil „Personalmanagement“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie
     b) Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  4. zum Prüfungsteil „Innovationsmanagement“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,
     b) Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie
     c) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten,
  5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  7. die Gesamtnote in Worten,
  8. Befreiungen nach § 12.“

                                                  Artikel 6
                                  Änderung der Prüfungsverordnung
                      Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO
   Die Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. November 2014
(BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
4. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
                                                     „§ 12
                                 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-
  fungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 13 außer Betracht. Für
  die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem
  Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses
  zugrunde zu legen.

                                                      § 13
                                        Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im
  Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als
  Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.“
5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 und 15 eingefügt:
                                                     „§ 14
                                       Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in jedem Prüfungsbestandteil jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Handlungsbereiche und den Wahlpflichthand-
  lungsbereich, in denen nach § 11 Absatz 1 mehrere Prüfungsaufgaben gestellt wurden, jeweils kaufmännisch
  auf eine ganze Zahl zu runden.
     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der
  Handlungsbereiche und des Wahlpflichthandlungsbereichs zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmän-
  nisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezi-
  malzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

BGBl. 2019, Seite 2172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2172

                                                           § 15
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Bewertung mit Punkten und die Gesamt-
  note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit
  Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18.
8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 13 und 14)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
       98 und 99            1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
       85 und 86            2,0                                   spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4
       79 und 80            2,5
          78                2,6
          77                2,7
       75 und 76            2,8
          74                2,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                             befriedigend
       72 und 73            3,0                                   nen entspricht

          71                3,1
          70                3,2
       68 und 69            3,3
          67                3,4

BGBl. 2019, Seite 2173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2173

                         Note                   Note
     Punkte                                                                     Definition
                    als Dezimalzahl          in Worten

    65 und 66            3,5
    63 und 64            3,6
       62                3,7
    60 und 61            3,8
    58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                         ausreichend
    56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht

       55                4,1
    53 und 54            4,2
    51 und 52            4,3
       50                4,4
    48 und 49            4,5
    46 und 47            4,6
    44 und 45            4,7
    42 und 43            4,8
    40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
    38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind
    36 und 37            5,1
    34 und 35            5,2
    32 und 33            5,3
    30 und 31            5,4
    25 bis 29            5,5
    20 bis 24            5,6
    15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                        ungenügend
    10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

     5 bis 9             5,9
     0 bis 4             6,0

                                                                                                    Anlage 2
                                                                                                    (zu § 15)
                                                 Zeugnisinhalte

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung mit Punkten,
2. Benennung des ausgewählten Wahlpflichthandlungsbereichs nach § 3 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5. die Gesamtnote in Worten,
6. Befreiungen nach § 12.“

BGBl. 2019, Seite 2174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2174

                                                    Artikel 7
                                            Änderung der
                          Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
   Die Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1980) wird wie
folgt geändert:
 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
 2. In § 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
    ersetzt.
 3. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
 4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden
    die Wörter „er oder“ gestrichen.
 5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die
      Wörter „er oder“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
 6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und
    werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
 7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und
    werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
 8. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und
    werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die
      Wörter „er oder“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die
      Wörter „er oder“ gestrichen.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden
      die Wörter „er oder“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „vom Prüfling“ durch die Wörter „von der zu prüfenden Person“
      ersetzt.
11. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die
      Wörter „er oder“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die
      Wörter „er oder“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
13. In § 18 Absatz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „des Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
    ersetzt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende
      Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „ihm oder“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 zweiter Teilsatz werden die Wörter „des Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
      ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2175

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden
      die Wörter „er oder“ gestrichen.
   e) In Absatz 5 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
16. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und werden
    jeweils die Wörter „ihm oder“ gestrichen.
17. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 22
                                    Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 23 und 24 außer
   Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24
   Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidun-
   gen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        § 23
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
      (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
      (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
   1. die schriftliche Prüfung nach § 17 und
   2. in der praktischen Prüfung
      a) die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,
      b) die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,
      c) das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,
      d) die Arbeitsaufgabe nach § 20 und
      e) die Gesprächssimulation nach § 21.
     (3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die
   praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu
   gewichten:
   1. die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,
   2. die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,
   3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,
   4. die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und
   5. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.“
18. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
                                                        „§ 24
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
   50 Punkte erreicht worden sind:
   1. in der schriftlichen Prüfung und
   2. in der praktischen Prüfung.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die praktische Prüfung kaufmännisch auf eine ganze
   Zahl zu runden.
     (3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl
   zuzuordnen.
      (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
   rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
   1. für die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent und
   2. für die praktische Prüfung mit 60 Prozent.
      (5) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
   wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
   Gesamtnote.“

BGBl. 2019, Seite 2176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2176

19. Der bisherige § 24 wird § 26 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ist die schriftliche oder die praktische Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt
       werden.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
20. § 25 wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 25
                                                        Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 24 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
     (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nach-
   kommastelle und die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach
   § 22 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung
   anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere
      oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
21. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
   „Anlage 1
   (zu den §§ 23 und 24)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                        Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100                1,0
        98 und 99             1,1
                                                                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97             1,2               sehr gut
                                                                    rem Maß entspricht
        94 und 95             1,3
        92 und 93             1,4
           91                 1,5
           90                 1,6
           89                 1,7
           88                 1,8
           87                 1,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
        85 und 86             2,0                                   spricht

           84                 2,1
           83                 2,2
           82                 2,3
           81                 2,4
        79 und 80             2,5
           78                 2,6
           77                 2,7
        75 und 76             2,8
           74                 2,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                              befriedigend
        72 und 73             3,0                                   nen entspricht

           71                 3,1
           70                 3,2
        68 und 69             3,3
           67                 3,4

BGBl. 2019, Seite 2177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2177
                        Note
     Punkte
                   als Dezimalzahl

   65 und 66            3,5
   63 und 64            3,6
       62               3,7
   60 und 61            3,8
   58 und 59            3,9

   Note
                                   Definition
in Worten

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                        ausreichend
   56 und 57            4,0

       55               4,1
   53 und 54            4,2
   51 und 52            4,3
       50               4,4
   48 und 49            4,5
   46 und 47            4,6
   44 und 45            4,7
   42 und 43            4,8
   40 und 41            4,9
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
   38 und 39            5,0
   36 und 37            5,1
   34 und 35            5,2
   32 und 33            5,3
   30 und 31            5,4
    25 bis 29           5,5
    20 bis 24           5,6
    15 bis 19           5,7
Grundkenntnisse noch vorhanden sind

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                        ungenügend
    10 bis 14           5,8

     5 bis 9            5,9
     0 bis 4            6,0

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
           spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                   Anlage 2
                                                   (zu § 25)
Zeugnisinhalte
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung der geprüften Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung nach den §§ 7 bis 11 und Bewertung
   mit Punkten und als Note,
2. Benennung der geprüften Handlungsbereiche der praktischen Prüfung nach den §§ 12 bis 15 und Bewer-
   tung mit Punkten und als Note,
BGBl. 2019, Seite 2178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2178

   3. Benennung des gewählten Schwerpunktes nach § 1 Absatz 2,
   4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
   5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   6. die Gesamtnote in Worten,
   7. Befreiungen nach § 22,
   8. Vorliegen des Nachweises des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qua-
      lifikationen nach § 4,
   9. Vorliegen des Nachweises des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5.“

                                                     Artikel 8
                                             Änderung der
                            Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung
  Die Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331) wird wie folgt geän-
dert:
 1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
 2. In § 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
    ersetzt.
 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das Wort „er“
      durch das Wort „sie“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
   c) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
 4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
    Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
 5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
    Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
 6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das Wort „er“
      durch das Wort „sie“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
 7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das Wort „er“
    durch das Wort „sie“ ersetzt.
 8. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ und das
      Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird gestrichen.
 9. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 14
                                    Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer
   Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16
   Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidun-
   gen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         § 15
                                            Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

BGBl. 2019, Seite 2179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2179

     (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungs-
   bestandteile einzeln zu bewerten.
      (3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
   1. die Präsentation und
   2. das Fachgespräch.
   Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewer-
   tung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie
   folgt zu gewichten:
   1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
   2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.“
10. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
                                                            „§ 16
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
   50 Punkte erreicht worden sind:
   1. in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und
   2. in der mündlichen Prüfung.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf eine ganze
   Zahl gerundet.
     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertun-
   gen für jeden der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen
   Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten
   Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zuge-
   ordnete Note ist die Gesamtnote.“
11. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 17
                                                       Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach der Anlage 2 Teil A und B.
      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die
   Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 14
   ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
12. Der bisherige § 17 wird § 18 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die
   Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.“
13. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20.
14. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                 (zu den §§ 15 und 16)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
         Punkte                                                                         Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0

       98 und 99             1,1
                                                                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                    rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3

       92 und 93             1,4

BGBl. 2019, Seite 2180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2180
                          Note
        Punkte
                     als Dezimalzahl

          91              1,5
          90              1,6
          89              1,7
          88              1,8
          87              1,9

       85 und 86          2,0
          84              2,1
          83              2,2
          82              2,3
          81              2,4
       79 und 80          2,5
          78              2,6
          77              2,7
       75 und 76          2,8
          74              2,9

       72 und 73          3,0
          71              3,1
          70              3,2
       68 und 69          3,3
          67              3,4
       65 und 66          3,5
       63 und 64          3,6
          62              3,7
       60 und 61          3,8
       58 und 59          3,9

       56 und 57          4,0
          55              4,1
       53 und 54          4,2
       51 und 52          4,3
          50              4,4
       48 und 49          4,5
       46 und 47          4,6
       44 und 45          4,7
       42 und 43          4,8
       40 und 41          4,9

       38 und 39          5,0
       36 und 37          5,1
       34 und 35          5,2
       32 und 33          5,3
       30 und 31          5,4
       25 bis 29          5,5
       20 bis 24          5,6
       15 bis 19          5,7

       10 bis 14          5,8
        5 bis 9           5,9
        0 bis 4           6,0

     Note
                                      Definition
  in Worten

                  eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
     gut
                  spricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                  nen entspricht

                  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
 ausreichend
                  Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
 mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                  Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                  spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2181

                                                                                                      Anlage 2
                                                                                                      (zu § 17)
                                                  Zeugnisinhalte

   Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
   1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
   2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
   3. Datum des Bestehens der Prüfung,
   4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
   5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
      Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
   6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

   Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
   Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
   1. die Handlungsbereiche nach § 5,
   2. die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3,
   3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
   4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   5. die Gesamtnote in Worten,
   6. Befreiungen nach § 14,
   7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach
      § 4.“

                                                   Artikel 9
                                             Änderung der
                                    Verordnung über die Prüfung zum
                          anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom 23. Januar
1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu
   prüfende Person“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfende Person“
         ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                          „§ 6
                                    Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der
  Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestand-
  teile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die
  Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis
  zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu
  legen.

                                                           §7
                                          Bewertung von Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
       (2) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil sind jeweils einzeln zu bewerten:
  1. die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und
     „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“,
  2. die Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte“ in der
     schriftlichen und in der mündlichen Prüfung.
  Aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsfach „Grundlagen für
  die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte“ wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsfachs das ge-
  wichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die schriftliche Prüfungsleistung mit einem Drittel und
  2. die mündliche Prüfungsleistung mit zwei Dritteln.
  Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische
  Mittel berechnet.
     (3) Im baumaschinentechnischen Teil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewer-
  ten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.“
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                          „§ 8
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und
  2. in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,
  2. die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil.
     (3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des
  wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier
  Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl
  zuzuordnen.

BGBl. 2019, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183

     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
  1. für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent,
  2. für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent.

  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfende Person“ ersetzt und
         wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 11.
8. Der bisherige § 11 wird § 12.
9. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                           „Anlage 1
                                                                                                  (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
         Punkte                                                                      Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
       98 und 99            1,1
                                                                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
       85 und 86            2,0                                 spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 9)

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

      Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
Person,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
BGBl. 2019, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185

  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der drei Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,
  2. zum baumaschinentechnischen Teil
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der vier Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3
     Absatz 3.“

                                                   Artikel 10
                                         Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                         Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
                    Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1117),
die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu
   prüfende Person“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ sowie das Wort
         „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfende Person“
         ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
         ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2186

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
          Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  f) In Absatz 9 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 6
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4,
  Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-
  bestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsfächer „Grund-
  lagen für kostenbewusstes Handeln“ und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ einzeln zu bewerten.
     (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ des fachrichtungsübergreifenden Prü-
  fungsteils sind die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung einzeln zu bewerten. Aus beiden Bewertun-
  gen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden ge-
  wichtet:
  1. die schriftliche Prüfung mit einem Drittel und
  2. die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln.
  Das Ergebnis ist die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“.
     (4) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewuss-
  tes Handeln“ und im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ sowie der zusammengefassten
  Bewertung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ wird als Bewertung für den fach-
  richtungsübergreifenden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
       (5) Im fachrichtungsspezifischen Teil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die schriftlichen Prüfungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 und
  2. die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6.
  Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen
  Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.“
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                         „§ 8
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,

BGBl. 2019, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187

  2. in der Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils,
  3. in vier der fünf Prüfungsfächer des fachrichtungsspezifischen Teils,
  4. in der zusammengefassten Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils und
  5. im Prüfungsfach „Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz“.
  Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in den verbleibenden Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3
  jeweils mindestens 30 Punkte erreicht wurden.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl
  gerundet:
  1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil,
  2. die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ und
  3. die zusammengefasste Bewertung für den fachspezifischen Prüfungsteil.
     (3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für jedes Prüfungs-
  fach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils, der zusammengefassten Bewertung für den fachrichtungs-
  spezifischen Prüfungsteil sowie den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prü-
  fungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,
  2. die zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §9
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                           „Anlage 1
                                                                                                  (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                       Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
       98 und 99            1,1
                                                                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189

                                                                                                      Anlage 2
                                                                                                       (zu § 9)
                                                  Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der drei Prüfungsbereiche und Bewertung mit Noten,
  2. zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,
     b) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und Bewertung mit Note,
     c) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,
     d) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,
     e) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie
     f) Benennung der mündlichen Prüfung nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3
     Absatz 3.“

                                                   Artikel 11
                                         Änderung der Verordnung
                               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                              Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die
   zu prüfende Person“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort
         „sie“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ und
         das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190

       bb) In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort
           „seinem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.
  d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
           ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
           ersetzt.
  c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden
     Person“ ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 6
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2
  Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestand-
  teile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die
  Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis
  zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu
  legen.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln
  zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu
  berechnen.
       (3) Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und
  2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Satz 2.
  Aus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des
  fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.“
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                         „§ 8
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,
  2. im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil
       a) in der Konstruktionsaufgabe und
       b) im Fachgespräch.
  Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist die Prüfung jedoch nur bestanden, wenn keines der drei Prüfungsfächer mit
  weniger als 30 Punkten bewertet worden ist.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil und
  2. die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil.

BGBl. 2019, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191

     (3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für die einzelnen
  Prüfungsfächer im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, der Bewertung für den fachrichtungsspezifischen
  Prüfungsteil und den Bewertungen für die Konstruktionsaufgabe und das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die
  jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das
     Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 11.
8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                           „Anlage 1
                                                                                                  (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
         Punkte                                                                      Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
       98 und 99            1,1
                                                                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
       85 und 86            2,0                                 spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 9)

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

      Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
Person,
BGBl. 2019, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2193

  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,
  2. zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil
     a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,
     b) Benennung der Konstruktionsaufgabe mit Note sowie
     c) Benennung des Fachgesprächs mit Note,
  3. Benennung von Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 6.“

                                                   Artikel 12
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                           Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfach-
wirtin vom 30. November 1995 (BGBl. I S. 1570), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I
S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu
   prüfende Person“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfender Person“ ersetzt.
  e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
         ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfender Person“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“,
     das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
  e) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfender Person“ ersetzt.
  f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfender Person“ ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen
  des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
     (3) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.“
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                        „§ 8
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in allen Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4,
  2. in allen Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung des wirtschaftszweigübergreifen-
  den Prüfungsteils und der Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils kaufmännisch auf eine
  ganze Zahl gerundet.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile und die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweig-
  übergreifenden Prüfungsteils und des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige
  Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
    (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
  der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
  Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuge-
  ordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                         §9
                                                     Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“

BGBl. 2019, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

folgt geändert:
        „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das
     Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und
7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§
das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
11 und 12.
8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
         „Anlage 1
(zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note
        Punkte
                       als Dezimalzahl

          100               1,0
       98 und 99            1,1

       96 und 97            1,2

       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9

       85 und 86            2,0

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4
       79 und 80            2,5
          78                2,6
          77                2,7
       75 und 76            2,8
          74                2,9

       72 und 73            3,0

          71                3,1
          70                3,2
       68 und 69            3,3
          67                3,4
       65 und 66            3,5
       63 und 64            3,6
          62                3,7
       60 und 61            3,8
       58 und 59            3,9

       56 und 57            4,0

          55                4,1
       53 und 54            4,2
       51 und 52            4,3
          50                4,4
     Note
                                        Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
                 rem Maß entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196


                           Note                   Note
        Punkte                                                                    Definition
                      als Dezimalzahl          in Worten

       48 und 49           4,5

       46 und 47           4,6

       44 und 45           4,7

       42 und 43           4,8

       40 und 41           4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
       38 und 39           5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind

       36 und 37           5,1

       34 und 35           5,2

       32 und 33           5,3

       30 und 31           5,4

       25 bis 29           5,5

       20 bis 24           5,6

       15 bis 19           5,7
                                                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                          ungenügend
                                                              spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9

        0 bis 4            6,0


  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Teils nach § 4 mit Note,
  2. Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigübergreifenden Teils mit Note,
  3. Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Teils nach § 5 mit Note sowie
  4. Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigspezifischen Teils mit Note,
  5. die errechnete Gesamtpunktzahl,
  6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  7. die Gesamtnote in Worten,
  8. Befreiungen nach § 6.“

BGBl. 2019, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197

                                                   Artikel 13
                                       Änderung der Verordnung
                             über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
         „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin“
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Ge-
prüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3127), die durch Artikel 53 der Ver-
ordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“,
     das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
  i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort
         „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
  j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „seinem“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 5
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der
  Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestand-
  teile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die
  Anteile nach § 6 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
  Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom situationsbezogenen Fach-
  gespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ist nicht zulässig.

                                                        §6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die ergänzenden schriftlichen Auf-
  gaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4
  sind einzeln zu bewerten. Aus der Summe der einzelnen Bewertungen (Gesamtpunktzahl) ist das arithmetische
  Mittel zu berechnen.“

BGBl. 2019, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198

3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                            „§ 7
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
  2. in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und
  3. im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Prüfungsleistungen.
       (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
    (3) Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten
  zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                            §8
                                                        Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer
  Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des
  Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das
     Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
        98 und 99            1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4
           91                1,5
           90                1,6
           89                1,7
           88                1,8
           87                1,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
        85 und 86            2,0                                   spricht

           84                2,1
           83                2,2
           82                2,3
           81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
                        Note
     Punkte
                   als Dezimalzahl

   79 und 80            2,5
       78               2,6
       77               2,7
   75 und 76            2,8
       74               2,9

   72 und 73            3,0

       71               3,1
       70               3,2
   68 und 69            3,3
       67               3,4
   65 und 66            3,5
   63 und 64            3,6
       62               3,7
   60 und 61            3,8
   58 und 59            3,9

   56 und 57            4,0

       55               4,1
   53 und 54            4,2
   51 und 52            4,3
       50               4,4
   48 und 49            4,5
   46 und 47            4,6
   44 und 45            4,7
   42 und 43            4,8
   40 und 41            4,9

   38 und 39            5,0
   36 und 37            5,1
   34 und 35            5,2
   32 und 33            5,3
   30 und 31            5,4
    25 bis 29           5,5
    20 bis 24           5,6
    15 bis 19           5,7

    10 bis 14           5,8

     5 bis 9            5,9
     0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                          Anlage 2
                                                           (zu § 8)
      Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
BGBl. 2019, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200

  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. der Satz:
       „Die Prüfung bestand aus
       1. einer Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ mit dem Schwerpunkt „Fahrzeugsysteme“, inte-
          griert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik“, „Informa-
          tion“ und „Dokumentation“,
       2. einer Situationsaufgabe in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kom-
          munikation“ mit den Schwerpunkten „Fahrzeugsysteme“, „Werkstatt- und Betriebstechnik“ und „Auf-
          tragsabwicklung“ integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte davon mindestens zwei
          aus § 4 Absatz 6 bis 11,
       3. ergänzenden schriftlichen Aufgaben aus den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Koope-
          ration und Kommunikation“ und
       4. einem situationsbezogenen Fachgespräch zu den Nummern 1 bis 3 mit den Schwerpunkten „Koopera-
          tion, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung“ sowie „Kundenbetreuung und -beratung““,
  2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  4. die Gesamtnote in Worten,
  5. Befreiungen nach § 5.“

                                                    Artikel 14
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
               Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 31 der Verord-
nung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu
   prüfende Person“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201

  e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
         Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für jeden
         Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
              und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
              und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
         ccc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
              und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
         ccc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
              und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
         ccc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
              und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
              und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
         ccc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  c) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
              und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
              und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
         ccc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
     cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
              und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
         bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2202

  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       cc) In Satz 5 werden die Wörter „pro Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfenden Person“
           ersetzt.
  e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
  Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.
       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
  2. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
  3. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
  Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe
  in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur
  Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungs-
  bereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.“
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                        „§ 8
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
       b) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
       c) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
  Die bestandene Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ darf dabei nicht
  länger als fünf Jahre zurückliegen.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
    (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sowie den Be-
  wertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.

BGBl. 2019, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203

  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                          §9
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die
   Wörter „zu prüfende Person“, das Wort „seine“ durch „ihre“ und das Wort „er“ durch „sie“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                         „Anlage 1
                                                                                                (zu den §§ 7 und 8)
                                        Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                           Note                  Note
        Punkte                                                                     Definition
                      als Dezimalzahl         in Worten

         100               1,0
      98 und 99            1,1
                                                               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97            1,2                sehr gut
                                                               rem Maß entspricht
      94 und 95            1,3
      92 und 93            1,4
          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                gut
      85 und 86            2,0                                 spricht

          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
      79 und 80            2,5
          78               2,6
          77               2,7
      75 und 76            2,8
          74               2,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                            befriedigend
      72 und 73            3,0                                 nen entspricht

          71               3,1
          70               3,2
      68 und 69            3,3
          67               3,4

BGBl. 2019, Seite 2204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2204
                            Note
         Punkte
                       als Dezimalzahl

        65 und 66           3,5
        63 und 64           3,6
           62               3,7
        60 und 61           3,8
        58 und 59           3,9

   Note
                                   Definition
in Worten

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                           ausreichend
        56 und 57           4,0

           55               4,1
        53 und 54           4,2
        51 und 52           4,3
           50               4,4
        48 und 49           4,5
        46 und 47           4,6
        44 und 45           4,7
        42 und 43           4,8
        40 und 41           4,9
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39           5,0
        36 und 37           5,1
        34 und 35           5,2
        32 und 33           5,3
        30 und 31           5,4
        25 bis 29           5,5
        20 bis 24           5,6
        15 bis 19           5,7
Grundkenntnisse noch vorhanden sind

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           ungenügend
        10 bis 14           5,8

         5 bis 9            5,9
         0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 9)

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
           spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

Zeugnisinhalte
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und
Bewertung als Note sowie
       b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
BGBl. 2019, Seite 2205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2205

  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note,
     b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung als Note,
     c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung als Note sowie
     d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung als Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                   Artikel 15
                                       Änderung der Verordnung
                             über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte
Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes
vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu
    prüfende Person“ ersetzt.
 2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
      und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
          das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfende Person“
          ersetzt.
 3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
          wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
      und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
      und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
      und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
      und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   f) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfender Person“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206

4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
           das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
           das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
           das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
           ersetzt.
       cc) In den Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
           ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 7
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9
  Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-
  scheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.“
6. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
                                                        „§ 8
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
       (2) Die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten.
     (3) Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewer-
  tungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Werden in einem Prüfungsfach schriftliche
  und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzu-
  fassen.“
7. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 9
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
  2. im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“,
  3. im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe“.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie
  2. die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
    (3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach
  Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
    (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertun-
  gen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
  zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamt-
  punktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete
  Note ist die Gesamtnote.“
8. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
                                                       „§ 10
                                                     Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

BGBl. 2019, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207

      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
   gleichbaren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
 9. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
   b) Absatz 2 wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das
          Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“
          ersetzt.
10. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
11. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                         „Anlage 1
                                                                                                (zu den §§ 8 und 9)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
         Punkte                                                                    Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0
       98 und 99             1,1
                                                               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2               sehr gut
                                                               rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4
           91                1,5
           90                1,6
           89                1,7
           88                1,8
           87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
       85 und 86             2,0                               spricht

           84                2,1
           83                2,2
           82                2,3
           81                2,4
       79 und 80             2,5
           78                2,6
           77                2,7
       75 und 76             2,8
           74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                             befriedigend
       72 und 73             3,0                               nen entspricht

           71                3,1
           70                3,2
       68 und 69             3,3
           67                3,4

BGBl. 2019, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
                          Note
        Punkte
                     als Dezimalzahl

       65 und 66          3,5
       63 und 64          3,6
          62              3,7
       60 und 61          3,8
       58 und 59          3,9

       56 und 57          4,0

          55              4,1
       53 und 54          4,2
       51 und 52          4,3
          50              4,4
       48 und 49          4,5
       46 und 47          4,6
       44 und 45          4,7
       42 und 43          4,8
       40 und 41          4,9

       38 und 39          5,0
       36 und 37          5,1
       34 und 35          5,2
       32 und 33          5,3
       30 und 31          5,4
       25 bis 29          5,5
       20 bis 24          5,6
       15 bis 19          5,7

       10 bis 14          5,8

        5 bis 9           5,9
        0 bis 4           6,0

  Anlage 2
  (zu § 10)

        Note
                                        Definition
     in Worten

                    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
 mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser
Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung, Bewertung und Note der
  2. Benennung, Bewertung und Note der
Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
Prüfungsfächer nach § 8 Absatz 3,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
BGBl. 2019, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2209

   5. die Gesamtnote in Worten,
   6. Befreiungen nach § 7,
   7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3
      Absatz 3.“

                                                   Artikel 16
                                         Änderung der Verordnung
                               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                              Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
     Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu
     prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
     ersetzt.
  c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfenden Person“, das
         Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
         wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
         wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
         wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
         wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
5. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 1 entsprechend

BGBl. 2019, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210

  ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-
  schusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom „Praxisorientierten Situationsgespräch“ nach § 2 Absatz 6
  ist nicht möglich.

                                                            §7
                                            Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistun-
  gen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.
    (3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im
  gewählten Prüfungsbereich zu bewerten.
     (4) Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist
  als Prüfungsleistung zu bewerten.“
6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                            „§ 8
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte
  erreicht worden sind:
  1. in jeder Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. in der Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ und
  3. in der mündlichen Prüfung.
     (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen
  Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, der Bewertung im Prü-
  fungsteil „Spezielle Qualifikationen“ und der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamt-
  punktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1
  die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                            §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer
  Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung
  des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
7. Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das Wort
     „seinen“ durch das Wort „ihren“ und jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
8. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 11 bis 13.
9. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
        98 und 99            1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2212

  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                  Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung der Prüfungsbereiche im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und Bewertung jedes Prü-
     fungsbereichs mit Punkten,
  2. Benennung des gewählten Prüfungsbereichs im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ und Bewertung mit
     Punkten,
  3. Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung mit Punkten,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 6,
  8. Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 11.“

                                                   Artikel 17
                                            Änderung der Verordnung
                                  über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                                     Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom
25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 336) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 2 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu
    prüfende Person“ ersetzt.
 2. § 6 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfende Person“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt
      und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   c) In Absatz 10 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ er-
      setzt.
 3. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfende Person“ ersetzt.
 4. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 8
                                    Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
      (1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzel-
   ner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer
   Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 entsprechend
   ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-
   schusses zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213

     (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absol-
  vierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen.“
5. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
                                                       „§ 9
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im „Fachtheoretischen Teil“ sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungs-
  bereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6
  Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus
  der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.
    (3) Im „Fachpraktischen Teil“ sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der
  Tauch- und Arbeitsgeräte“ und „Durchführung von Taucherarbeiten“ nach § 7 Absatz 1 zu bewerten.“
6. Der bisherige § 9 wird § 10 und wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 10
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des „Fachtheoretischen Teils“ und
  2. in beiden Handlungsbereichen des „Fachpraktischen Teils“.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils,
  in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
    (3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im „Fachtheoretischen Teil“ und für die beiden
  Prüfungsleistungen im „Fachpraktischen Teil“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
    (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertun-
  gen für die Prüfungsleistungen im „Fachtheoretischen Teil“ und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen
  im „Fachpraktischen Teil“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu run-
  den. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten
  zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.“
7. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
                                                       „§ 11
                                                    Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
     (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
  gleichbaren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
  ten, insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
8. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ er-
         setzt, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“
         ersetzt.
9. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.

BGBl. 2019, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
10. Die bisherige Anlage 1 wird durch die
   „Anlage 1
   (zu den §§ 9 und 10)

folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note
         Punkte
                       als Dezimalzahl

          100               1,0

       98 und 99            1,1

       96 und 97            1,2

       94 und 95            1,3

       92 und 93            1,4

           91               1,5

           90               1,6

           89               1,7

           88               1,8

           87               1,9

       85 und 86            2,0

           84               2,1

           83               2,2

           82               2,3

           81               2,4

       79 und 80            2,5

           78               2,6

           77               2,7

       75 und 76            2,8

           74               2,9

       72 und 73            3,0

           71               3,1

           70               3,2

       68 und 69            3,3

           67               3,4

       65 und 66            3,5

       63 und 64            3,6

           62               3,7

       60 und 61            3,8

       58 und 59            3,9

       56 und 57            4,0

           55               4,1

       53 und 54            4,2

       51 und 52            4,3

           50               4,4
     Note
                                    Definition
  in Worten

                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
                rem Maß entspricht

                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                spricht

                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                nen entspricht

                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215

                            Note                   Note
         Punkte                                                                    Definition
                       als Dezimalzahl          in Worten

       48 und 49            4,5

       46 und 47            4,6

       44 und 45            4,7

       42 und 43            4,8

       40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
       38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind
       36 und 37            5,1

       34 und 35            5,2

       32 und 33            5,3

       30 und 31            5,4

       25 bis 29            5,5

       20 bis 24            5,6

       15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            ungenügend
       10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         5 bis 9            5,9

         0 bis 4            6,0


                                                                                                       Anlage 2
                                                                                                       (zu § 11)
                                                    Zeugnisinhalte

   Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
   1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
   2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
   3. Datum des Bestehens der Prüfung,
   4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,
   5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
      Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
   6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

   Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
   Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
   1. zur Teilprüfung im „Fachtheoretischen Teil“
      a) Benennung dieser Teilprüfung sowie
      b) Benennung und Bewertung der fünf Prüfungsbereiche dieser Teilprüfung mit Note,
   2. zur Teilprüfung im „Fachpraktischen Teil“
      a) Benennung dieser Teilprüfung sowie
      b) Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Note,
   3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
   4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   5. die Gesamtnote in Worten,
   6. Vorliegen der Bescheinigung nach § 3 Absatz 2,
   7. Befreiungen nach § 8.“
11. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 3 und 4.

BGBl. 2019, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216

                                                     Artikel 18
                                             Änderung der Verordnung
                                   über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                                   Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I
S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu
    prüfende Person“ ersetzt.
 2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine“ durch die Wörter „die zu prüfende
    Person ihre“ ersetzt.
 3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine“ durch die Wörter „die zu prüfende Person
           ihre“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden
           Person“ ersetzt.
 4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ er-
           setzt.
       bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
           wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
           wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
           wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
           wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfende Person“
      ersetzt.
 5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
           ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine“ durch die Wörter „die zu prüfende Person
           ihre“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu
      prüfende Person“ ersetzt.
 6. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                          „§ 6
                                      Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ nach § 56 Absatz 2 des Berufsbil-
   dungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die

BGBl. 2019, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217

  Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7
  Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im
  Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ ist nicht zulässig.

                                                       §7
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ sind einzeln zu bewerten.
    (3) Für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der
  Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.“
7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                       „§ 8
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Kraftwerktechnologie“ und
  2. im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ kaufmännisch
  auf eine ganze Zahl zu runden.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
  Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der
  Prüfungsteile zu berechnen.
     (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
  wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                       §9
                                                    Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
     (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
  gleichbaren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
  ten, insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
8. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
         wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“
         ersetzt.
9. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

BGBl. 2019, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
10. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
   „Anlage 1
   (zu den §§ 7 und 8)
                                           Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                              Note
         Punkte
                         als Dezimalzahl

          100                 1,0

       98 und 99              1,1

       96 und 97              1,2

       94 und 95              1,3

       92 und 93              1,4

          91                  1,5

          90                  1,6

          89                  1,7

          88                  1,8

          87                  1,9

       85 und 86              2,0

          84                  2,1

          83                  2,2

          82                  2,3

          81                  2,4

       79 und 80              2,5

          78                  2,6

          77                  2,7

       75 und 76              2,8

          74                  2,9

       72 und 73              3,0

          71                  3,1

          70                  3,2

       68 und 69              3,3

          67                  3,4

       65 und 66              3,5

       63 und 64              3,6

          62                  3,7

       60 und 61              3,8

       58 und 59              3,9

       56 und 57              4,0

          55                  4,1

       53 und 54              4,2

       51 und 52              4,3

          50                  4,4
     Note
                                   Definition
  in Worten

               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
               rem Maß entspricht

               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
               spricht

               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
               nen entspricht

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
               Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219

                             Note                  Note
         Punkte                                                                      Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

       48 und 49             4,5
       46 und 47             4,6
       44 und 45             4,7
       42 und 43             4,8
       40 und 41             4,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            mangelhaft           spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
       38 und 39             5,0                                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
       36 und 37             5,1
       34 und 35             5,2
       32 und 33             5,3
       30 und 31             5,4
        25 bis 29            5,5
        20 bis 24            5,6
        15 bis 19            5,7                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           ungenügend
        10 bis 14            5,8                                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
         5 bis 9             5,9
         0 bis 4             6,0

                                                                                                         Anlage 2
                                                                                                          (zu § 9)
                                                    Zeugnisinhalte

   Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
   1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
   2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
   3. Datum des Bestehens der Prüfung,
   4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
   5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
      Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
   6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

   Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
   Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
   1. Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerkstechnologie“ sowie die Benennung und die jeweilige
      Bewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,
   2. Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerksbetrieb“ und die Bewertung für das situationsbezo-
      gene Fachgespräch,
   3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
   4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   5. die Gesamtnote in Worten,
   6. Befreiungen nach § 6.“

                                                    Artikel 19
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                            Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfach-
wirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
     Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220

  b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
     ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“, das
           Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 5 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Der zu prüfenden Person“
           ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das
           Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem
  Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses
  zugrunde zu legen.

                                                         §6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
       (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.
       (3) Als mündliche Prüfung ist das praxisorientierte Situationsgespräch nach § 3 Absatz 3 zu bewerten.“
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                         „§ 7
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sowie
  2. in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in den Handlungsbereichen, in denen eine mündliche Ergän-
  zungsprüfung nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung für die
  mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
  der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung in der mündlichen Prüfung zu berech-
  nen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
  wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                         §8
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

BGBl. 2019, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221

    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und
         wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
8. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                           „Anlage 1
                                                                                                  (zu den §§ 6 und 7)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
         Punkte                                                                      Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
       98 und 99            1,1
                                                             eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                             rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
       85 und 86            2,0                              spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4
       79 und 80            2,5
          78                2,6
          77                2,7
       75 und 76            2,8
          74                2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                             befriedigend
       72 und 73            3,0                              nen entspricht

          71                3,1
          70                3,2
       68 und 69            3,3
          67                3,4

BGBl. 2019, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 8)

        Note
                                        Definition
     in Worten

                    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
 ausreichend
                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
 mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
Person,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung der Handlungsbereiche der
schriftlichen Prüfung und Bewertung als Note,
  2. Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung als Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
BGBl. 2019, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223

  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 5,
  7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 11.“

                                                    Artikel 20
                                                 Verordnung
                               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                            Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin
                      (Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung – FloristMFPrV)

                                                        §1
                             Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
  (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine
Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
   (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendige Qualifikation besitzt, folgende
im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Floristmeisters als Fach- und Führungskraft in ihrem Aufgabenbe-
reich, insbesondere beim Planen, Anfertigen und Vermarkten von floristischen Werkstücken wahrzunehmen:
1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von Waren; Beachten von Qualitätsanforderungen und von
   einschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der sachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und Hilfs-
   mitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen der Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen und Gerä-
   ten;
2. selbstständiges Planen und Ausführen von gestalterisch-technischen Arbeiten; Durchführen von Kostenrech-
   nung und Preiskalkulation; Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der
   Kontrollen ein- und ausgehender Waren, der Werkstoffe, Hilfsmittel und Werkstücke hinsichtlich ihrer Quantität
   und Qualität;
3. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines termingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens; Hinwirken
   auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebsteilen und Be-
   trieben;
4. Erstellen eines Marketingkonzeptes, Planen und Durchführen von Werbemaßnahmen; Beraten von Kunden und
   Führen von Verkaufsgesprächen;
5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung fachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die
   Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Einarbeiten, Motivieren und An-
   leiten der Mitarbeiter; berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammenarbeiten mit der Geschäfts-
   führung und dem Betriebsrat;
6. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit
   den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen
   der betriebsbedingten Umweltbelastungen und Beachten der Umweltschutzbestimmungen.
  (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluss „Geprüfter Floristmeister“ oder „Ge-
prüfte Floristmeisterin“.

                                                        §2
                                          Zulassungsvoraussetzungen
  (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Florist oder Floristin und
   danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis nach Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben
eines Floristmeisters nach § 1 haben.
  (2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzen-
schutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.
   (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeug-
nissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

BGBl. 2019, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224

                                                       §3
                                            Gliederung der Prüfung
  (1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:
1. Handlungsbereiche nach § 4 und
2. Handlungsobjekte nach § 5.
  (2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem
Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.

                                                       §4
                                              Handlungsbereiche
  (1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in
den Handlungsbereichen:
1. Unternehmensführung,
2. interne und externe Kommunikation,
3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung,
4. Ausbildung,
5. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,
6. Beschaffung und Pflege,
7. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung),
8. Fertigung und Kontrolle.
   (2) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage
ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll
sie die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Mark-
tes, sowohl lokal als auch global, erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Sie soll die Instrumente des
Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmens-
führung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifi-
kationsschwerpunkte geprüft werden:
1. rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte der Unternehmensformen verstehen und berücksichti-
   gen,
2. Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation anwenden,
3. Methoden der Marktbeobachtung und -analyse beherrschen,
4. rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung kennen und beachten und
5. Controllinginstrumente anwenden und Regeln des Qualitätsmanagements beachten.
   (3) Im Handlungsbereich „Interne und externe Kommunikation“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass
sie in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kunden-
orientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten
sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können
insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Kommunikationsformen beherrschen,
2. Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Teamarbeit fördern,
3. Methoden der Konfliktvermeidung und der Konfliktlösung anwenden und
4. Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikationstechnologie nutzen.
   (4) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Personalentwicklung“ soll die zu prüfende Person nachwei-
sen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen ent-
sprechend sicherzustellen. Insbesondere soll sie Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielge-
richtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll sie in der Lage sein, auf der Basis einer
quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es kön-
nen insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen,
2. Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile erstellen,
3. Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben anwenden,
4. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen
   und motivieren und
5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung
   des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen.

BGBl. 2019, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225

   (5) Im Handlungsbereich „Ausbildung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die
nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit
die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können folgende Hand-
lungsfelder geprüft werden:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
3. Ausbildung durchführen und
4. Ausbildung abschließen.
    (6) Im Handlungsbereich „Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation“ soll die zu prüfende Person
nachweisen, dass sie in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die be-
trieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Sie soll das Personal- und
Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll sie die Arbeitsablaufplanung und die Disposition der Werkstoffe und
Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikations-
schwerpunkte geprüft werden:
1. Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke und Dienstleistungen entwickeln und erläutern,
2. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen,
3. Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen,
4. Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen und
5. Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz berücksichtigen und gewährleisten.
   (7) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Pflege“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschlie-
ßen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll
sie die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherr-
schen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen,
2. Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen beurteilen,
3. Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß pflegen,
4. nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern und
5. Umweltschutz beachten und Energie sparsam verwenden.
   (8) Im Handlungsbereich „Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)“ soll die zu prüfende Person
nachweisen, dass sie in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienst-
leistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll sie Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können.
Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln, beurteilen und vorstellen,
2. Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch darstellen,
3. Präsentationstechniken beherrschen und
4. Beratungsgespräche führen.
   (9) Im Handlungsbereich „Fertigung und Kontrolle“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der
Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen
und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifika-
tionsschwerpunkte geprüft werden:
1. themen-, raum- und anlassbezogene floristische Werkstücke fertigen,
2. Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und beurteilen und
3. Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kalkulation überprüfen.

                                                         §5
                                               Handlungsobjekte
  (1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum
oder Anlass. In der Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die floristischen Gestaltungsformen
und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.
  (2) Dabei
1. geht die themenbezogene Floristik von einem oder mehreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aus-
   sagekräftigen Werkstück gestaltet werden,
2. wird die raumbezogene Floristik bestimmt von den Größenverhältnissen, der Architektur und den Stilelementen
   eines Raumes, sowohl innen als auch außen, denen die floristischen Werkstücke angepasst werden,

BGBl. 2019, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226

3. wird die anlassbezogene Floristik bestimmt durch Ereignisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und
   weltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die traditionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer
   Werkstücke begangen werden.

                                                          §6
                                             Durchführung der Prüfung
   (1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie
für die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Hand-
lungsobjekte nach § 5 Absatz 2. In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Hand-
lungsbereichen nach § 4 geprüft werden.
  (2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden:
1. Unternehmensführung,
2. interne und externe Kommunikation sowie
3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung.
Dabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen:
1. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,
2. Beschaffung und Pflege sowie
3. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung).
  (3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden:
1. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,
2. Beschaffung und Pflege sowie
3. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung).
Dabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen:
1. Unternehmensführung,
2. interne und externe Kommunikation sowie
3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung.
   (4) Die beiden Situationsaufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Der
zu prüfenden Person stehen jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Verfügung.
Eine der beiden Situationsaufgaben ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches Werkstück
umzusetzen. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen Aufgabe ein.
   (5) Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwerpunktmäßig den Handlungsbereich „Fertigung und Kon-
trolle“. Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Aus-
bildung schriftlich auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. Die zu prüfende Person präsentiert die
Konzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in einem Fachgespräch. Der Prüfungsausschuss kann
weitergehende Fragestellungen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen, anschließen. Das Fachgespräch soll
je zu prüfender Person wenigstens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Die praktische Umsetzung
dieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht und soll mindestens vier Stunden betragen. Insgesamt
soll die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden
dauern. Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. Die Bewertung der praktischen Umsetzung
geht in das Prüfungsergebnis der Konzeption ein.
   (6) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbe-
reichs „Ausbildung“, die sich in ihrer Ausgestaltung an floristischen Tätigkeiten orientiert. Im schriftlichen Teil soll
die zu prüfende Person in höchstens drei Stunden aus mehreren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungs-
bereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Prä-
sentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungs-
teilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat die zu
prüfende Person in einem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Mi-
nuten dauern. Wurde die Prüfung im Handlungsbereich „Ausbildung“ bestanden, ist der zu prüfenden Person ein
Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

                                                          §7
                                 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
   Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Be-
tracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 entsprechend ihrem
Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu-
grunde zu legen. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 ist nicht für § 6 Absatz 6 entsprechende Prüfungsleistungen
anzuwenden.

BGBl. 2019, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227

                                                      §8
                                     Bewertung der Prüfungsleistungen
  (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
  (2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.
  (3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und
2. die Präsentation mit Fachgespräch.
In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.
  (4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.

                                                      §9
                                     Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
  (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
50 Punkte erreicht worden sind:
1. in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,
2. in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5
  a) für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
  b) in der Präsentation mit Fachgespräch sowie
3. im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.
  (2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische
Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zu-
zuordnen.
   (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der
jeweiligen Bewertung:
1. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,
2. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,
3. für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
4. für die Präsentation mit Fachgespräch.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                      § 10
                                                   Zeugnisse
  (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
  (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
Prüfung anzugeben.
   (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
insbesondere
1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
   zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

                                                      § 11
                                            Wiederholung der Prüfung
  (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
   (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistun-
gen befreit, wenn sie mit ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende
Leistungen erzielte und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-
standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch
bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis maßgebend.

BGBl. 2019, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228

Anlage 1
(zu den §§ 8 und 9)
                                        Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                           Note                 Note
       Punkte                                                                     Definition
                      als Dezimalzahl        in Worten

        100                1,0

    98 und 99              1,1
                                                             eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
    96 und 97              1,2                sehr gut
                                                             rem Maß entspricht
    94 und 95              1,3

    92 und 93              1,4

        91                 1,5

        90                 1,6

        89                 1,7

        88                 1,8

        87                 1,9
                                                gut          eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
    85 und 86              2,0

        84                 2,1

        83                 2,2

        82                 2,3

        81                 2,4

    79 und 80              2,5

        78                 2,6

        77                 2,7

    75 und 76              2,8

        74                 2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                            befriedigend
    72 und 73              3,0                               nen entspricht

        71                 3,1

        70                 3,2

    68 und 69              3,3

        67                 3,4

    65 und 66              3,5

    63 und 64              3,6

        62                 3,7

    60 und 61              3,8

    58 und 59              3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                            ausreichend
    56 und 57              4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht

        55                 4,1

    53 und 54              4,2

    51 und 52              4,3

        50                 4,4

BGBl. 2019, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229

                         Note                    Note
      Punkte                                                                      Definition
                    als Dezimalzahl           in Worten

    48 und 49              4,5
    46 und 47              4,6
    44 und 45              4,7
    42 und 43              4,8
    40 und 41              4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                             mangelhaft      spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
    38 und 39              5,0                               kenntnisse noch vorhanden sind
    36 und 37              5,1
    34 und 35              5,2
    32 und 33              5,3
    30 und 31              5,4
    25 bis 29              5,5
    20 bis 24              5,6
    15 bis 19              5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                             ungenügend
    10 bis 14              5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

     5 bis 9               5,9
     0 bis 4               6,0

                                                                                                       Anlage 2
                                                                                                       (zu § 10)
                                                  Zeugnisinhalte

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-
   rücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2
  a) Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie
  b) Benennung der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche,
2. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3
  a) Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie
  b) Benennung der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche,
3. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5
  a) Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des schwerpunktmäßigen Handlungsbereichs,
  b) Benennung und Bewertung der Konzeption und praktischen Umsetzung mit Note sowie
  c) Benennung und Bewertung der Präsentation mit Fachgespräch mit Note,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten,
7. Befreiungen nach § 7,
8. Vorliegen des Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Absatz 2.

BGBl. 2019, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230

                                                     Artikel 21
                                         Änderung der Verordnung
                               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                      Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Per-
sonalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 26. März
2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
     prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Personalkaufmann/die Personalkauffrau“ durch die Wörter „Der Personal-
     kaufmann oder die Personalkauffrau“ ersetzt.
  c) In Satz 3 werden die Wörter „er/sie“ durch die Wörter „der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau“
     ersetzt.
  d) In Satz 4 werden die Wörter „Er/sie“ durch die Wörter „Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau“
     ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ und die Wörter „ihm/ihr“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
           prüfende Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der
           zu prüfenden Person“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
           prüfende Person“ ersetzt.
       dd) In Satz 7 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
           prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „seine/“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Angabe „er/“ und die Angabe „seinen/“ gestrichen.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
           prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er/sie“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
           prüfende Person“ ersetzt und werden die Angabe „er/“ und die Angabe „sein/“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „er/“ gestrichen.
4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 5
                                    Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem
  Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses
  zugrunde zu legen.

                                                          §6
                                           Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

BGBl. 2019, Seite 2231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2231

     (2) Die Prüfungsleistungen in den vier Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 sind
  einzeln zu bewerten.
     (3) Das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 ist als Prüfungsleistung zu bewerten.“
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                           „§ 7
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte
  erreicht worden sind:
  1. in allen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und
  2. im Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in dem Handlungsbereich, in dem eine schriftliche Ergän-
  zungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und
  der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
  für die einzelnen Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs zu
  berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamt-
  punktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note
  ist die Gesamtnote.

                                                           §8
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
         prüfende Person“ ersetzt, wird jeweils die Angabe „er/“ und die Angabe „seinen/“ gestrichen.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu
         prüfende Person“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                   (zu den §§ 6 und 7)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
         Punkte                                                                       Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0

       98 und 99            1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3

       92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233

                                                                                                      Anlage 2
                                                                                                       (zu § 8)
                                                  Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung der vier Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung mit Punkten und Note,
  2. Benennung des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Zahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 5,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                      Artikel 22
                                                 Änderung der
                                          IT-Fortbildungsverordnung
  Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
                                                        „Abschnitt 6
                                Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


      § 20    Bewerten der Prüfungsleistungen
      § 21    Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
      § 22    Zeugnisse
      § 23    Ausbildereignung“.
   b) Die Angabe zu den Teilen 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
                                                           „Teil 3
                              Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals

                                                        Abschnitt 1
                       Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals
      § 24    Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)
      § 25    Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals)
      § 26    Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“
      § 27    Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“
      § 28    Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategisches Personalmanagement“

                                                        Abschnitt 2
                                     Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin
                                           (Certified IT Technical Engineer)
      § 29    Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
      § 30    Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ (Informatiker)

BGBl. 2019, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234

                                                          Abschnitt 3
                            Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin
                                              (Certified IT Business Engineer)
       § 31    Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
       § 32    Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ (Wirtschaftsinformatiker)

                                                          Abschnitt 4
                                  Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
       § 33    Bewerten der Prüfungsleistungen
       § 34    Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
       § 35    Zeugnisse

                                                             Teil 4
                              Gemeinsame Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
       § 36    Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
       § 37    Wiederholung der Prüfung
       § 38    Übergangsvorschrift
       § 39    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

       Anlage 1                            Bewertungsmaßstab und -schlüssel
       (zu den §§ 20, 21, 33 und 34)

       Anlage 2                            Zeugnisinhalte
       (zu den §§ 22 und 35)

       Anlage 3                            Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung“.
       (zu § 2 Absatz 2)

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
           prüfende Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
           zu prüfende Person“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der
           zu prüfenden Person“ ersetzt und wird die Angabe „ihm/“ gestrichen.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
     prüfende Person“ ersetzt und werden die Angabe „er/“ und die Angabe „seine/“ gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „ihm/“ gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu
     prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „ihm/“ gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
           Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.

BGBl. 2019, Seite 2235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2235

      bb) In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
          Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
      cc) In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
          Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
      dd) In der Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
          Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“
      durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
          „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
          „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
          „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
      dd) In Nummer 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
          „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
 6. In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“
    durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
 7. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“
      durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
 8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
      Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   b) In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
      Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   c) In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
      Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
 9. In § 11 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“
    durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“
      durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
11. § 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
12. In § 14 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“
    durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“
      durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
14. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.

BGBl. 2019, Seite 2236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2236

   c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   d) In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
15. In § 17 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“
    durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
16. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“
      durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
17. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
18. § 20 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 20
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Profilspezifi-
   sche IT-Fachaufgaben“ sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil
   „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.
      (3) In den Prüfungsteilen „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ sowie „Mitarbeiterführung und Personalma-
   nagement“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prü-
   fungsleistungen zu bilden.“
19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 21 und 22 eingefügt:
                                                       „§ 21
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 jeweils
   mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufga-
   ben“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
     (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
   Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertun-
   gen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
   1. der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ mit 50 Prozent,
   2. die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
      mit jeweils 25 Prozent.
      (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
   wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
   Gesamtnote.

                                                        § 22
                                                     Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 21 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
   gleichbaren Prüfung anzugeben.

BGBl. 2019, Seite 2237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2237

      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
20. Der bisherige § 21 wird § 23 und in dessen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der
    Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt und werden nach dem Wort „Zeug-
    nis“ die Wörter „nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung“ eingefügt.
21. Der bisherige § 22 wird § 24 und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
      „Die antragstellende Person muss belegen, dass sie“.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „er/sie“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
22. Der bisherige § 23 wird § 25.
23. Der bisherige § 24 wird § 26 und wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
          prüfende Person“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „zu prüfende
          Person“ und die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der zu
          prüfenden Person“ ersetzt und wird die Angabe „seines/“ gestrichen.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der
          zu prüfenden Person“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt.
24. Der bisherige § 25 wird § 27 und dessen Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
      prüfende Person“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
      prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
   c) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „er/“ gestrichen.
   d) In Satz 4 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Der zu
      prüfenden Person“ ersetzt und wird die Angabe „seinem/“ gestrichen.
25. Der bisherige § 26 wird § 28 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
          zu prüfende Person“ ersetzt.
      bb) In der Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
          „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“
      durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
          Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
      bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
          Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
      cc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
          Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
26. Der bisherige § 27 wird § 29 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungs-
    teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
27. Der bisherige § 28 wird § 30 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/
    die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ ge-
    strichen.
28. Der bisherige § 29 wird § 31 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungs-
    teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2238

29. Der bisherige § 30 wird § 32 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/
    die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ ge-
    strichen.
30. Der bisherige § 31 wird § 33 und wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 33
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die Prüfungsteile „Strategische Prozesse“, „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ und „Strategisches
   Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.“
31. Nach § 33 werden die folgenden §§ 34 und 35 eingefügt:
                                                        „§ 34
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsteilen nach § 33 Absatz 2 jeweils
   mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
     (2) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
   Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertun-
   gen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
   1. der Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ mit 50 Prozent,
   2. die Prüfungsteile „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ und „Strategisches Personalmanagement“ mit je-
      weils 25 Prozent.
      (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1
   die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                        § 35
                                                     Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
   gleichbaren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
32. Der bisherige § 32 wird § 36 und wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 36
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 20, 21, 33 und 34
   außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 20 Absatz 3 oder § 21
   Absatz 3 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-
   bestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.“
33. Der bisherige § 33 wird § 37 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
           prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
           zu prüfende Person“ ersetzt.
34. Die bisherigen §§ 34 und 35 werden die §§ 38 und 39.
35. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 und 2 ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2239
                   Note
 Punkte
              als Dezimalzahl

  100              1,0

98 und 99          1,1

96 und 97          1,2

94 und 95          1,3

92 und 93          1,4

   91              1,5

   90              1,6

   89              1,7

   88              1,8

   87              1,9

85 und 86          2,0

   84              2,1

   83              2,2

   82              2,3

   81              2,4

79 und 80          2,5

   78              2,6

   77              2,7

75 und 76          2,8

   74              2,9

72 und 73          3,0

   71              3,1

   70              3,2

68 und 69          3,3

   67              3,4

65 und 66          3,5

63 und 64          3,6

   62              3,7

60 und 61          3,8

58 und 59          3,9

56 und 57          4,0

   55              4,1

53 und 54          4,2

51 und 52          4,3

   50              4,4

                                                           „Anlage 1
                                        (zu den §§ 20, 21, 33 und 34)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
         Note
                                        Definition
      in Worten

                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      sehr gut
                    rem Maß entspricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
        gut
                    spricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
    befriedigend
                    nen entspricht

                    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
    ausreichend
                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2240


                             Note                  Note
          Punkte                                                                   Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

        48 und 49            4,5
        46 und 47            4,6
        44 und 45            4,7
        42 und 43            4,8
        40 und 41            4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                             mangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39            5,0                               Grundkenntnisse noch vorhanden sind
        36 und 37            5,1
        34 und 35            5,2
        32 und 33            5,3
        30 und 31            5,4
        25 bis 29            5,5
        20 bis 24            5,6
        15 bis 19            5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            ungenügend
        10 bis 14            5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         5 bis 9             5,9
         0 bis 4             6,0

   Anlage 2
   (zu den §§ 22 und 35)
                                                    Zeugnisinhalte

   Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
   1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
   2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
   3. Datum des Bestehens der Prüfung,
   4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 5,
   5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
      Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
   6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

   Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
   Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
   1. zum Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ die Benennung, die Themenstellung, die Bewertung und die
      Note,
   2. zum Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“
       a) Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils
          sowie
       b) das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,
   3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
       a) Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die zwei Situationsaufgaben,
       b) Benennung, den für die praktische Demonstration gewählten Anwendungsfall und dessen Bewertung
          sowie
       c) das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,
   4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
   5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   6. die Gesamtnote in Worten,
   7. Vorliegen des Nachweises nach § 24,
   8. Befreiungen nach § 36.“
36. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.

BGBl. 2019, Seite 2241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2241

                                                  Artikel 23
                                       Änderung der Verordnung
                             über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                     Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz
und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „jede zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                       §7
                                        Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische
  Mittel zu berechnen.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 und
  2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
  Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist
  als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berech-
  nen.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                       „§ 8
                                       Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) in jeder der beiden Situationsaufgaben und
     b) im Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und der Bewertung für den Prüfungs-
  teil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

BGBl. 2019, Seite 2242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2242

                                                            §9
                                                        Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
        Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0

       98 und 99             1,1
                                                                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                 rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3

       92 und 93             1,4

          91                 1,5

          90                 1,6

          89                 1,7

          88                 1,8

          87                 1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
       85 und 86             2,0                                 spricht

          84                 2,1

          83                 2,2

          82                 2,3

          81                 2,4

       79 und 80             2,5

          78                 2,6

          77                 2,7

       75 und 76             2,8

          74                 2,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                              befriedigend
       72 und 73             3,0                                 nen entspricht

          71                 3,1

          70                 3,2

       68 und 69             3,3

          67                 3,4

BGBl. 2019, Seite 2243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2243
                         Note
     Punkte
                    als Dezimalzahl

    65 und 66            3,5
    63 und 64            3,6
       62                3,7
    60 und 61            3,8
    58 und 59            3,9

    56 und 57            4,0

       55                4,1
    53 und 54            4,2
    51 und 52            4,3
       50                4,4
    48 und 49            4,5
    46 und 47            4,6
    44 und 45            4,7
    42 und 43            4,8
    40 und 41            4,9

    38 und 39            5,0
    36 und 37            5,1
    34 und 35            5,2
    32 und 33            5,3
    30 und 31            5,4
    25 bis 29            5,5
    20 bis 24            5,6
    15 bis 19            5,7

    10 bis 14            5,8

     5 bis 9             5,9
     0 bis 4             6,0

        Note
                                         Definition
     in Worten

                     eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
 ausreichend
                     Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                     eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
 mangelhaft          spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                     Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                     eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                     spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                             Anlage 2
                                                              (zu § 9)
         Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses
samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
  a) Benennung dieses Prüfungsteils und
  b) Benennung der Prüfungsbereiche und
Bewertung mit Note sowie
Bewertung mit Punkten,
2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
  a) Benennung dieses Prüfungsteils mit
Note,
BGBl. 2019, Seite 2244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2244

       b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Schutz- und
          Sicherheitstechnik, Organisation, Führung und Personal und Bewertung mit Punkten sowie
       c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Punkten,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                   Artikel 24
                                         Änderung der Verordnung
                               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                             Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeis-
terin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I
S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 8
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese
  Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        §9
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-
  tionsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das
  arithmetische Mittel berechnet.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-
  tionsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den
  einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
    (4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe zu bewerten. Dabei
  müssen die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 sowie die Qualifikationsinhalte nach § 6
  Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 jeweils gemeinschaftlich bewertet und wie folgt gewichtet werden:
  1. die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 mit zwei Dritteln
  2. die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einem Drittel.
  Bei der Bewertung der einzelnen Menübestandteile ist die Schwierigkeit der Herstellung und Präsentation zu
  berücksichtigen.“
2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:
                                                       „§ 10
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prü-
     fungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und
  3. in der integrativen Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen der Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
  nen“, „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, „Handlungsspezifische
  Qualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

BGBl. 2019, Seite 2245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2245

     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der
  Prüfungsteile gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf
  eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und
  die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                           § 11
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
3. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
4. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                             „Anlage 1
                                                                                                   (zu den §§ 9 und 10)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
      85 und 86             2,0                                   spricht
          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4
      79 und 80             2,5
          78                2,6
          77                2,7
      75 und 76             2,8
          74                2,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                             befriedigend
      72 und 73             3,0                                   nen entspricht
          71                3,1
          70                3,2
      68 und 69             3,3
          67                3,4

BGBl. 2019, Seite 2246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2246
                             Note
          Punkte
                        als Dezimalzahl

        65 und 66            3,5
        63 und 64            3,6
           62                3,7
        60 und 61            3,8
        58 und 59            3,9

        56 und 57            4,0

           55                4,1
        53 und 54            4,2
        51 und 52            4,3
           50                4,4
        48 und 49            4,5
        46 und 47            4,6
        44 und 45            4,7
        42 und 43            4,8
        40 und 41            4,9

        38 und 39            5,0
        36 und 37            5,1
        34 und 35            5,2
        32 und 33            5,3
        30 und 31            5,4
        25 bis 29            5,5
        20 bis 24            5,6
        15 bis 19            5,7

        10 bis 14            5,8

         5 bis 9             5,9
         0 bis 4             6,0

  Anlage 2
  (zu § 11)

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

      Note
                                      Definition
   in Worten

                  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                  Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                  Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                  spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

       Zeugnisinhalte
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,
       b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,
BGBl. 2019, Seite 2247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2247

  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,
     b) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte und des situationsbezogenen gastorien-
        tierten Fachgesprächs dieses Prüfungsteils mit Punkten,
  3. zum Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ die Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 8,
  8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 4.“

                                                   Artikel 25
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                              Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I
S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 10 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer und der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 8
                                 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese
  Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                       §9
                                       Bewertung von Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-
  tionsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das
  arithmetische Mittel berechnet.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-
  tionsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den
  einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
     (4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und
  2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5.
  Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils
  „Praktische Prüfung“ das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
  1. die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und
  2. die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent.“
3. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:
                                                      „§ 10
                                       Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prü-
     fungsteils Handlungsspezifische Qualifikationen“ und
  3. in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“.

BGBl. 2019, Seite 2248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2248

    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl
  gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung“.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, „Handlungsspezifische
  Qualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 50 Prozent,
  3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ mit 25 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            § 11
                                                        Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
5. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 9 und 10)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
        98 und 99            1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4
            91               1,5
            90               1,6
            89               1,7
            88               1,8
            87               1,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
        85 und 86            2,0                                   spricht
            84               2,1
            83               2,2
            82               2,3
            81               2,4

BGBl. 2019, Seite 2249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2249
                        Note
     Punkte
                   als Dezimalzahl

   79 und 80            2,5
       78               2,6
       77               2,7
   75 und 76            2,8
       74               2,9

   72 und 73            3,0

       71               3,1
       70               3,2
   68 und 69            3,3
       67               3,4
   65 und 66            3,5
   63 und 64            3,6
       62               3,7
   60 und 61            3,8
   58 und 59            3,9

   56 und 57            4,0

       55               4,1
   53 und 54            4,2
   51 und 52            4,3
       50               4,4
   48 und 49            4,5
   46 und 47            4,6
   44 und 45            4,7
   42 und 43            4,8
   40 und 41            4,9

   38 und 39            5,0
   36 und 37            5,1
   34 und 35            5,2
   32 und 33            5,3
   30 und 31            5,4
    25 bis 29           5,5
    20 bis 24           5,6
    15 bis 19           5,7

    10 bis 14           5,8

     5 bis 9            5,9
     0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                          Anlage 2
                                                          (zu § 11)
      Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften
Person,
BGBl. 2019, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250

  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
       a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
       b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,
       b) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte dieses Prüfungsteils mit Punkten sowie
       c) Benennung des situationsbezogenen gastorientierten Fachgesprächs mit Punkten,
  3. zum Prüfungsteil „Praktische Prüfung“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
       b) Benennung und Bewertung der ersten Situationsaufgabe (schriftlich, praktisch, und mündlich) und der
          zweiten Situationsaufgabe (situationsbezogenes Fachgespräch) dieses Prüfungsteils mit Punkten,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 8,
  8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 4.“

                                                     Artikel 26
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                         Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restau-
rantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576), die zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 8
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese
  Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §9
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-
  tionsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das
  arithmetische Mittel berechnet.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-
  tionsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den
  einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

BGBl. 2019, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251

     (4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und
  2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5.
  Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils
  „Praktische Prüfung“ das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
  1. die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und
  2. die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent.“
2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:
                                                           „§ 10
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prü-
     fungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und
  3. in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifi-
  kationen“, „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ jeweils kaufmännisch auf eine
  ganze Zahl gerundet.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, „Handlungsspezifische
  Qualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
    (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der
  Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerun-
  deten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die
  zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                           § 11
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
3. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
4. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                              „Anlage 1
                                                                                                    (zu den §§ 9 und 10)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                         Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0

      98 und 99             1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3

      92 und 93             1,4

BGBl. 2019, Seite 2252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2252
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2253

                                                                                                      Anlage 2
                                                                                                      (zu § 11)
                                                 Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,
     b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,
     b) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte und des situationsbezogenen gastorien-
        tierten Fachgesprächs dieses Prüfungsteils mit Punkten,
  3. zum Prüfungsteil „Praktische Prüfung“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,
     b) Benennung und Bewertung der ersten Situationsaufgabe (schriftlich und praktisch) und der zweiten Si-
        tuationsaufgabe (praktisch und mündlich) dieses Prüfungsteils mit Punkten,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 8,
  8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 4.“

                                                   Artikel 27
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                  Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte
Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Die Prüfungsteilnehmer sollen“ durch die Wörter „Die zu
     prüfende Person soll“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden in die Wörter „sollen die Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „soll die zu prüfende
         Person“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 6 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „jede zu
     prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Satz 7 wird das Wort „Ihnen“ durch das Wort „Ihr“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2254

3. In § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und/oder“ durch das Wort „oder“ und die Wörter „des Prüfungsteil-
     nehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 7
                                     Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 9 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
  Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situations-
  bezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fach-
  gespräch nach § 6 Absatz 3 ist nicht zulässig.

                                                         §8
                                           Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistun-
  gen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als
  Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
       (3) Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und
  2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
  Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
    (4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu be-
  werten:
  1. die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und
  2. das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.
  Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete
  arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
  1. die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.“
5. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
                                                         „§ 9
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht wor-
  den sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl
  gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung“ sowie
  3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“.
    (3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl
  zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ mit
     30 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung“ mit 30 Prozent,
  3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ mit 40 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

BGBl. 2019, Seite 2255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2255

                                                           § 10
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil, kann zweimal wiederholt werden.“
7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                   (zu den §§ 8 und 9)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
      85 und 86             2,0                                   spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4
      79 und 80             2,5
          78                2,6
          77                2,7
      75 und 76             2,8
          74                2,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                             befriedigend
      72 und 73             3,0                                   nen entspricht

          71                3,1
          70                3,2
      68 und 69             3,3
          67                3,4

BGBl. 2019, Seite 2256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2256
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

   Note
                                   Definition
in Worten

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                           ausreichend
       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7
Grundkenntnisse noch vorhanden sind

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           ungenügend
       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 10)

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
           spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

Zeugnisinhalte
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung aller Prüfungsteile, der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des situationsbezogenen Fach-
     gesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz
  2. Bewertung mit Note für den Prüfungsteil
1 und § 5 Absatz 1 und 6,
„Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“, den
     Prüfungsteil „Management und Führung“ und den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prü-
     fungsteil“,
BGBl. 2019, Seite 2257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2257

  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 7.“

                                                  Artikel 28
                                       Änderung der Verordnung
                             über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
             Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 25 der
Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für diese Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3,
  Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-
  bestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        §7
                                        Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
  Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel berechnet.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,
  2. nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und
  3. die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.
  Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete
  arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
  1. die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,
  2. die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und
  3. die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent.
     (4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen.
     (5) In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungs-
  leistungen einzeln zu bewerten:
  1. die schriftliche Aufgabenstellung und
  2. das Fachgespräch.
  Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                        „§ 8
                                       Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsbestandteilen jeweils mindes-
  tens 50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) in der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,
     b) in der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und
     c) in der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.

BGBl. 2019, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258

    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie
  3. die zusammengefasste Bewertung für die Situationsaufgabe II im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qua-
     lifikationen“.
    (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und für den
  Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzu-
  ordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            §9
                                                        Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
        Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0
       98 und 99             1,1
                                                                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                 rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4
          91                 1,5
          90                 1,6
          89                 1,7
          88                 1,8
          87                 1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
       85 und 86             2,0                                 spricht

          84                 2,1
          83                 2,2
          82                 2,3
          81                 2,4

BGBl. 2019, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2259
                        Note
     Punkte
                   als Dezimalzahl

   79 und 80            2,5
       78               2,6
       77               2,7
   75 und 76            2,8
       74               2,9

   72 und 73            3,0

       71               3,1
       70               3,2
   68 und 69            3,3
       67               3,4
   65 und 66            3,5
   63 und 64            3,6
       62               3,7
   60 und 61            3,8
   58 und 59            3,9

   56 und 57            4,0

       55               4,1
   53 und 54            4,2
   51 und 52            4,3
       50               4,4
   48 und 49            4,5
   46 und 47            4,6
   44 und 45            4,7
   42 und 43            4,8
   40 und 41            4,9

   38 und 39            5,0
   36 und 37            5,1
   34 und 35            5,2
   32 und 33            5,3
   30 und 31            5,4
    25 bis 29           5,5
    20 bis 24           5,6
    15 bis 19           5,7

    10 bis 14           5,8

     5 bis 9            5,9
     0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                          Anlage 2
                                                           (zu § 9)
      Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
BGBl. 2019, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260

  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
       b) Benennung der vier Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,
       b) Benennung der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten,
       c) Benennung der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten sowie
       d) Benennung der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                    Artikel 29
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
           Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133), die zuletzt durch Artikel 26
der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „zu
   prüfender Person“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „zu
     prüfender Person“ ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Bestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4
  oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
  Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situations-
  bezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 ist nicht zulässig.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
  Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.
       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
  2. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
  3. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.

BGBl. 2019, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261

  Bei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form
  eines Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbe-
  wertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu
  bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu
  berechnen.“
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                           „§ 8
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
     b) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
     c) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
    (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Be-
  wertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §9
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                   (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4

BGBl. 2019, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2263

                                                                                                        Anlage 2
                                                                                                         (zu § 9)
                                                  Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und mit Note,
     b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,
     c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note sowie
     d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                   Artikel 30
                                       Änderung der Verordnung
                             über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
               Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-,
Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom
26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264

                                                          §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische
  Mittel zu berechnen.
       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und
  2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
  Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist
  als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berech-
  nen.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                         „§ 8
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in jeder der beiden Situationsaufgaben und
       b) im Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und den Bewertungen für die beiden
  schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note
  als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                          §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.

BGBl. 2019, Seite 2265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2265
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden

durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                             „Anlage 1
                                                    (zu den §§ 7 und 8)
                                        Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

         100               1,0

      98 und 99            1,1

      96 und 97            1,2

      94 und 95            1,3

      92 und 93            1,4

          91               1,5

          90               1,6

          89               1,7

          88               1,8

          87               1,9

      85 und 86            2,0

          84               2,1

          83               2,2

          82               2,3

          81               2,4

      79 und 80            2,5

          78               2,6

          77               2,7

      75 und 76            2,8

          74               2,9

      72 und 73            3,0

          71               3,1

          70               3,2

      68 und 69            3,3

          67               3,4

      65 und 66            3,5

      63 und 64            3,6

          62               3,7

      60 und 61            3,8

      58 und 59            3,9

      56 und 57            4,0

          55               4,1

      53 und 54            4,2

      51 und 52            4,3

          50               4,4
     Note
                                    Definition
  in Worten

                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
                rem Maß entspricht

                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                spricht

                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                nen entspricht

                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2266


                            Note                  Note
          Punkte                                                                   Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

        48 und 49            4,5
        46 und 47            4,6
        44 und 45            4,7
        42 und 43            4,8
        40 und 41            4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39            5,0                               Grundkenntnisse noch vorhanden sind
        36 und 37            5,1
        34 und 35            5,2
        32 und 33            5,3
        30 und 31            5,4
        25 bis 29            5,5
        20 bis 24            5,6
        15 bis 19            5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            ungenügend
        10 bis 14            5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         5 bis 9             5,9
         0 bis 4             6,0

  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
       b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils,
       b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Technik, Orga-
          nisation, Führung und Personal und Bewertung mit Noten sowie
       c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

BGBl. 2019, Seite 2267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2267

                                                    Artikel 31
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                            Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeis-
terin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349), die zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I
S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
  Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische
  Mittel zu berechnen.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und
  2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
  Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch
  ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berech-
  nen.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                        „§ 8
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
     b) im Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, für die beiden Situa-
  tionsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,

BGBl. 2019, Seite 2268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2268

  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            §9
                                                        Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
        Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0
       98 und 99             1,1
                                                                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                 rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4
          91                 1,5
          90                 1,6
          89                 1,7
          88                 1,8
          87                 1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
       85 und 86             2,0                                 spricht

          84                 2,1
          83                 2,2
          82                 2,3
          81                 2,4
       79 und 80             2,5
          78                 2,6
          77                 2,7
       75 und 76             2,8
          74                 2,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                              befriedigend
       72 und 73             3,0                                 nen entspricht

          71                 3,1
          70                 3,2
       68 und 69             3,3
          67                 3,4

BGBl. 2019, Seite 2269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2269
                         Note
     Punkte
                    als Dezimalzahl

    65 und 66            3,5
    63 und 64            3,6
       62                3,7
    60 und 61            3,8
    58 und 59            3,9

    56 und 57            4,0

       55                4,1
    53 und 54            4,2
    51 und 52            4,3
       50                4,4
    48 und 49            4,5
    46 und 47            4,6
    44 und 45            4,7
    42 und 43            4,8
    40 und 41            4,9

    38 und 39            5,0
    36 und 37            5,1
    34 und 35            5,2
    32 und 33            5,3
    30 und 31            5,4
    25 bis 29            5,5
    20 bis 24            5,6
    15 bis 19            5,7

    10 bis 14            5,8

     5 bis 9             5,9
     0 bis 4             6,0

        Note
                                        Definition
     in Worten

                    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
 ausreichend
                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
 mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                            Anlage 2
                                                             (zu § 9)
         Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses
samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
  a) Benennung dieses Prüfungsteils und
  b) Benennung der Prüfungsbereiche und
Bewertung mit Note sowie
Bewertung mit Punkten,
BGBl. 2019, Seite 2270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2270

  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils,
       b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ und Bewertung mit Note,
       c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation“ und Bewertung mit Note,
       d) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal“ und Bewertung mit Note
          sowie
       e) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und des Handlungsbereichs und Bewertung mit
          Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                    Artikel 32
                                       Änderung der Verordnung
                             über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
       Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreis-
lauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch Artikel 42
der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische
  Mittel zu berechnen.
       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und
  2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
  Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist
  als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berech-
  nen.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                        „§ 8
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in jeder der beiden Situationsaufgaben und
       b) im Fachgespräch.

BGBl. 2019, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2271

    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, den Bewertungen für die beiden
  schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note
  als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                          „Anlage 1
                                                                                                 (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                      Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
      85 und 86             2,0                                 spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 9)

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

      Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
BGBl. 2019, Seite 2273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2273

  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils,
     b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Technik, Orga-
        nisation, Führung und Personal und Bewertung mit Noten sowie
     c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                  Artikel 33
                                       Änderung der Verordnung
                             über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                         Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-
meisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 6
                                 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit,
  bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungs-
  bestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2
  entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des
  Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                       §7
                                        Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische
  Mittel zu berechnen.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und
  2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
  Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                       „§ 8
                                       Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,

BGBl. 2019, Seite 2274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2274

  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den beiden schriftlich zu lösenden Situationsauf-
     gaben sowie im Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und den Bewertungen für die beiden
  schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note
  als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            §9
                                                        Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
        Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0
       98 und 99             1,1
                                                                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                 rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4
          91                 1,5
          90                 1,6
          89                 1,7
          88                 1,8
          87                 1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
       85 und 86             2,0                                 spricht

          84                 2,1
          83                 2,2
          82                 2,3
          81                 2,4

BGBl. 2019, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275
                        Note
     Punkte
                   als Dezimalzahl

   79 und 80            2,5
       78               2,6
       77               2,7
   75 und 76            2,8
       74               2,9

   72 und 73            3,0

       71               3,1
       70               3,2
   68 und 69            3,3
       67               3,4
   65 und 66            3,5
   63 und 64            3,6
       62               3,7
   60 und 61            3,8
   58 und 59            3,9

   56 und 57            4,0

       55               4,1
   53 und 54            4,2
   51 und 52            4,3
       50               4,4
   48 und 49            4,5
   46 und 47            4,6
   44 und 45            4,7
   42 und 43            4,8
   40 und 41            4,9

   38 und 39            5,0
   36 und 37            5,1
   34 und 35            5,2
   32 und 33            5,3
   30 und 31            5,4
    25 bis 29           5,5
    20 bis 24           5,6
    15 bis 19           5,7

    10 bis 14           5,8

     5 bis 9            5,9
     0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                          Anlage 2
                                                           (zu § 9)
      Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
BGBl. 2019, Seite 2276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2276

  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
       b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils,
       b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,
       c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,
       d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie
       e) Benennung des Fachgesprächs mit Angabe des Handlungsbereichs und Bewertung mit Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                    Artikel 34
                                            Änderung der Verordnung
                                  über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                                      Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 14. No-
vember 1978 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu
   prüfende Person“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
     und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
  b) In Absatz 8 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „je zu prüfender Person“ ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                    Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem
  Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses
  zugrunde zu legen.

                                                        §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

BGBl. 2019, Seite 2277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2277

     (2) Im fachtheoretischen Teil sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungs-
  fach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7
  durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung
  der schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet.
    (3) Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu
  bewerten.“
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                           „§ 8
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in mindestens drei Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und
  2. in beiden Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in
  denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
     (3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und für die beiden Prü-
  fungsleistungen im fachpraktischen Teil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
  für die Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fach-
  praktischen Teil zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der
  gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
  Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                           §9
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das
     Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 10 wird § 11.
9. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                   (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0

       98 und 99            1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3

       92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2278
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2279

                                                                                                      Anlage 2
                                                                                                       (zu § 9)
                                                 Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zur Fachtheoretischen Prüfung
     a) Benennung dieser Teilprüfung sowie
     b) Benennung und Bewertung der vier Prüfungsfächer dieser Teilprüfung mit Note,
  2. zur Fachpraktischen Prüfung
     a) Benennung dieser Teilprüfung sowie
     b) Benennung der beiden Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6.“

                                                  Artikel 35
                                         Änderung der Verordnung
                               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                                 Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom
12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579), die durch Artikel 63 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 5
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7
  Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidun-
  gen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von den Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 4
  bis 7 ist nicht zulässig.

                                                       §6
                                        Bewerten von Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
    (3) Die Projektarbeit und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3
  Absatz 4 Satz 1 sind einzeln zu bewerten.“

BGBl. 2019, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2280

3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                            „§ 7
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in den vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
     und Absatz 2,
  2. in der Projektarbeit nach § 3 Absatz 4 Satz 1,
  3. in der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung für die vier schriftlichen Prüfungs-
  leistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kaufmännisch auf eine ganze Zahl
  gerundet.
    (3) Den Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Ab-
  satz 1 Nummer 1 bis 4, der Projektarbeit und der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fach-
  gespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. das arithmetische Mittel der Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungs-
     bereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung der Projektarbeit mit 45 Prozent,
  3. die Bewertung für die mündliche Prüfung mit 30 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            §8
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch
     die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
         Punkte                                                                        Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0
       98 und 99             1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4

BGBl. 2019, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2281
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2282

   Anlage 2
   (zu § 8)
                                                   Zeugnisinhalte
   Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
   1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
   2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
   3. Datum des Bestehens der Prüfung,
   4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
   5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
      Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
   6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

   Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
   Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
   1. Benennung und Bewertung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit Punkten und
      Note,
   2. Benennung der Projektarbeit mit Punkten und Note,
   3. Benennung des Themas der Projektarbeit,
   4. Benennung von Präsentation und Fachgespräch mit Punkten und Note,
   5. die errechnete Gesamtpunktzahl,
   6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   7. die Gesamtnote in Worten,
   8. Befreiungen nach § 5.“
                                                    Artikel 36
                                           Änderung der Verordnung
                                über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                               Geprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie
                             und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie
                               (Certified Process Manager – Microtechnology)
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie
und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie (Certified Process Manager – Microtechnology) vom 17. Juli
2007 (BGBl. I S. 1418), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
      Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
      ersetzt.
2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
      zu prüfende Person“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
      zu prüfende Person“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 7
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer
   Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 9
   Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-
   bestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.“
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 9
                                           Bewerten von Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

BGBl. 2019, Seite 2283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2283

    (2) Der Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil
  „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im
  Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.
    (3) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der
  drei Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arith-
  metische Mittel aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden.“
5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:
                                                           „§ 10
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“
  und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
  Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel wie folgt zu berechnen:
  1. aus der Bewertung des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“,
  2. dem nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fach-
     aufgaben“,
  3. dem nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und
     Personalmanagement“ und
  4. der Bewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanage-
     ment“.
     (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
  wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           § 11
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 10 wird § 12 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
7. Der bisherige § 11 wird § 13.
8. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
9. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:
                                                                                                              „Anlage 2
                                                                                                    (zu den §§ 9 und 10)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                         Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0

       98 und 99            1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3

       92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2284
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285

                                                                                                      Anlage 3
                                                                                                      (zu § 11)
                                                Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“
     a) Benennung, die Bewertung und die Note des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“
        sowie
     b) die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,
  2. zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“
     a) Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils
        „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie
     b) Benennung und die jeweilige Bewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,
  3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
     a) Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“,
     b) Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden
        Situationsaufgaben,
     c) Benennung und die jeweilige Bewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie
     d) Benennung, die Bewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für
        die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 7.“

                                                 Artikel 37
                                       Änderung der Verordnung
                             über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                           Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmarefe-
rentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I
S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                      „§ 5
                                 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem
  Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses
  zugrunde zu legen. Vom Fachgespräch nach § 4 Absatz 4 kann nicht befreit werden.

BGBl. 2019, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286

                                                            §6
                                            Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den drei Qualifikationsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
  bis 3 sind einzeln zu bewerten.
       (3) Die Prüfungsleistung im Fachgespräch nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 ist zu bewerten.“
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                            „§ 7
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte
  erreicht worden sind:
  1. in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und
  2. im Fachgespräch.
    (2) Den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch ist
  nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
  für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch zu berechnen. Die Gesamt-
  punktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1
  die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                            §8
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
3. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch
     die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
5. Der Anlage werden die folgenden Anlagen 1 und 2 vorangestellt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten


           100               1,0


        98 und 99            1,1

                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht

        94 und 95            1,3


        92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288

  Anlage 2
  (zu § 8)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung der schriftlichen Prüfungsleistungen als Überschrift,
  2. Benennung der drei Qualifikationsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,
  3. Benennung des Fachgesprächs einschließlich des Qualifikationsbereichs „Kommunikation, Pharmamarkt,
     Pharmamarketing“ und Bewertung mit Punkten und Note,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Zahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 5.“
6. Die bisherige Anlage wird Anlage 3.

                                                    Artikel 38
                                         Änderung der Verordnung
                               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                         Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasser-
baumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476), die zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 26. März
2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
  Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische
  Mittel zu berechnen.
       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

BGBl. 2019, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289

  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 5 und
  2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8.
  Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch
  ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berech-
  nen.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                           „§ 8
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
     b) im Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, für die beiden Situa-
  tionsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §9
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                   (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4

BGBl. 2019, Seite 2290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2290
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2291

                                                                                                       Anlage 2
                                                                                                        (zu § 9)
                                                  Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils,
     b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Planung und Bau“ und Bewertung mit Punkten
        und Note,
     c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Betrieb und Unterhaltung“ und Bewertung mit
        Punkten und Note sowie
     d) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                   Artikel 39
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                          Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
                            Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die zuletzt
durch Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für
   jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 14 Satz 6 und 8 werden jeweils die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehme-
     rin“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2292

                                                          §7
                                           Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
  Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.
       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,
  2. im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ nach § 5 Absatz 14
       a) die schriftlichen Präsentationsunterlagen,
       b) die mündliche Präsentation und
       c) das Fachgespräch.
  Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und
  des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
  Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung der schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 20 Prozent,
  2. die Bewertung der mündlichen Präsentation mit 30 Prozent und
  3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 50 Prozent.
  Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und der zusammengefassten
  Bewertung ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel
  zu berechnen.“
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                         „§ 8
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und
       b) in der zusammengefassten Bewertung nach § 5 Absatz 14.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewer-
  tungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung für den Handlungsbereich
  „Spezialisierungsgebiete“ im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jewei-
  lige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                          §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.

BGBl. 2019, Seite 2293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2293
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse

nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,

während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
und Fähigkeiten.“
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
         „Anlage 1
(zu den §§ 7 und 8)
                                        Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

         100               1,0
      98 und 99            1,1

      96 und 97            1,2

      94 und 95            1,3
      92 und 93            1,4
          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

      85 und 86            2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
      79 und 80            2,5
          78               2,6
          77               2,7
      75 und 76            2,8
          74               2,9

      72 und 73            3,0
          71               3,1
          70               3,2
      68 und 69            3,3
          67               3,4
      65 und 66            3,5
      63 und 64            3,6
          62               3,7
      60 und 61            3,8
      58 und 59            3,9

      56 und 57            4,0
          55               4,1
      53 und 54            4,2
      51 und 52            4,3
          50               4,4
     Note
                                     Definition
  in Worten

                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
                rem Maß entspricht

                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                spricht

                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                nen entspricht

                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2294


                            Note                  Note
          Punkte                                                                   Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

        48 und 49           4,5

        46 und 47           4,6

        44 und 45           4,7

        42 und 43           4,8

        40 und 41           4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39           5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind
        36 und 37           5,1

        34 und 35           5,2

        32 und 33           5,3

        30 und 31           5,4

        25 bis 29           5,5

        20 bis 24           5,6

        15 bis 19           5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            ungenügend
        10 bis 14           5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         5 bis 9            5,9

         0 bis 4            6,0


  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie
       b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils,
       b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverar-
          beitung“ und Bewertung mit Punkten und Note,
       c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ und Bewertung mit
          Punkten und Note,
       d) Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ und Bewertung mit
          Punkten und Note sowie
       e) Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts,

BGBl. 2019, Seite 2295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2295

  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                  Artikel 40
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                   Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Ver-
anstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom
26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „von der zu prüfenden Person“
   ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 6
                                 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese
  Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                          §7
                                        Bewertung der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikati-
  onsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arith-
  metische Mittel zu berechnen.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für
  jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungs-
  teils das arithmetische Mittel zu berechnen.
    (4) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu be-
  werten:
  1. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie
  2. die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
  Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung
  der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie
  folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                       „§ 8
                                       Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikatio-
     nen“,
  3. in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische
     Qualifikationen“.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl
  gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,

BGBl. 2019, Seite 2296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2296

  2. im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“
       a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie
       b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die schrift-
  liche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sowie der zusammengefassten Be-
  wertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1
  die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“
       a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
       b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wer den Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ bestanden hat, kann beantragen, eine zusätz-
       liche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen.“
  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung
       auszustellen.“
6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                     Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
        98 und 99            1,1
                                                                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                 rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2297
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298

  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                  Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
       a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils als Note sowie
       b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils,
       b) Benennung und Bewertung der fünf Handlungsbereiche mit Punkten und als Note,
       c) Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Note sowie
       d) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils mit Punkten,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 11 Absatz 2 Satz 1.“

                                                   Artikel 41
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                        Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobi-
lienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I
S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „von der zu prüfenden Person“
   ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 5
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7
  Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-
  scheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung nach
  § 3 Absatz 7 bis 11 ist nicht zulässig.

                                                        §6
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

BGBl. 2019, Seite 2299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2299

     (2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,
  2. die mündliche Prüfung in Form eines
     a) Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie
     b) einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.
  Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung
  der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie
  folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                           „§ 7
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3,
  2. in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, wird die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Teilprüfung kaufmän-
  nisch auf eine ganze Zahl gerundet.
    (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
  der schriftlichen Teilprüfungen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §8
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wie folgt gefasst:
     „(1) Ist eine Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                   (zu den §§ 6 und 7)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0

      98 und 99             1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                 sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3

      92 und 93             1,4

BGBl. 2019, Seite 2300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2300
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2301

                                                                                                      Anlage 2
                                                                                                       (zu § 8)
                                                 Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zur Prüfung
     a) Benennung und Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen,
     b) Benennung und Bewertung und Note der schriftlichen Prüfung,
     c) Benennung, zusammengefasste Bewertung und Note des Fachgesprächs mit Präsentation,
  2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  4. die Gesamtnote in Worten,
  5. Befreiungen nach § 5,
  6. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 10.“

                                                  Artikel 42
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                           Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/
                           Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstech-
nologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052), die durch
Artikel 10 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
     ersetzt.
2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                                                      „§ 7
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine vollständige Befreiung ist nicht
  zulässig.

BGBl. 2019, Seite 2302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2302

                                                            §8
                                            Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Der Prüfungsteil „Produktionsprozesse“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Prozessmanage-
  ment“ sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil „Mitarbeiterfüh-
  rung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.
    (3) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situations-
  aufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arithmetische Mittel
  aus den Bewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.“
4. Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt:
                                                            „§ 9
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 8 Absatz 3 jeweils kauf-
  männisch auf eine ganze Zahl zu runden.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
  Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus folgenden Bewertungen
  zu berechnen:
  1. der Bewertung des Prüfungsteils „Produktionsprozesse“,
  2. dem nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ und
  3. dem nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und
     Personalmanagement“.
     (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
  wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            § 10
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. Der bisherige § 10 wird § 12.
7. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
8. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:
  „Anlage 2
  (zu den §§ 8 und 9)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
        98 und 99            1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2303
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2304

  Anlage 3
  (zu § 10)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Produktionsprozesse“ die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils
     sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,
  2. zum Prüfungsteil „Prozessmanagement“ die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithme-
     tische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der beiden
     Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils in Punkten,
  3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ die Benennung, das nach § 8 Absatz 3
     Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die
     jeweilige Bewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 7.“

                                                    Artikel 43
                                         Änderung der Verordnung
                               über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                        Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
   Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschafts-
fachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 6
                             Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-
  tionsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das
  arithmetische Mittel berechnet.
       (3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
  2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
       a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und
       b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
  Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zu-
  sammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

BGBl. 2019, Seite 2305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2305

  1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                         „§ 8
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) in der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe und
     b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl
  gerundet:
  1. die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sowie
  2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
     (3) Den Bewertungen für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung der schrift-
  lichen betrieblichen Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene
  Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) die Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und
     b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit
        25 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                          §9
                                                     Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
3. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch
     die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
4. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfolgreich abgeschlossen hat, kann bean-
         tragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
         abzulegen.“

BGBl. 2019, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2306
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende
           Person“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung
       auszustellen.“
5. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§

12 und 13.
6. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note
          Punkte
                        als Dezimalzahl

           100               1,0
        98 und 99            1,1

        96 und 97            1,2

        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4
           91                1,5
           90                1,6
           89                1,7
           88                1,8
           87                1,9

        85 und 86            2,0

           84                2,1
           83                2,2
           82                2,3
           81                2,4
        79 und 80            2,5
           78                2,6
           77                2,7
        75 und 76            2,8
           74                2,9

        72 und 73            3,0

           71                3,1
           70                3,2
        68 und 69            3,3
           67                3,4
        65 und 66            3,5
        63 und 64            3,6
           62                3,7
        60 und 61            3,8
        58 und 59            3,9

        56 und 57            4,0

           55                4,1
        53 und 54            4,2
        51 und 52            4,3
           50                4,4
    Note
                                   Definition
 in Worten

               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
               rem Maß entspricht

               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
               spricht

               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
               nen entspricht

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
               Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2307

                         Note                   Note
      Punkte                                                                    Definition
                    als Dezimalzahl          in Worten

    48 und 49              4,5
    46 und 47              4,6
    44 und 45              4,7
    42 und 43              4,8
    40 und 41              4,9                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
    38 und 39              5,0                              Grundkenntnisse noch vorhanden sind
    36 und 37              5,1
    34 und 35              5,2
    32 und 33              5,3
    30 und 31              5,4
    25 bis 29              5,5
    20 bis 24              5,6
    15 bis 19              5,7                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         ungenügend
    10 bis 14              5,8                              spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

     5 bis 9               5,9
     0 bis 4               6,0

                                                                                                    Anlage 2
                                                                                                     (zu § 9)
                                                 Zeugnisinhalte

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
  a) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung mit Note sowie
  b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,
2. zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
  a) Benennung des Prüfungsteils mit Note,
  b) Benennung der betrieblichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie
  c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5. die Gesamtnote in Worten,
6. Befreiungen nach § 6,
7. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2
   Satz 1.“

BGBl. 2019, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308

                                                       Artikel 44
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
          Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501), die zuletzt durch Artikel 33
der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „für
   die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 6 werden die Wörter „stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
           Wörter „steht der zu prüfenden Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 8 werden die Wörter „stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
           Wörter „steht der zu prüfenden Person“ ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                           „§ 6
                                    Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                           §7
                                           Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
  Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.
       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,
  2. in der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ nach § 5 Absatz 14
       a) die schriftlichen Präsentationsunterlagen,
       b) die mündliche Präsentation und
       c) das Fachgespräch.
  Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und
  des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezia-
  lisierungsgebiete“ das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu
  gewichten:
  1. die schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 30 Prozent,
  2. die mündliche Präsentation mit 20 Prozent und
  3. das Fachgespräch mit 50 Prozent.
  Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufga-
  benstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungs-
  spezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.“
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                           „§ 8
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und

BGBl. 2019, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309

     b) in der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsge-
        biete“ nach § 5 Absatz 14.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen
  für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Hand-
  lungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                          „Anlage 1
                                                                                                 (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                      Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
      85 und 86             2,0                                 spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 9)

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

      Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
BGBl. 2019, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311

  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,
     b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Papiertechnologie“ und Bewertung mit Punkten,
     c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ und Bewertung mit
        Punkten,
     d) Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ und Bewertung mit
        Punkten sowie
     e) Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                  Artikel 45
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                           Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/
                           Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Fi-
nanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
     teilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
  c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
         „die zu prüfende Person“ ersetzt.
     bb) In Satz 6 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
         „Der zu prüfenden Person“ ersetzt.
     cc) In Satz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
         „von der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                                                      „§ 7
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4
  oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
  Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312

                                                         §8
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
       (2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
  1. die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,
  2. die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.
     (3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als
  zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie
  folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,
  2. die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,
  3. die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.
    (4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen
  Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.“
4. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
                                                         „§ 9
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und
  in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3,
  2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie
  3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezi-
  malzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
  zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamt-
  punktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note
  ist die Gesamtnote.

                                                        § 10
                                                     Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
6. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung
     auszustellen.“
7. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§

13 und 14.
8. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:
         „Anlage 2
(zu den §§ 8 und 9)
                                        Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

         100               1,0
      98 und 99            1,1

      96 und 97            1,2

      94 und 95            1,3
      92 und 93            1,4
          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

      85 und 86            2,0

          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
      79 und 80            2,5
          78               2,6
          77               2,7
      75 und 76            2,8
          74               2,9

      72 und 73            3,0

          71               3,1
          70               3,2
      68 und 69            3,3
          67               3,4
      65 und 66            3,5
      63 und 64            3,6
          62               3,7
      60 und 61            3,8
      58 und 59            3,9

      56 und 57            4,0

          55               4,1
      53 und 54            4,2
      51 und 52            4,3
          50               4,4
    Note
                                   Definition
 in Worten

               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
               rem Maß entspricht

               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
               spricht

               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
               nen entspricht

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
               Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314


                                 Note             Note
          Punkte                                                                  Definition
                            als Dezimalzahl    in Worten

        48 und 49                4,5
        46 und 47                4,6
        44 und 45                4,7
        42 und 43                4,8
        40 und 41                4,9                          eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                              mangelhaft      spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39                5,0                          Grundkenntnisse noch vorhanden sind
        36 und 37                5,1
        34 und 35                5,2
        32 und 33                5,3
        30 und 31                5,4
        25 bis 29                5,5
        20 bis 24                5,6
        15 bis 19                5,7                          eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                              ungenügend
        10 bis 14                5,8                          spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         5 bis 9                 5,9
         0 bis 4                 6,0

  Anlage 3
  (zu § 10)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Bewertung und Note der Prüfungsleistungen in den folgenden Handlungsbereichen:
       a) Steuerung und Führung im Unternehmen,
       b) Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden,
       c) Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation
         aa) mündlich: Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation,
         bb) schriftlich,
       d) Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach
          § 3 Absatz 4),
       e) gewählter Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich (gewählter Handlungsbereich nach § 3
          Absatz 5),
  2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  4. die Gesamtnote in Worten,
  5. Befreiungen nach § 7,
  6. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 12 Absatz 1.“

BGBl. 2019, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2315

                                                   Artikel 46
                                         Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                          Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpfle-
gemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I
S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die
     Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 8 Satz 6 und 10 werden jeweils die Wörter „den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“
     durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ und in einzelnen Handlungsbereichen der
  Handlungsfelder des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ befreit, bleiben diese Prüfungsbe-
  standteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich
  die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis
  zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu
  legen.

                                                        §7
                                         Bewerten von Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische
  Mittel zu berechnen.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1,
  2. die praktische Aufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 5,
  3. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8 und
  4. die Gesprächssimulation nach § 5 Absatz 8.
  Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben, der Bewertung für die praktische Auf-
  gabe, der Bewertung für das Fachgespräch und der Bewertung für die Gesprächssimulation ist als Bewertung
  des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                        „§ 8
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben,
     b) in der praktischen Aufgabe,
     c) im Fachgespräch und
     d) in der Gesprächssimulation.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“.

BGBl. 2019, Seite 2316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2316

     (3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, für alle Prüfungsberei-
  che des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, für die beiden Situationsaufgaben, für die praktische
  Aufgabe, für das Fachgespräch und für die Gesprächssimulation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als De-
  zimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            §9
                                                        Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch
     die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
        Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0
       98 und 99             1,1
                                                                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                 rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4
          91                 1,5
          90                 1,6
          89                 1,7
          88                 1,8
          87                 1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
       85 und 86             2,0                                 spricht

          84                 2,1
          83                 2,2
          82                 2,3
          81                 2,4

BGBl. 2019, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317
                        Note
     Punkte
                   als Dezimalzahl

   79 und 80            2,5
       78               2,6
       77               2,7
   75 und 76            2,8
       74               2,9

   72 und 73            3,0

       71               3,1
       70               3,2
   68 und 69            3,3
       67               3,4
   65 und 66            3,5
   63 und 64            3,6
       62               3,7
   60 und 61            3,8
   58 und 59            3,9

   56 und 57            4,0

       55               4,1
   53 und 54            4,2
   51 und 52            4,3
       50               4,4
   48 und 49            4,5
   46 und 47            4,6
   44 und 45            4,7
   42 und 43            4,8
   40 und 41            4,9

   38 und 39            5,0
   36 und 37            5,1
   34 und 35            5,2
   32 und 33            5,3
   30 und 31            5,4
    25 bis 29           5,5
    20 bis 24           5,6
    15 bis 19           5,7

    10 bis 14           5,8

     5 bis 9            5,9
     0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                          Anlage 2
                                                           (zu § 9)
      Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
BGBl. 2019, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318

  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie
       b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils,
       b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik“ und Bewertung mit Punkten und
          Note,
       c) Benennung der praktischen Aufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik“ und Bewertung mit Punkten und
          Note,
       d) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebsorganisation“ und Bewertung mit Punkten
          und Note,
       e) Benennung des Fachgesprächs im Handlungsfeld „Führung und Personal“ und Bewertung mit Punkten
          und Note sowie
       f) Benennung der Gesprächssimulation im Handlungsfeld „Führung und Personal“ und Bewertung mit Punk-
          ten und Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3
     Absatz 5.“

                                                  Artikel 47
                                        Änderung der Verordnung
                       über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
        Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik
                           (Certified Process Manager – Electric/Electronics)
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektro-
technik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager – Electric/Electronics) vom
10. August 2009 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 7
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 3
  Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen
  des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319

                                                           §8
                                           Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Der Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Hand-
  lungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ sowie die Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Personalmanagement“
  sind einzeln zu bewerten.
    (3) Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fach-
  aufgaben“ ist das arithmetische Mittel zu bilden.“
3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
                                                           „§ 9
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachauf-
  gaben“ kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
  Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:
  1. der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“,
  2. dem nach § 8 Absatz 3 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende
     Fachaufgaben“ und
  3. der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Personalmanagement“.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           § 10
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
5. Der bisherige § 10 wird § 12.
6. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
7. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:
                                                                                                            „Anlage 2
                                                                                                   (zu den §§ 8 und 9)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0

       98 und 99            1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3

       92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2321

                                                                                                     Anlage 3
                                                                                                     (zu § 10)
                                                 Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“ die Benennung, die Bewertung und die Note dieses
     Prüfungsteils sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch
     beinhaltet,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 er-
     rechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige
     Bewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,
  3. zum Prüfungsteil „Personalmanagement“ die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils
     sowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 7.“

                                                  Artikel 48
                                       Änderung der Verordnung
                        über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                          Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte
Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
     zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
                                                     „§ 10
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     (1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2
  der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbe-
  standteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen
  sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 4
  Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen
  des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2322

    (2) Hat die zu prüfende Person erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und
  Weiterbildungspädagogen oder zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt, wird auf Antrag die
  Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.

                                                          § 11
                                          Bewertung der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten.
  Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
     (3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ sind die Situations-
  aufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Als Bewertung für den Prüfungsteil
  ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des
  situationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen.
       (4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1,
  2. nach Maßgabe von Satz 2
       a) die Präsentation nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und
       b) das Fachgespräch nach § 6 Absatz 2 Satz 2.
  Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewer-
  tung das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 und der zusammengefass-
  ten Bewertung nach Satz 2 ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.“
4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:
                                                        „§ 12
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Kernprozesse der beruflichen Bildung“,
  2. im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
       a) in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und
       b) in der mündlichen Prüfung,
  3. im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
       a) in der Projektarbeit,
       b) in der Präsentation und
       c) im Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine
  ganze Zahl zu runden.
       (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ mit
     30 Prozent,
  3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ mit 40 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                          § 13
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

BGBl. 2019, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323

    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch
     die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16.
7. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
                                                                                                       „Anlage 1
                                                                                            (zu den §§ 11 und 12)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                     Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
       98 und 99            1,1
                                                               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                               rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
       85 und 86            2,0                                spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4
       79 und 80            2,5
          78                2,6
          77                2,7
       75 und 76            2,8
          74                2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                             befriedigend
       72 und 73            3,0                                nen entspricht

          71                3,1
          70                3,2
       68 und 69            3,3
          67                3,4

BGBl. 2019, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324
                            Note
         Punkte
                       als Dezimalzahl

        65 und 66           3,5
        63 und 64           3,6
           62               3,7
        60 und 61           3,8
        58 und 59           3,9

        56 und 57           4,0

           55               4,1
        53 und 54           4,2
        51 und 52           4,3
           50               4,4
        48 und 49           4,5
        46 und 47           4,6
        44 und 45           4,7
        42 und 43           4,8
        40 und 41           4,9

        38 und 39           5,0
        36 und 37           5,1
        34 und 35           5,2
        32 und 33           5,3
        30 und 31           5,4
        25 bis 29           5,5
        20 bis 24           5,6
        15 bis 19           5,7

        10 bis 14           5,8

         5 bis 9            5,9
         0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 13)

       Note
                                       Definition
    in Worten

                   eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                   Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                   Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                   spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

        Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
Person,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“
       a) Benennung und Bewertung dieses
Prüfungsteils mit Note sowie
       b) Benennung und Bewertung jedes Handlungsbereichs mit Punkten,
BGBl. 2019, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325

  2. zum Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
     a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,
     b) Benennung und Bewertung der Situationsaufgabe in jedem Handlungsbereich mit Punkten sowie
     c) Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,
  3. zum Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
     a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,
     b) Benennung und Bewertung der Projektarbeit mit Thema und Punkten,
     c) Benennung und Bewertung der Präsentation mit Punkten sowie
     d) Benennung und Bewertung des Fachgesprächs mit Punkten,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 10.“

                                                    Artikel 49
                                     Änderung der Verordnung
                      über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
      Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungs-
pädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934), die durch Artikel 12
der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827; 2018 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
     zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
4. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 10
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der
  Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestand-
  teile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die
  Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2
  entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des
  Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        § 11
                                           Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozess und Lernbegleitung“ sind einzeln zu bewerten. Aus
  den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel
  zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für
  diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
    (3) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind einzeln zu
  bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel
  zu berechnen.

BGBl. 2019, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326

       (4) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Projektarbeit,
  2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
       a) die Präsentation sowie
       b) das Fachgespräch.
  Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arith-
  metische Mittel zu berechnen.“
5. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:
                                                              „§ 12
                                             Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte
  erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine
  ganze Zahl zu runden.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
  Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller
  Prüfungsteile zu berechnen.
     (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
  wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                              § 13
                                                         Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
6. Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch
     die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16.
8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 11 und 12)
                                            Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                               Note                  Note
          Punkte                                                                          Definition
                          als Dezimalzahl         in Worten

           100                 1,0

        98 und 99              1,1

                                                                      eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97              1,2                sehr gut
                                                                      rem Maß entspricht

        94 und 95              1,3

        92 und 93              1,4

BGBl. 2019, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328

  Anlage 2
  (zu § 13)
                                                 Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“
       a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
       b) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ die Benennung und Bewertung dieses Prü-
     fungsteils mit Punkten und Note,
  3. zum Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“
       a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
       b) Benennung und Bewertung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs mit Punkten,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 10.“

                                                  Artikel 50
                                       Änderung der Verordnung
                        über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                          Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte
Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 26. März
2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „für
   die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
     prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen“ durch die Wörter „Der
     zu prüfenden Personen“ ersetzt.
  c) In Satz 5 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2329

                                                       §7
                                        Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich
  einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische
  Mittel zu berechnen.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und
  2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 16.
  Aus den Bewertungen für jede der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fach-
  gespräch ist als Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mit-
  tel zu berechnen.“
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                       „§ 8
                                       Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
     b) im Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, den Bewertungen für die beiden
  Situationsaufgaben und der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl
  zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                       §9
                                                    Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

BGBl. 2019, Seite 2330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2330
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)

                             Note
        Punkte
                        als Dezimalzahl

         100                 1,0

       98 und 99             1,1

       96 und 97             1,2

       94 und 95             1,3

       92 und 93             1,4

          91                 1,5

          90                 1,6

          89                 1,7

          88                 1,8

          87                 1,9

       85 und 86             2,0

          84                 2,1

          83                 2,2

          82                 2,3

          81                 2,4

       79 und 80             2,5

          78                 2,6

          77                 2,7

       75 und 76             2,8

          74                 2,9

       72 und 73             3,0

          71                 3,1

          70                 3,2

       68 und 69             3,3

          67                 3,4

       65 und 66             3,5

       63 und 64             3,6

          62                 3,7

       60 und 61             3,8

       58 und 59             3,9

       56 und 57             4,0

          55                 4,1

       53 und 54             4,2

       51 und 52             4,3

          50                 4,4

Bewertungsmaßstab und -schlüssel
         Note
                                       Definition
      in Worten

                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      sehr gut
                   rem Maß entspricht

                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
        gut
                   spricht

                   eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
    befriedigend
                   nen entspricht

                   eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
    ausreichend
                   Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2331

                         Note                   Note
     Punkte                                                                      Definition
                    als Dezimalzahl          in Worten

    48 und 49            4,5

    46 und 47            4,6

    44 und 45            4,7

    42 und 43            4,8

    40 und 41            4,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         mangelhaft          spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
    38 und 39            5,0                                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
    36 und 37            5,1

    34 und 35            5,2

    32 und 33            5,3

    30 und 31            5,4

    25 bis 29            5,5

    20 bis 24            5,6

    15 bis 19            5,7                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                        ungenügend
    10 bis 14            5,8                                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

     5 bis 9             5,9

     0 bis 4             6,0


                                                                                                     Anlage 2
                                                                                                      (zu § 9)
                                                 Zeugnisinhalte

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
  a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
  b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
  a) Benennung dieses Prüfungsteils,
  b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in zwei der folgenden Handlungsbereiche
     Logistikprozesse, Betriebliche Organisation und Kostenwesen, Führung und Personal und jeweils Bewer-
     tung mit Punkten und Note sowie
  c) Benennung des Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs und Bewertung mit Punkten
     und Note,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

BGBl. 2019, Seite 2332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2332

  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                     Artikel 51
                                           Änderung der Verordnung
                          über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                          Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Ge-
prüfte Industriefachwirtin vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 833), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                          „§ 6
                                     Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                          §7
                                           Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-
  tionsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der Teilprüfung das arith-
  metische Mittel zu berechnen.
       (3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die schriftliche Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
  2. die mündliche Prüfung in Form eines
       a) situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sowie
       b) einer Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.
  Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusam-
  mengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind
  die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                          „§ 8
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in der schriftlichen Prüfung,
       b) in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl
  gerundet:
  1. die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie
       b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.

BGBl. 2019, Seite 2333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2333

     (3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die schrift-
  liche Prüfung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der zusammengefassten Bewer-
  tung für die mündliche Prüfung in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die
  jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
     b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Jede nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch
     die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfolgreich abgeschlossen hat, kann bean-
         tragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
         abzulegen.“
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung
     auszustellen.“
6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                           „Anlage 1
                                                                                                  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                   Note
        Punkte                                                                       Definition
                       als Dezimalzahl          in Worten

          100               1,0

       98 und 99            1,1
                                                                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                 sehr gut
                                                                 rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3

       92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2334
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2335

                                                                                                      Anlage 2
                                                                                                       (zu § 9)
                                                 Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
     a) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung in Punkten und als Note sowie
     b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieser Teilprüfung mit Punkten,
  2. zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieser Teilprüfung,
     b) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung dieser Teilprüfung als Note,
     c) Benennung der fünf Handlungsbereiche sowie
     d) Benennung und zusammengefasste Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsenta-
        tion in Punkten und als Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 11 Absatz 2 Satz 1.“

                                                  Artikel 52
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
           Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037), die zuletzt durch Artikel 30 der
Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „für jede zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                      „§ 6
                                 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2336

                                                        §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für die
  Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungs-
  teil das arithmetische Mittel zu berechnen.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 als Prü-
  fungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und
  2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
  Bei der Bewertung in den Situationsaufgaben sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur
  Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungs-
  bereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist als
  Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                        „§ 8
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. In jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
       b) im Fachgespräch.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Basis-
  qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der
  eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen
  für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1
  die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent und
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                        §9
                                                     Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

BGBl. 2019, Seite 2337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2337
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden

durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                             „Anlage 1
                                                    (zu den §§ 7 und 8)
                                        Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

         100               1,0

      98 und 99            1,1

      96 und 97            1,2

      94 und 95            1,3

      92 und 93            1,4

          91               1,5

          90               1,6

          89               1,7

          88               1,8

          87               1,9

      85 und 86            2,0

          84               2,1

          83               2,2

          82               2,3

          81               2,4

      79 und 80            2,5

          78               2,6

          77               2,7

      75 und 76            2,8

          74               2,9

      72 und 73            3,0

          71               3,1

          70               3,2

      68 und 69            3,3

          67               3,4

      65 und 66            3,5

      63 und 64            3,6

          62               3,7

      60 und 61            3,8

      58 und 59            3,9

      56 und 57            4,0

          55               4,1

      53 und 54            4,2

      51 und 52            4,3

          50               4,4
     Note
                                    Definition
  in Worten

                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
                rem Maß entspricht

                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                spricht

                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                nen entspricht

                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2338


                            Note                  Note
          Punkte                                                                   Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

        48 und 49           4,5

        46 und 47           4,6

        44 und 45           4,7

        42 und 43           4,8

        40 und 41           4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39           5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind

        36 und 37           5,1

        34 und 35           5,2

        32 und 33           5,3

        30 und 31           5,4

        25 bis 29           5,5

        20 bis 24           5,6

        15 bis 19           5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            ungenügend
        10 bis 14           5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         5 bis 9            5,9

         0 bis 4            6,0


  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie
       b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils,
       b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,
       c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,
       d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie
       e) Benennung des Fachgesprächs und Handlungsbereichs und Bewertung mit Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

BGBl. 2019, Seite 2339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2339

  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                   Artikel 53
                                      Änderung der Verordnung
                      über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
       Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungs-
fachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035), die durch Artikel 12
der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 5
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 6
  Absatz 4 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-
  bestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        §6
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) In den Prüfungsteilen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen
  für jede Teilprüfung einzeln zu bewerten.
    (3) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilprüfungen der betrieblichen Situationsbeschreibung nach
  § 3 Absatz 3 zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftli-
  chen Prüfungsleistung das arithmetische Mittel berechnet.
    (4) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 3
  Absatz 5 zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Prä-
  sentation wird als zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische
  Mittel berechnet. Dabei geht die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Prä-
  sentation mit einem Drittel in die Berechnung mit ein.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                       „§ 7
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl zu runden:
  1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung,
  2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.
     (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ ist nach Anlage 1
  die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungs-
  teile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten
  Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeord-
  nete Note ist die Gesamtnote.

                                                        §8
                                                    Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede

BGBl. 2019, Seite 2340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2340

  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung
       auszustellen.“
6. Der bisherige § 9 wird § 11.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                    Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
        98 und 99            1,1
                                                               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                 sehr gut
                                                               rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4
            91               1,5
            90               1,6
            89               1,7
            88               1,8
            87               1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                   gut
        85 und 86            2,0                               spricht

            84               2,1
            83               2,2
            82               2,3
            81               2,4
        79 und 80            2,5
            78               2,6
            77               2,7
        75 und 76            2,8
            74               2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                               befriedigend
        72 und 73            3,0                               nen entspricht

            71               3,1
            70               3,2
        68 und 69            3,3
            67               3,4

BGBl. 2019, Seite 2341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2341

                         Note                   Note
     Punkte                                                                     Definition
                    als Dezimalzahl          in Worten

    65 und 66            3,5
    63 und 64            3,6
       62                3,7
    60 und 61            3,8
    58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                         ausreichend
    56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht

       55                4,1
    53 und 54            4,2
    51 und 52            4,3
       50                4,4
    48 und 49            4,5
    46 und 47            4,6
    44 und 45            4,7
    42 und 43            4,8
    40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
    38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind
    36 und 37            5,1
    34 und 35            5,2
    32 und 33            5,3
    30 und 31            5,4
    25 bis 29            5,5
    20 bis 24            5,6
    15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                        ungenügend
    10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

     5 bis 9             5,9
     0 bis 4             6,0

                                                                                                    Anlage 2
                                                                                                     (zu § 8)
                                                 Zeugnisinhalte

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,
2. zum Prüfungsteil „schriftliche Prüfung“ Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,
3. zum Prüfungsteil „mündliche Prüfung“ Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten,

BGBl. 2019, Seite 2342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2342

  7. Befreiungen nach § 5,
  8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 10 Absatz 2 Satz 1.“

                                                    Artikel 54
                                         Änderung der Verordnung
                          über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                            Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie
                          und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I
S. 1249), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 6
                                    Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder Satz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestand-
  teile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
  Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.
       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Situationsaufgabe I,
  2. in der Situationsaufgabe II
       a) die schriftliche Aufgabenstellung nach § 5 Absatz 7,
       b) das Fachgespräch und
  3. die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“.
  Aus den Bewertungen für die schriftliche Aufgabenstellung und für das Fachgespräch ist als zusammengefasste
  Bewertung der Situationsaufgabe II das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus der Bewertung der Situations-
  aufgabe I, der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und der Bewertung für die schriftliche
  Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungs-
  spezifische Qualifikationen“ das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie
  folgt zu gewichten:
  1. die Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,
  2. die zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II mit 45 Prozent und
  3. die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit 10 Prozent.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                         „§ 8
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in der Situationsaufgabe I,
       b) in der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und
       c) in der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“.

BGBl. 2019, Seite 2343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2343

    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 oder der schriftlichen Ausarbeitung
     nach § 5 Absatz 8, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen
  für die Situationsaufgaben I und II und der Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich
  „Spezialisierungsgebiete“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                          „Anlage 1
                                                                                                 (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                      Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
      85 und 86             2,0                                 spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2344
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 9)

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

      Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
BGBl. 2019, Seite 2345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2345

  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils,
     b) Benennung der Situationsaufgabe I im Handlungsbereich „Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“
        und Bewertung mit Punkten und Note,
     c) Benennung der Situationsaufgabe II im Handlungsbereich „Organisation, Führung und Kommunikation“
        und Bewertung mit Punkten und Note sowie
     d) Benennung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit Benennung
        des Wahlqualifikationsschwerpunkts und Bewertung mit Punkten und Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                  Artikel 55
                                       Änderung der Verordnung
                        über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                          Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte
Sportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „von der zu prüfenden Person“
   ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 6
                                 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                       §7
                                        Bewertung der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikations-
  bereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
  2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
     a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und
     b) die Präsentation nach § 3 Absatz 5 Satz 1.
  Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zu-
  sammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie
  folgt zu gewichten:

BGBl. 2019, Seite 2346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2346

  1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                         „§ 8
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in der schriftlichen Situationsaufgabe und
       b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sowie
  2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
    (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die
  schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachge-
  spräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und
       b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit
          25 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                          §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende
           Person“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung
       auszustellen.“
6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

BGBl. 2019, Seite 2347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2347
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden

durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                             „Anlage 1
                                                    (zu den §§ 7 und 8)
                                        Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

         100               1,0

      98 und 99            1,1

      96 und 97            1,2

      94 und 95            1,3

      92 und 93            1,4

          91               1,5

          90               1,6

          89               1,7

          88               1,8

          87               1,9

      85 und 86            2,0

          84               2,1

          83               2,2

          82               2,3

          81               2,4

      79 und 80            2,5

          78               2,6

          77               2,7

      75 und 76            2,8

          74               2,9

      72 und 73            3,0

          71               3,1

          70               3,2

      68 und 69            3,3

          67               3,4

      65 und 66            3,5

      63 und 64            3,6

          62               3,7

      60 und 61            3,8

      58 und 59            3,9

      56 und 57            4,0

          55               4,1

      53 und 54            4,2

      51 und 52            4,3

          50               4,4
     Note
                                    Definition
  in Worten

                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
                rem Maß entspricht

                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                spricht

                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                nen entspricht

                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2348


                            Note                  Note
          Punkte                                                                   Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

        48 und 49           4,5

        46 und 47           4,6

        44 und 45           4,7

        42 und 43           4,8

        40 und 41           4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39           5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind

        36 und 37           5,1

        34 und 35           5,2

        32 und 33           5,3

        30 und 31           5,4

        25 bis 29           5,5

        20 bis 24           5,6

        15 bis 19           5,7
                                                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           ungenügend
                                                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
        10 bis 14           5,8

         5 bis 9            5,9

         0 bis 4            6,0


  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
       a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note sowie
       b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung des Prüfungsteils,
       b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie
       c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

BGBl. 2019, Seite 2349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2349

  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 11 Absatz 2 Satz 1.“

                                                    Artikel 56
                                       Änderung der Verordnung
                        über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                          Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen
                        und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits-
und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1679),
die durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „von der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen
  des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                          §6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten.
  Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prü-
  fung zu berechnen.
     (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Präsentation sowie
  2. das Fachgespräch.
  Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das
  gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                        „§ 7
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils
  kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
    (3) Den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als
  Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel
  aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.
     (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
  wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                          §8
                                                     Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede

BGBl. 2019, Seite 2350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2350

  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung außerhalb der zusätzlichen
     Prüfung nach § 10 erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende
           Person“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung
       auszustellen.“
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                    Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
        98 und 99            1,1
                                                               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                 sehr gut
                                                               rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4
            91               1,5
            90               1,6
            89               1,7
            88               1,8
            87               1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                   gut
        85 und 86            2,0                               spricht

            84               2,1
            83               2,2
            82               2,3
            81               2,4
        79 und 80            2,5
            78               2,6
            77               2,7
        75 und 76            2,8
            74               2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                               befriedigend
        72 und 73            3,0                               nen entspricht

            71               3,1
            70               3,2
        68 und 69            3,3
            67               3,4

BGBl. 2019, Seite 2351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2351
                         Note
      Punkte
                    als Dezimalzahl

    65 und 66            3,5
    63 und 64            3,6
       62                3,7
    60 und 61            3,8
    58 und 59            3,9

   Note
                                   Definition
in Worten

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                         ausreichend
    56 und 57            4,0

       55                4,1
    53 und 54            4,2
    51 und 52            4,3
       50                4,4
    48 und 49            4,5
    46 und 47            4,6
    44 und 45            4,7
    42 und 43            4,8
    40 und 41            4,9
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
    38 und 39            5,0
    36 und 37            5,1
    34 und 35            5,2
    32 und 33            5,3
    30 und 31            5,4
    25 bis 29            5,5
    20 bis 24            5,6
    15 bis 19            5,7
Grundkenntnisse noch vorhanden sind

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         ungenügend
    10 bis 14            5,8

     5 bis 9             5,9
     0 bis 4             6,0

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
           spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                   Anlage 2
                                                    (zu § 8)
Zeugnisinhalte
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,
2. Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils mit Note,
3. Bewertung des mündlichen Prüfungsteils
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die
mit Note,
gesamte Prüfung,
BGBl. 2019, Seite 2352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2352

  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 5,
  8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 10 Absatz 2 Satz 1.“

                                                   Artikel 57
                                        Änderung der Verordnung
                         über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                           Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation
                         und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und
Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012 (BGBl. I
S. 268), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin“ durch
   die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
  Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                          §6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten.
  Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prü-
  fung zu berechnen.
       (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Präsentation sowie
  2. das Fachgespräch.
  Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das
  gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                        „§ 7
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung
  jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils
  kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
     (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ ist nach Anlage 1
  die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungs-
  teile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten
  Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeord-
  nete Note ist die Gesamtnote.

BGBl. 2019, Seite 2353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2353

                                                           §8
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und folgender Satz wird angefügt:
  „Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.“
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                          „Anlage 1
                                                                                                 (zu den §§ 6 und 7)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                      Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
      85 und 86             2,0                                 spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4
      79 und 80             2,5
          78                2,6
          77                2,7
      75 und 76             2,8
          74                2,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                             befriedigend
      72 und 73             3,0                                 nen entspricht

          71                3,1
          70                3,2
      68 und 69             3,3
          67                3,4

BGBl. 2019, Seite 2354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2354
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 8)

        Note
                                        Definition
     in Worten

                    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
 ausreichend
                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
 mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses
samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,
  2. Bewertung und Note der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
BGBl. 2019, Seite 2355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2355

  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 5.“

                                                  Artikel 58
                                        Änderung der Verordnung
                        über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen
                                  in der Finanzdienstleistungswirtschaft
  Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirt-
schaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 30. November
2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 4 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
    Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
 2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
   Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 4
   Satz 1 entsprechend. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses
   zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
      (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und das fallbezogene Beratungsgespräch der mündli-
   chen Prüfung sind einzeln zu bewerten.
     (3) Im schriftlichen Prüfungsteil wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den
   Prüfungsleistungen nach Absatz 2 berechnet.“
 3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                         „§ 8
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der
   mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung auf eine ganze
   Zahl zu runden.
      (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ ist nach Anlage 1
   die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Summe aller
   schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Teilprüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kauf-
   männisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als
   Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                         §9
                                                    Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
   gleichbaren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
 4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.

BGBl. 2019, Seite 2356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2356

 5. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
      zu prüfende Person“ ersetzt.
   b) In Satz 12 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
 6. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
 7. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16 und werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 15
                                    Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer
   Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder
   Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-
   bestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        § 16
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
      (2) Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche
   Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Aus den mündli-
   chen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithme-
   tische Mittel berechnet.
     (3) Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche
   Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Innerhalb der
   mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Aus den mündlichen und schriftlichen
   Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet.“
 8. Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 eingefügt:
                                                       „§ 17
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen
   mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
       (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen aller Prüfungsleistungen auszuweisen.
     (3) Die Bewertungen für den Prüfungsteil A und den Prüfungsteil B sind kaufmännisch zu runden. Ihnen wird
   nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zugeordnet.
      (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aller Bewertungen zu
   berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach An-
   lage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                        § 18
                                                     Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 17 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 15 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
   gleichbaren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
 9. Der bisherige § 15 wird § 19.
10. Der bisherige § 16 wird § 20 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
    oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
11. Die §§ 17 und 18 werden die §§ 21 und 22.

BGBl. 2019, Seite 2357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2357
12. Folgende Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:

                           Note
         Punkte
                      als Dezimalzahl

          100              1,0

       98 und 99           1,1

       96 und 97           1,2

       94 und 95           1,3

       92 und 93           1,4

          91               1,5

          90               1,6

          89               1,7

          88               1,8

          87               1,9

       85 und 86           2,0

          84               2,1

          83               2,2

          82               2,3

          81               2,4

       79 und 80           2,5

          78               2,6

          77               2,7

       75 und 76           2,8

          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1

          70               3,2

       68 und 69           3,3

          67               3,4

       65 und 66           3,5

       63 und 64           3,6

          62               3,7

       60 und 61           3,8

       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1

       53 und 54           4,2

       51 und 52           4,3

          50               4,4
                                                           „Anlage 1
                                          (zu den §§ 7, 8, 16 und 17)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
         Note
                                        Definition
      in Worten

                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      sehr gut
                    rem Maß entspricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
        gut
                    spricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
    befriedigend
                    nen entspricht

                    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
    ausreichend
                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2358


                           Note                   Note
        Punkte                                                                    Definition
                      als Dezimalzahl          in Worten

       48 und 49             4,5

       46 und 47             4,6

       44 und 45             4,7

       42 und 43             4,8

       40 und 41             4,9                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
       38 und 39             5,0                              Grundkenntnisse noch vorhanden sind

       36 und 37             5,1

       34 und 35             5,2

       32 und 33             5,3

       30 und 31             5,4

       25 bis 29             5,5

       20 bis 24             5,6

       15 bis 19             5,7
                                                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                          ungenügend
                                                              spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
       10 bis 14             5,8

        5 bis 9              5,9

        0 bis 4              6,0


  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. die Benennung, das nach § 7 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils
     sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
  2. die Benennung, die Bewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein
     fallbezogenes Beratungsgespräch ist,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6.

BGBl. 2019, Seite 2359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2359

                                                                                                       Anlage 3
                                                                                                       (zu § 18)
                                                  Zeugnisinhalte

   Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
   1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
   2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
   3. Datum des Bestehens der Prüfung,
   4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 10 Absatz 3,
   5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
      Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
   6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

   Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
   Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
   1. zu Teil A der Prüfung:
      a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note,
      b) die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3,
      c) die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,
   2. zu Teil B der Prüfung:
      a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note,
      b) die Benennung und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4,
      c) die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,
   3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
   4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   5. die Gesamtnote in Worten,
   6. Befreiungen nach § 15,
   7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
      nach § 19.“

                                                   Artikel 59
                                        Änderung der Verordnung
                       über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr
und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 41 der Verordnung
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
     prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen“ durch die Wörter „Der
     zu prüfenden Person“ ersetzt.
  c) In Satz 5 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer oder für jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4
  entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des
  Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2360

                                                            §7
                                            Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische
  Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
    (3) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
  der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
    (4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist jede schriftliche Situationsaufgabe und das
  Fachgespräch jeweils einzeln zu bewerten.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                            „§ 8
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen
  Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situa-
  tionsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
  sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde,
  kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
      (3) Den Bewertungen im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sowie im Prüfungsteil „Handlungsspe-
  zifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch ist nach Anlage 1 die
  jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
  der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ und aus den einzelnen Bewertungen
  der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ zu berechnen. Die Gesamt-
  punktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1
  die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                            §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0

        98 und 99            1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3

        92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2361
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2362

  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                  Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. die Benennung, die in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qua-
     lifikationen“ erzielten Noten sowie die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die
     Bewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch nach § 5,
  2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  4. die Gesamtnote in Worten,
  5. Befreiungen nach § 6,
  6. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                   Artikel 60
                                        Änderung der Verordnung
                         über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                       Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und
Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302), die durch Artikel 16 der Verordnung vom
26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
  Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        §6
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3
  Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das
  arithmetische Mittel berechnet.
       (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und
  2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.
  Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel
  berechnet. Dabei werden wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
  2. das Fachgespräch mit zwei Dritteln.“

BGBl. 2019, Seite 2363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2363

3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                           „§ 7
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prü-
  fung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl
  gerundet:
  1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie
  2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.
     (3) Den Bewertungen für die schriftliche und für die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note
  als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus den Bewertungen für die schriftliche und
  die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine
  ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die
  Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                           §8
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                   (zu den §§ 6 und 7)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
      85 und 86             2,0                                   spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2364
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 8)

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

      Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
Person,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
BGBl. 2019, Seite 2365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2365

  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung der Handlungsbereiche
     a) Unternehmensführung und -entwicklung,
     b) Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen,
     c) Personalführung und -entwicklung,
     d) Gestaltung des Marketingprozesses,
     e) Qualitäts- und Projektmanagement,
     f) Leistungserstellung im Tourismus,
  2. Benennung der schriftlichen Prüfung und Angabe des Prüfungsergebnisses in Punkten und Note,
  3. Benennung der mündlichen Prüfung, Präsentation und Fachgespräch und Angabe des Prüfungsergebnisses
     in Punkten und Note,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 5,
  8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 10.“

                                                    Artikel 61
                                       Änderung der Verordnung
                        über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                           Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton
                         und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion
Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467), die durch
Artikel 47 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu
     prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
  Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                           Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Hand-
  lungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels
  nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.

BGBl. 2019, Seite 2366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2366

       (3) Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und
  2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3.
  Aus den Bewertungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie
  folgt zu gewichten:
  1. die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe mit zwei Dritteln und
  2. das Fachgespräch mit einem Drittel.“
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                            „§ 8
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht wor-
  den sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Projektmanagement“.
     (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ ist nach An-
  lage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungs-
  teilen „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch
  auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl
  und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                            §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch
     die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. Der bisherige § 9 wird § 11.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0

        98 und 99            1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3

        92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2367
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368

  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                  Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung des Prüfungsteils „Betriebsmanagement“ und Bewertung mit Punkten und Note,
  2. Benennung
       a) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation und Bewertung mit Punkten,
       b) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,
       c) des Rollenspiels zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,
  3. Benennung des Prüfungsteils „Projektmanagement“ und Bewertung mit Punkten und Note,
  4. Benennung
       a) der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und Bewertung mit Punkten,
       b) des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten,
  5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  7. die Gesamtnote in Worten,
  8. Befreiungen nach § 6,
  9. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                   Artikel 62
                                        Änderung der Verordnung
                         über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                                   Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polie-
rin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom 23. Mai 2017
(BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 7
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der
  Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestand-
  teile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die
  Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem
  Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses
  zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2369

                                                       §8
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu
  bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das ge-
  wichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden gewichtet:
  1. die Projektarbeit mit 50 Prozent,
  2. die Präsentation mit 20 Prozent und
  3. das Fachgespräch mit 30 Prozent.
    (3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu be-
  werten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu
  berechnen.
     (4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind die beiden Situationsaufgaben ein-
  zeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische
  Mittel zu berechnen.“
4. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
                                                       „§ 9
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte
  erreicht worden sind:
  1. im Prüfungsteil „Baubetrieb“,
  2. im Prüfungsteil „Bautechnik“ in den beiden Situationsaufgaben und
  3. im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ in den beiden Situationsaufgaben.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die zusammengefasste Bewertung im Prüfungsteil „Baubetrieb“,
  2. die Bewertung im Prüfungsteil „Bautechnik“ und
  3. die Bewertung im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Baubetrieb“, „Bautechnik“ und „Mitarbeiterführung und Perso-
  nalmanagement“ ist nach der Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammen-
  gefassten Bewertung des Prüfungsteils „Baubetrieb“, der Bewertung des Prüfungsteils „Bautechnik“ und der
  Bewertung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ zu berechnen. Die Gesamtpunkt-
  zahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 2
  eine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                       § 10
                                                    Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

BGBl. 2019, Seite 2370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2370
7. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:
  „Anlage 2
  (zu den §§ 8 und 9)

                             Note
        Punkte
                        als Dezimalzahl

         100                 1,0

       98 und 99             1,1

       96 und 97             1,2

       94 und 95             1,3

       92 und 93             1,4

          91                 1,5

          90                 1,6

          89                 1,7

          88                 1,8

          87                 1,9

       85 und 86             2,0

          84                 2,1

          83                 2,2

          82                 2,3

          81                 2,4

       79 und 80             2,5

          78                 2,6

          77                 2,7

       75 und 76             2,8

          74                 2,9

       72 und 73             3,0

          71                 3,1

          70                 3,2

       68 und 69             3,3

          67                 3,4

       65 und 66             3,5

       63 und 64             3,6

          62                 3,7

       60 und 61             3,8

       58 und 59             3,9

       56 und 57             4,0

          55                 4,1

       53 und 54             4,2

       51 und 52             4,3

          50                 4,4

Bewertungsmaßstab und -schlüssel
         Note
                                       Definition
      in Worten

                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      sehr gut
                   rem Maß entspricht

                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
        gut
                   spricht

                   eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
    befriedigend
                   nen entspricht

                   eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
    ausreichend
                   Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2371

                         Note                   Note
     Punkte                                                                     Definition
                    als Dezimalzahl          in Worten

    48 und 49              4,5
    46 und 47              4,6
    44 und 45              4,7
    42 und 43              4,8
    40 und 41              4,9                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
    38 und 39              5,0                              Grundkenntnisse noch vorhanden sind
    36 und 37              5,1
    34 und 35              5,2
    32 und 33              5,3
    30 und 31              5,4
    25 bis 29              5,5
    20 bis 24              5,6
    15 bis 19              5,7                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                        ungenügend
    10 bis 14              5,8                              spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

     5 bis 9               5,9
     0 bis 4               6,0

                                                                                                    Anlage 3
                                                                                                    (zu § 10)
                                                 Zeugnisinhalte

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum Prüfungsteil „Baubetrieb“
  a) Benennung des Prüfungsteils, die zusammengefasste Bewertung mit Note,
  b) Benennung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs und die Bewertung mit Punkten,
2. zum Prüfungsteil „Bautechnik“
  a) Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des Bereichs „Hochbau“ oder „Tiefbau“ und die Bewertung
     mit Note,
  b) Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,
3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
  a) Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ und die Bewertung mit
     Note,
  b) Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,
4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6. die Gesamtnote in Worten,
7. Befreiungen nach § 7,
8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3
   Absatz 2.“

BGBl. 2019, Seite 2372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2372

                                                    Artikel 63
                                             Änderung der
                                      Verordnung über die Prüfung
                                zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                                 Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt –
                         Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche
                    Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –
                Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfach-
wirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversiche-
rungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Februar
2013 (BGBl. I S. 206), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
           Wörter „von der zu prüfenden Person“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter
           „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese
  Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        §6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ sind die schriftlichen Prüfungsleis-
  tungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen
  wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
     (3) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sind die beiden schriftlichen Prü-
  fungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen
  Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
    (4) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichs-
  übergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten.
       (5) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und
  2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15.
  Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische
  Mittel berechnet.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7und 8 eingefügt:
                                                        „§ 7
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der zu-
  sammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Personalaufgaben“ jeweils mindestens 50 Punkte erreicht
  worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl
  gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sowie
  3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalaufgaben“.

BGBl. 2019, Seite 2373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2373

     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ mit 30 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ mit 40 Prozent,
  3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ mit 15 Prozent und
  4. die Bewertung für den Prüfungsteil „Personalaufgaben“ mit 15 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §8
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter
     „zu prüfende Person“ ersetzt.
5. Der bisherige § 8 wird § 10.
6. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
   teilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                          „Anlage 1
                                                                                                 (zu den §§ 6 und 7)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
         Punkte                                                                     Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
       98 und 99            1,1
                                                                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
       85 und 86            2,0                                 spricht
          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2374
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 8)

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

      Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
Person,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
BGBl. 2019, Seite 2375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2375

  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
    1. Benennung des Prüfungsteils „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ und Bewertung mit
       Punkten,
       Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten
      a) Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch,
      b) System der sozialen Sicherung und
      c) Sozialverwaltungsverfahren,
    2. Benennung des Prüfungsteils „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ und Bewertung mit
       Punkten,
       Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten
      a) Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder
      b) Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung,
    3. Benennung des Prüfungsteils „Organisationsaufgaben“ und Bewertung mit Punkten,
       Benennung der Handlungsbereiche
      a) Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung,
      b) Kundenmanagement,
      c) Veränderungsmanagement,
    4. Benennung des Prüfungsteils „Personalaufgaben“ und Bewertung mit Punkten,
       Benennung der Handlungsbereiche
      a) Mitarbeiterführung,
      b) Personalmanagement,
    5. Benennung und Bewertung mit Punkten von
      a) Präsentation und
      b) Fachgespräch,
    6. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
    7. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
    8. die Gesamtnote in Worten,
    9. Befreiungen nach § 5,
  10. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
      nach § 10.“

                                                   Artikel 64
                                                Änderung der
                                   Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung
  Die Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 54 der
Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 7
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der
  Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für
  die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach
  § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-
  bereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

BGBl. 2019, Seite 2376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2376

                                                            §8
                                            Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die Prüfung besteht aus zwei Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisa-
  tion, Kooperation und Kommunikation“ sowie einem situationsbezogenen Fachgespräch.
     (3) Die Aufgabenstellungen in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kom-
  munikation“ sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das gewichtete arith-
  metische Mittel als Ergebnis des jeweiligen Prüfungsteils zu berechnen. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben
  innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung einzubeziehen.“
3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
                                                            „§ 9
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 jeweils
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und das situations-
  bezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
     (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
  Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen zu be-
  rechnen.
     (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
  wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            § 10
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 8 und 9)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0

        98 und 99            1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3

        92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2377
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2378

  Anlage 2
  (zu § 10)
                                                 Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. die Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der Situationsaufgaben und des situationsbezogenen
     Fachgesprächs,
  2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  4. die Gesamtnote in Worten,
  5. Befreiungen nach § 7.“

                                                   Artikel 65
                                       Änderung der Verordnung
                        über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                        Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung
                      und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013
(BGBl. I S. 221), die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8
  Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-
  scheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                       §7
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
  Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.
    (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftli-
  chen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Bei der Bewertung
  der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch sind

BGBl. 2019, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379

  jeweils der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertungen einzubezie-
  hen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten.“
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                           „§ 8
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte
  erreicht worden sind:
  1. im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen und
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den beiden Situationsaufgaben und dem situa-
     tionsbezogenen Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so sind folgende Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ die Bewertungen der beiden schriftlichen Situations-
     aufgaben, des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine
     mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, die beiden
  schriftlichen Situationsaufgaben sowie das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jewei-
  lige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
    (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Bewertung
  der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den einzelnen
  Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ zu berechnen.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §9
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                   (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

         100                1,0

      98 und 99             1,1

                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht

      94 und 95             1,3

      92 und 93             1,4

BGBl. 2019, Seite 2380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2380
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9

       85 und 86           2,0
          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0
          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0
          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8
        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2381

                                                                                                        Anlage 2
                                                                                                         (zu § 9)
                                                  Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils sowie
     b) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs
        sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                   Artikel 66
                                      Änderung der Verordnung
                       über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                         Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität
                       und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenver-
kehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
S. 231), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „von dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „von der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 5
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7
  Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-
  scheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        §6
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3
  Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das
  arithmetische Mittel zu berechnen.

BGBl. 2019, Seite 2382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2382

     (3) Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das
  Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammenge-
  fasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die
  Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung des Fachgesprächs mit einem Drittel.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                            „§ 7
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen mindestens 50 Punkte
  erreicht worden sind:
  1. in der schriftlichen Prüfung und
  2. in der mündlichen Prüfung.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie
  2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.
     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammen-
  gefassten Bewertung der schriftlichen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu
  berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamt-
  punktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note
  ist die Gesamtnote.

                                                            §8
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten


           100               1,0


        98 und 99            1,1

                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht

        94 und 95            1,3


        92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384

  Anlage 2
  (zu § 8)
                                                  Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zur schriftlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten,
  2. zur mündlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 5,
  7. Bescheinigung der Befreiung nach § 10 vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsverordnung.“

                                                   Artikel 67
                                        Änderung der Verordnung
                         über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                             Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik
                          und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr
und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236), die
durch Artikel 19 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        §6
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstel-
  lungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das
  arithmetische Mittel zu berechnen.
       (3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und
  2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.
  Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen
  Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

BGBl. 2019, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385

  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                           „§ 7
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie
  2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.
    (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den
  Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist
  kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als
  Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                           §8
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer
  Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung
  des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                            „Anlage 1
                                                                                                   (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                  rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
      85 und 86             2,0                                   spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2386
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 9)

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

      Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
Person,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
BGBl. 2019, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2387

  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zur schriftlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten,
  2. zur mündlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 5,
  7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 10.“

                                                    Artikel 68
                                       Änderung der Verordnung
                      über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
          Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksys-
teme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459, 1600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 6
  Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-
  bestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                          §6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstel-
  lungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das
  arithmetische Mittel zu berechnen.
     (3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und
  2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.
  Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen
  Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                        „§ 7
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie
  2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.

BGBl. 2019, Seite 2388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2388

    (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den
  Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist
  kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als
  Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                            §8
                                                        Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer
  Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung
  des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                     Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
        98 und 99            1,1
                                                                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                 rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4
            91               1,5
            90               1,6
            89               1,7
            88               1,8
            87               1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
        85 und 86            2,0                                 spricht

            84               2,1
            83               2,2
            82               2,3
            81               2,4
        79 und 80            2,5
            78               2,6
            77               2,7
        75 und 76            2,8
            74               2,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                              befriedigend
        72 und 73            3,0                                 nen entspricht

            71               3,1
            70               3,2
        68 und 69            3,3
            67               3,4

BGBl. 2019, Seite 2389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2389

                         Note                   Note
     Punkte                                                                     Definition
                    als Dezimalzahl          in Worten

    65 und 66            3,5
    63 und 64            3,6
       62                3,7
    60 und 61            3,8
    58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                         ausreichend
    56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht

       55                4,1
    53 und 54            4,2
    51 und 52            4,3
       50                4,4
    48 und 49            4,5
    46 und 47            4,6
    44 und 45            4,7
    42 und 43            4,8
    40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
    38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind
    36 und 37            5,1
    34 und 35            5,2
    32 und 33            5,3
    30 und 31            5,4
    25 bis 29            5,5
    20 bis 24            5,6
    15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                        ungenügend
    10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

     5 bis 9             5,9
     0 bis 4             6,0

                                                                                                    Anlage 2
                                                                                                     (zu § 8)
                                                 Zeugnisinhalte

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zur schriftlichen Prüfung – Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung der schrift-
   lichen Prüfung mit Punkten,
2. zur mündlichen Prüfung – Benennung von Projektpräsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und
   Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,
3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

BGBl. 2019, Seite 2390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2390

  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 5,
  7. Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverord-
     nung nach § 10.“

                                                   Artikel 69
                                         Änderung der Verordnung
                         über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                              Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas
                           und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3608), die
durch Artikel 62 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „für
   die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8
  Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-
  scheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                       §7
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
  Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.
    (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftli-
  chen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten.“
4. Nach § 7 werden folgende §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                       „§ 8
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte
  erreicht worden sind:
  1. Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen,
  2. Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
     im situationsbezogenen Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrich-
  tungsübergreifende Basisqualifikationen“ und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Er-
  gänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
     (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, für die beiden
  Situationsaufgaben sowie für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als
  Dezimalzahl zuzuordnen.
    (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammen-
  gefassten Bewertung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den einzelnen
  Bewertungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist
  kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine
  Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

BGBl. 2019, Seite 2391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2391

                                                          §9
                                                      Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                         „Anlage 1
                                                                                                (zu den §§ 7 und 8)
                                        Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                           Note                  Note
        Punkte                                                                     Definition
                      als Dezimalzahl         in Worten

         100               1,0
      98 und 99            1,1
                                                               eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97            1,2                sehr gut
                                                               rem Maß entspricht
      94 und 95            1,3
      92 und 93            1,4
          91               1,5
          90               1,6
          89               1,7
          88               1,8
          87               1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                gut
      85 und 86            2,0                                 spricht

          84               2,1
          83               2,2
          82               2,3
          81               2,4
      79 und 80            2,5
          78               2,6
          77               2,7
      75 und 76            2,8
          74               2,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                            befriedigend
      72 und 73            3,0                                 nen entspricht

          71               3,1
          70               3,2
      68 und 69            3,3
          67               3,4

BGBl. 2019, Seite 2392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2392


                            Note                  Note
          Punkte                                                                   Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

        65 und 66           3,5
        63 und 64           3,6
           62               3,7
        60 und 61           3,8
        58 und 59           3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                           ausreichend
        56 und 57           4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht
           55               4,1
        53 und 54           4,2
        51 und 52           4,3
           50               4,4
        48 und 49           4,5
        46 und 47           4,6
        44 und 45           4,7
        42 und 43           4,8
        40 und 41           4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           mangelhaft          spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39           5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind
        36 und 37           5,1
        34 und 35           5,2
        32 und 33           5,3
        30 und 31           5,4
        25 bis 29           5,5
        20 bis 24           5,6
        15 bis 19           5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           ungenügend
        10 bis 14           5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
         5 bis 9            5,9
         0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
       b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils sowie
       b) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs
          sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten,

BGBl. 2019, Seite 2393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2393

  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                    Artikel 70
                                       Änderung der Verordnung
                      über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
 Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im
Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 9 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 5
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                          §6
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3
  und 4 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der
  schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
     (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
  1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9,
  2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10.
  Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zu-
  sammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind
  die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                        „§ 7
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung
  jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl zu runden:
  1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,
  2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.
     (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ ist nach Anlage 1
  die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

BGBl. 2019, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394

     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungs-
  teile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten
  Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeord-
  nete Note ist die Gesamtnote.

                                                            §8
                                                        Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 9 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
        Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0
       98 und 99             1,1
                                                                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                 rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4
          91                 1,5
          90                 1,6
          89                 1,7
          88                 1,8
          87                 1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
       85 und 86             2,0                                 spricht

          84                 2,1
          83                 2,2
          82                 2,3
          81                 2,4
       79 und 80             2,5
          78                 2,6
          77                 2,7
       75 und 76             2,8
          74                 2,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                              befriedigend
       72 und 73             3,0                                 nen entspricht

          71                 3,1
          70                 3,2
       68 und 69             3,3
          67                 3,4

BGBl. 2019, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2395
                         Note
      Punkte
                    als Dezimalzahl

    65 und 66            3,5
    63 und 64            3,6
       62                3,7
    60 und 61            3,8
    58 und 59            3,9

    56 und 57            4,0

       55                4,1
    53 und 54            4,2
    51 und 52            4,3
       50                4,4
    48 und 49            4,5
    46 und 47            4,6
    44 und 45            4,7
    42 und 43            4,8
    40 und 41            4,9

    38 und 39            5,0
    36 und 37            5,1
    34 und 35            5,2
    32 und 33            5,3
    30 und 31            5,4
    25 bis 29            5,5
    20 bis 24            5,6
    15 bis 19            5,7

    10 bis 14            5,8

     5 bis 9             5,9
     0 bis 4             6,0

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

    Note
                                    Definition
 in Worten

                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft      spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                        Anlage 2
                                                         (zu § 8)
     Zeugnisinhalte
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum Prüfungsteil „schriftliche Prüfung“
  a) Benennung der Handlungsbereiche in der

ersten und zweiten Teilprüfung,
  b) die zusammengefasste Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note,
  c) Bewertung der beiden betrieblichen Situationsaufgaben jeweils mit Punkten,
BGBl. 2019, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2396

  2. zum Prüfungsteil „mündliche Prüfung“ die zusammengefasste Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten
     und Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 5,
  7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 10.“

                                                    Artikel 71
                                        Änderung der Verordnung
                       über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                   Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
                 und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom
13. Mai 2014 (BGBl. I S. 515, 780, 1621) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „für
   die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 1 Buchstabe d die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die
     Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
  c) In Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
  Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel berechnet.
       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ nach § 5 Absatz 6,
  2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation“ nach § 5 Absatz 7 und
  3. die Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal“ in Form eines situationsbezogenen
     Fachgesprächs nach § 5 Absatz 8.
  Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.“
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                        „§ 8
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sowie
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6, 7
     und 8.

BGBl. 2019, Seite 2397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2397

    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
    (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewer-
  tungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezi-
  malzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                           §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die
   Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                          „Anlage 1
                                                                                                 (zu den §§ 7 und 8)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
         Punkte                                                                     Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
       98 und 99            1,1
                                                                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                rem Maß entspricht
       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
       85 und 86            2,0                                 spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2398
                           Note
        Punkte
                      als Dezimalzahl

       79 und 80           2,5
          78               2,6
          77               2,7
       75 und 76           2,8
          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1
          70               3,2
       68 und 69           3,3
          67               3,4
       65 und 66           3,5
       63 und 64           3,6
          62               3,7
       60 und 61           3,8
       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1
       53 und 54           4,2
       51 und 52           4,3
          50               4,4
       48 und 49           4,5
       46 und 47           4,6
       44 und 45           4,7
       42 und 43           4,8
       40 und 41           4,9

       38 und 39           5,0
       36 und 37           5,1
       34 und 35           5,2
       32 und 33           5,3
       30 und 31           5,4
       25 bis 29           5,5
       20 bis 24           5,6
       15 bis 19           5,7

       10 bis 14           5,8

        5 bis 9            5,9
        0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 9)

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

      Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
BGBl. 2019, Seite 2399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2399

  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
     b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
     a) Benennung dieses Prüfungsteils,
     b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten und mit Note,
     c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten und mit Note sowie
     d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten und mit Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                   Artikel 72
                                        Änderung der Verordnung
                              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
                     Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Tech-
nische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 26. März
2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. das Ablegen der Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifikationen“
      innerhalb der letzten fünf Jahre, und“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
         zu prüfende Person“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende
         Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „Der zu prüfenden Person“ ersetzt.
3. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 8
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 3 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                       §9
                                         Bewerten von Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) In den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifikationen“ sind die
  Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als
  Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

BGBl. 2019, Seite 2400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2400

       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1,
  2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
       a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und
       b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.
  Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zu-
  sammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie
  folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
4. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:
                                                         „§ 10
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Technische Qualifikationen“,
  3. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in der schriftlichen Situationsaufgabe und
       b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifikatio-
     nen“ sowie
  2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
    (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifi-
  kationen“, der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für
  das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimal-
  zahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 15 Prozent,
  2. die Bewertungen für den Prüfungsteil „Technische Qualifikationen“ mit 15 Prozent,
  3. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 45 Prozent und
       b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit
          25 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                         § 11
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“

BGBl. 2019, Seite 2401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2401
5. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird

wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch
     die Wörter „die zu prüfende Person“
ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden

                            Note
        Punkte
                       als Dezimalzahl

          100               1,0
       98 und 99            1,1

       96 und 97            1,2

       94 und 95            1,3
       92 und 93            1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9

       85 und 86            2,0

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4
       79 und 80            2,5
          78                2,6
          77                2,7
       75 und 76            2,8
          74                2,9

       72 und 73            3,0

          71                3,1
          70                3,2
       68 und 69            3,3
          67                3,4
       65 und 66            3,5
       63 und 64            3,6
          62                3,7
       60 und 61            3,8
       58 und 59            3,9

       56 und 57            4,0

          55                4,1
       53 und 54            4,2
       51 und 52            4,3
          50                4,4
durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                 „Anlage 1
                                                       (zu den §§ 9 und 10)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
          Note
                                          Definition
       in Worten

                      eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        sehr gut
                      rem Maß entspricht

                      eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
          gut
                      spricht

                      eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
      befriedigend
                      nen entspricht

                      eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
      ausreichend
                      Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2402


                            Note                  Note
          Punkte                                                                   Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

        48 und 49           4,5

        46 und 47           4,6

        44 und 45           4,7

        42 und 43           4,8

        40 und 41           4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39           5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind

        36 und 37           5,1

        34 und 35           5,2

        32 und 33           5,3

        30 und 31           5,4

        25 bis 29           5,5

        20 bis 24           5,6

        15 bis 19           5,7
                                                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            ungenügend
                                                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
        10 bis 14           5,8

         5 bis 9            5,9

         0 bis 4            6,0


  Anlage 2
  (zu § 11)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
       a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
       b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Technische Qualifikationen“
       a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
       b) Benennung und Bewertung der drei Qualifikationsbereiche mit Punkten,
  3. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung des Prüfungsteils,
       b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Note sowie
       c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Note,

BGBl. 2019, Seite 2403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2403

  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 8.“

                                                   Artikel 73
                                       Änderung der Verordnung
                        über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                        Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Ge-
prüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527, 1708) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das Wort
     „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
  b) In Absatz 9 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „von der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        §6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen
  Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu
  berechnen.
     (3) In der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und
  2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10.
  Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zu-
  sammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Da-
  bei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
  2. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                       „§ 7
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jeder der schriftlichen Teilprüfungen,
  2. in der mündlichen Teilprüfung.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie
  2. die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung.

BGBl. 2019, Seite 2404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2404

     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der
  Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Teilprüfung. Die Gesamtpunktzahl
  ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note
  als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                            §8
                                                        Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer
  Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung
  des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 9 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
        Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0
       98 und 99             1,1
                                                                 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                 rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4
          91                 1,5
          90                 1,6
          89                 1,7
          88                 1,8
          87                 1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                  gut
       85 und 86             2,0                                 spricht

          84                 2,1
          83                 2,2
          82                 2,3
          81                 2,4
       79 und 80             2,5
          78                 2,6
          77                 2,7
       75 und 76             2,8
          74                 2,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                              befriedigend
       72 und 73             3,0                                 nen entspricht

          71                 3,1
          70                 3,2
       68 und 69             3,3
          67                 3,4

BGBl. 2019, Seite 2405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2405
                         Note
      Punkte
                    als Dezimalzahl

    65 und 66            3,5
    63 und 64            3,6
       62                3,7
    60 und 61            3,8
    58 und 59            3,9

   Note
                                   Definition
in Worten

               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                         ausreichend
    56 und 57            4,0

       55                4,1
    53 und 54            4,2
    51 und 52            4,3
       50                4,4
    48 und 49            4,5
    46 und 47            4,6
    44 und 45            4,7
    42 und 43            4,8
    40 und 41            4,9
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
    38 und 39            5,0
    36 und 37            5,1
    34 und 35            5,2
    32 und 33            5,3
    30 und 31            5,4
    25 bis 29            5,5
    20 bis 24            5,6
    15 bis 19            5,7
Grundkenntnisse noch vorhanden sind

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                        ungenügend
    10 bis 14            5,8

     5 bis 9             5,9
     0 bis 4             6,0

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
           spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

                                                   Anlage 2
                                                    (zu § 8)
Zeugnisinhalte
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. zum schriftlichen Teil der Prüfung
  a) Benennung und Bewertung dieses Teils der Prüfung mit Punkten sowie
  b) Benennung der schriftlichen Teilprüfungen, der Handlungsbereiche und Bewertung der Teilprüfungen mit
     Punkten,
BGBl. 2019, Seite 2406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2406

  2. zum mündlichen Teil der Prüfung Benennung und Bewertung dieses Teils der Prüfung mit Punkten,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 5,
  7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 10.“

                                                    Artikel 74
                                         Änderung der Verordnung
                        über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                  Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und
Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1461) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 5
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7
  Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-
  scheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                          §6
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
       (2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2,
  2. die mündliche Prüfung in Form
       a) eines Fachgesprächs nach § 3 Absatz 3 und 5,
       b) einer Präsentation nach § 3 Absatz 3 bis 5.
  Aus den beiden schriftlichen Teilleistungen ist als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das
  arithmetische Mittel zu berechnen. Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation
  ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berech-
  nen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                        „§ 7
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu
  runden:
  1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,
  2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.
     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden
  schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2 und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung
  zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamt-
  punktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note
  ist die Gesamtnote.

BGBl. 2019, Seite 2407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2407

                                                           §8
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                          „Anlage 1
                                                                                                 (zu den §§ 6 und 7)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
        Punkte                                                                      Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100               1,0
      98 und 99             1,1
                                                                eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                rem Maß entspricht
      94 und 95             1,3
      92 und 93             1,4
          91                1,5
          90                1,6
          89                1,7
          88                1,8
          87                1,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
      85 und 86             2,0                                 spricht

          84                2,1
          83                2,2
          82                2,3
          81                2,4
      79 und 80             2,5
          78                2,6
          77                2,7
      75 und 76             2,8
          74                2,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
                                             befriedigend
      72 und 73             3,0                                 nen entspricht

          71                3,1
          70                3,2
      68 und 69             3,3
          67                3,4

BGBl. 2019, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408


                            Note                  Note
          Punkte                                                                   Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

        65 und 66           3,5
        63 und 64           3,6
           62               3,7
        60 und 61           3,8
        58 und 59           3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
                                           ausreichend
        56 und 57           4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht

           55               4,1
        53 und 54           4,2
        51 und 52           4,3
           50               4,4
        48 und 49           4,5
        46 und 47           4,6
        44 und 45           4,7
        42 und 43           4,8
        40 und 41           4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                            mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39           5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind
        36 und 37           5,1
        34 und 35           5,2
        32 und 33           5,3
        30 und 31           5,4
        25 bis 29           5,5
        20 bis 24           5,6
        15 bis 19           5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           ungenügend
        10 bis 14           5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         5 bis 9            5,9
         0 bis 4            6,0

  Anlage 2
  (zu § 8)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zur Prüfung
       a) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung,
       b) Benennung und zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung,
  2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  4. die Gesamtnote in Worten,

BGBl. 2019, Seite 2409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2409

  5. Befreiungen nach § 5,
  6. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
     nach § 10.“

                                                   Artikel 75
                                       Änderung der Verordnung
                      über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
                   Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und
Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 5
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                          §6
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten.
  Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmeti-
  sche Mittel berechnet.
     (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
  1. die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,
  2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 10.
  Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewer-
  tung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie
  folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
                                                        „§ 7
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils
  mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl zu runden:
  1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,
  2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.
     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungs-
  teile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten
  Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeord-
  nete Note ist die Gesamtnote.

                                                          §8
                                                     Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
  kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
  Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren
  Prüfung anzugeben.

BGBl. 2019, Seite 2410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2410
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse

nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,

während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
und Fähigkeiten.“
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 6 und 7)

                             Note
          Punkte
                        als Dezimalzahl

           100               1,0
        98 und 99            1,1

        96 und 97            1,2

        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4
            91               1,5
            90               1,6
            89               1,7
            88               1,8
            87               1,9

        85 und 86            2,0
            84               2,1
            83               2,2
            82               2,3
            81               2,4
        79 und 80            2,5
            78               2,6
            77               2,7
        75 und 76            2,8
            74               2,9

        72 und 73            3,0
            71               3,1
            70               3,2
        68 und 69            3,3
            67               3,4
        65 und 66            3,5
        63 und 64            3,6
            62               3,7
        60 und 61            3,8
        58 und 59            3,9

        56 und 57            4,0
            55               4,1
        53 und 54            4,2
        51 und 52            4,3
            50               4,4

Bewertungsmaßstab und -schlüssel
         Note
                                          Definition
      in Worten

                     eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      sehr gut
                     rem Maß entspricht

                     eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
        gut
                     spricht

                     eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
    befriedigend
                     nen entspricht

                     eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
    ausreichend
                     Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2411

                          Note                   Note
       Punkte                                                                       Definition
                     als Dezimalzahl          in Worten

     48 und 49              4,5
     46 und 47              4,6
     44 und 45              4,7
     42 und 43              4,8
     40 und 41              4,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                          mangelhaft            spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
     38 und 39              5,0                                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
     36 und 37              5,1
     34 und 35              5,2
     32 und 33              5,3
     30 und 31              5,4
     25 bis 29              5,5
     20 bis 24              5,6
     15 bis 19              5,7                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         ungenügend
     10 bis 14              5,8                                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

       5 bis 9              5,9
       0 bis 4              6,0

                                                                                                        Anlage 2
                                                                                                         (zu § 8)
                                                  Zeugnisinhalte

 Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
 3. Datum des Bestehens der Prüfung,
 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
    Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

 Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
 Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
 1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,
 2. Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,
 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
 5. die Gesamtnote in Worten,
 6. Befreiungen nach § 5,
 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
    nach § 10.“

                                                   Artikel 76
                                             Änderung der
                                   Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung
 Die Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2412

2. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „er oder“ gestrichen.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  g) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
4. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 8
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind
  den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §9
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus
  den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
       (3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten:
  1. die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und
  2. das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.
  Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel
  berechnet. Dabei werden gewichtet:

BGBl. 2019, Seite 2413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2413

   1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
   2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.

                                                            § 10
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
      (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung
   jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl
   gerundet:
   1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung und
   2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.
      (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung
   und der Bewertung für die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist
   kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note
   als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.“
 5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
                                                            „§ 11
                                                       Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
   gleichbaren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
 6. Der bisherige § 11 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt
      werden.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
 7. Der bisherige § 12 wird § 13.
 8. Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
      teilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestri-
      chen.
   b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
      Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
 9. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 15 und 16.
10. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
                                                                                                               „Anlage 1
                                                                                                     (zu den §§ 9 und 10)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
         Punkte                                                                         Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0

       98 und 99             1,1
                                                                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                    rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3

       92 und 93             1,4

BGBl. 2019, Seite 2414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2414
                          Note
        Punkte
                     als Dezimalzahl

          91              1,5
          90              1,6
          89              1,7
          88              1,8
          87              1,9

       85 und 86          2,0
          84              2,1
          83              2,2
          82              2,3
          81              2,4
       79 und 80          2,5
          78              2,6
          77              2,7
       75 und 76          2,8
          74              2,9

       72 und 73          3,0
          71              3,1
          70              3,2
       68 und 69          3,3
          67              3,4
       65 und 66          3,5
       63 und 64          3,6
          62              3,7
       60 und 61          3,8
       58 und 59          3,9

       56 und 57          4,0
          55              4,1
       53 und 54          4,2
       51 und 52          4,3
          50              4,4
       48 und 49          4,5
       46 und 47          4,6
       44 und 45          4,7
       42 und 43          4,8
       40 und 41          4,9

       38 und 39          5,0
       36 und 37          5,1
       34 und 35          5,2
       32 und 33          5,3
       30 und 31          5,4
       25 bis 29          5,5
       20 bis 24          5,6
       15 bis 19          5,7

       10 bis 14          5,8
        5 bis 9           5,9
        0 bis 4           6,0

     Note
                                      Definition
  in Worten

                  eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
     gut
                  spricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                  nen entspricht

                  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
 ausreichend
                  Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
 mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                  Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                  spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2415

                                                                                                      Anlage 2
                                                                                                      (zu § 11)
                                                  Zeugnisinhalte

   Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
   1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
   2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
   3. Datum des Bestehens der Prüfung,
   4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
   5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
      Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
   6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

   Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
   Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
   1. Angabe der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
   2. Angabe der Prüfungsergebnisse der drei schriftlichen Aufgabenstellungen in der schriftlichen Prüfung,
   3. Angabe der Prüfungsergebnisse der Präsentation und des Fachgesprächs in der mündlichen Prüfung,
   4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
   5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   6. die Gesamtnote in Worten,
   7. Befreiungen nach § 8,
   8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
      nach § 13.“

                                                  Artikel 77
                                             Änderung der
                       Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung
  Die Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar 2016 (BGBl. I S. 110), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 14 und 15 wie folgt gefasst:
   „§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen
   § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote“.
 2. In § 3 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil-
    nehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
 3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern“ durch die Wörter
          „Der zu prüfenden Person“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für
      die zu prüfende Person“ ersetzt.
 4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
      Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
      Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
      Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
      Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
   e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
      Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
 5. In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter
    „für die zu prüfende Person“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416

6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
  b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
  c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter
           „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter
           „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter
     „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
  d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
  e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.
9. Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:
                                                      „§ 13
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 oder Absatz 4
  Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                       § 14
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) In den Teilprüfungen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische
  Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.
    (3) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist eine zusammengefasste Be-
  wertung aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen
  zu bilden.
     (4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede Situationsaufgabe und für das situa-
  tionsbezogene Fachgespräch jeweils eine Bewertung aus der erbrachten Leistung zu bilden. Aus der zusam-
  mengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den ein-
  zelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist als
  zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel zu berechnen.

                                                       § 15
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,

BGBl. 2019, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417

   2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
      a) in den schriftlichen Situationsaufgaben,
      b) im situationsbezogenen Fachgespräch.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl
   gerundet:
   1. die Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
   2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
      a) die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben,
      b) die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie
      c) die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
      (3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, der Bewertung für
   die schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der Bewer-
   tung für das Fachgespräch in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die
   jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
      (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:
   1. dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung „Fachrichtungs-
      übergreifende Basisqualifikationen“,
   2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
      a) den Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und
      b) der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch.
   Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
   nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
   Gesamtnote.

                                                            § 16
                                                       Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
   gleichbaren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht be-
      standen, kann er zweimal wiederholt werden.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter
      „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
                                                                                                           „Anlage 1
                                                                                                (zu den §§ 14 und 15)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
         Punkte                                                                        Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
       98 und 99             1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4

BGBl. 2019, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2418
                          Note
        Punkte
                     als Dezimalzahl

          91              1,5
          90              1,6
          89              1,7
          88              1,8
          87              1,9

       85 und 86          2,0
          84              2,1
          83              2,2
          82              2,3
          81              2,4
       79 und 80          2,5
          78              2,6
          77              2,7
       75 und 76          2,8
          74              2,9

       72 und 73          3,0
          71              3,1
          70              3,2
       68 und 69          3,3
          67              3,4
       65 und 66          3,5
       63 und 64          3,6
          62              3,7
       60 und 61          3,8
       58 und 59          3,9

       56 und 57          4,0
          55              4,1
       53 und 54          4,2
       51 und 52          4,3
          50              4,4
       48 und 49          4,5
       46 und 47          4,6
       44 und 45          4,7
       42 und 43          4,8
       40 und 41          4,9

       38 und 39          5,0
       36 und 37          5,1
       34 und 35          5,2
       32 und 33          5,3
       30 und 31          5,4
       25 bis 29          5,5
       20 bis 24          5,6
       15 bis 19          5,7

       10 bis 14          5,8
        5 bis 9           5,9
        0 bis 4           6,0

     Note
                                      Definition
  in Worten

                  eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
     gut
                  spricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                  nen entspricht

                  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
 ausreichend
                  Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
 mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                  Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                  spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419

                                                                                                    Anlage 2
                                                                                                    (zu § 16)
                                                 Zeugnisinhalte

   Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
   1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
   2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
   3. Datum des Bestehens der Prüfung,
   4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
   5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
      Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
   6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

   Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
   Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
   1. Benennung und Bewertung der Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1 zur Teilprüfung „Fachrichtungsüber-
      greifende Basisqualifikationen“ in Punkten,
   2. die zusammengefasste Bewertung der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in
      Punkten und als Note,
   3. Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgaben und des situations-
      bezogenen Fachgesprächs zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in Punkten und als Note,
   4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
   5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   6. die Gesamtnote in Worten,
   7. Befreiungen nach § 13,
   8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3
      Absatz 1.“

                                                  Artikel 78
                                              Änderung der
                      Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
   Die Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909)
wird wie folgt geändert:
 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die
      zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die
      zu prüfende Person“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die
      zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die
      zu prüfende Person“ ersetzt.
 3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
    Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
 4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
    Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
 5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.

BGBl. 2019, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
      Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
      Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ und die Wörter „seine oder“
      gestrichen.
 6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 11
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
      Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
   Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer
   Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 entsprechend
   ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-
   schusses zugrunde zu legen.

                                                         § 12
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
       (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
   1. die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,
   2. die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie
   3. die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.“
 7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
                                                         „§ 13
                                        Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
      (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundungen in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-
   tens 50 Punkte erreicht worden sind:
   1. in der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9,
   2. in der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und
   3. in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.
      (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen
   Bewertungen der schriftlichen Prüfungsaufgabe, der schriftlichen Abschlussarbeit und der Projektpräsentation
   einschließlich Fachgespräch zu berechnen.
      (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
   wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist
   die Gesamtnote.“
 8. Der bisherige § 13 wird § 14 und folgender Satz wird angefügt:
   „Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung
   auszustellen.“
 9. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 15
                                                       Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 13 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 11 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
   gleichbaren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere
      oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
10. Der bisherige § 15 wird § 16 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die
    Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
11. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden die §§ 17 und 18.

BGBl. 2019, Seite 2421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2421
12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

                           Note
         Punkte
                      als Dezimalzahl

          100              1,0

       98 und 99           1,1

       96 und 97           1,2

       94 und 95           1,3

       92 und 93           1,4

          91               1,5

          90               1,6

          89               1,7

          88               1,8

          87               1,9

       85 und 86           2,0

          84               2,1

          83               2,2

          82               2,3

          81               2,4

       79 und 80           2,5

          78               2,6

          77               2,7

       75 und 76           2,8

          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1

          70               3,2

       68 und 69           3,3

          67               3,4

       65 und 66           3,5

       63 und 64           3,6

          62               3,7

       60 und 61           3,8

       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1

       53 und 54           4,2

       51 und 52           4,3

          50               4,4
                                                            „Anlage 1
                                                 (zu den §§ 12 und 13)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
         Note
                                        Definition
      in Worten

                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      sehr gut
                    rem Maß entspricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
        gut
                    spricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
    befriedigend
                    nen entspricht

                    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
    ausreichend
                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422


                             Note                  Note
         Punkte                                                                      Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

       48 und 49             4,5
       46 und 47             4,6
       44 und 45             4,7
       42 und 43             4,8
       40 und 41             4,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                              mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
       38 und 39             5,0                                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind
       36 und 37             5,1
       34 und 35             5,2
       32 und 33             5,3
       30 und 31             5,4
        25 bis 29            5,5
        20 bis 24            5,6
        15 bis 19            5,7                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                             ungenügend
        10 bis 14            5,8                                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         5 bis 9             5,9
         0 bis 4             6,0

   Anlage 2
   (zu § 15)
                                                    Zeugnisinhalte

   Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
   1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
   2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
   3. Datum des Bestehens der Prüfung,
   4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
   5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
      Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
   6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

   Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
   Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
   1. Benennung der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 unter Angabe der Handlungsbereiche nach § 3 und
      Bewertung mit Punkten,
   2. Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,
   3. Benennung der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 und Bewertung mit
      Punkten,
   4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
   5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   6. die Gesamtnote in Worten,
   7. Befreiungen nach § 11.“

                                                    Artikel 79
                                             Änderung der
                      Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung
  Die Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 31. Januar 2017 (BGBl. I S. 139) wird
wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu § 14 werden die Wörter „und Ermittlung der Gesamtnote“ gestrichen.
   b) Der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe „, Gesamtnote“ angefügt.

BGBl. 2019, Seite 2423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2423

2. In § 3 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
   nehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen“ durch die Wörter
         „Der zu prüfenden Person“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „für
     die zu prüfende Person“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
5. In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
         „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
         „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
9. Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:
                                                      „§ 13
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 15

BGBl. 2019, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424

   Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-
   scheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         § 14
                                          Bewerten der Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
   Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
   das arithmetische Mittel zu berechnen.
       (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
   1. im schriftlichen Teil
       a) die Situationsaufgabe nach § 10 und
       b) die Situationsaufgabe nach § 11 und
   2. das Fachgespräch nach § 12.

                                                         § 15
                                         Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
   50 Punkte erreicht worden sind:
   1. im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in jedem Prüfungsbereich und
   2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) im schriftlichen Teil
          aa) in der Situationsaufgabe nach § 10 und
          bb) in der Situationsaufgabe nach § 11 und
       b) im Fachgespräch nach § 12.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
   Basisqualifikationen“ und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung
   durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
      (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, für jede der
   Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzu-
   ordnen.
      (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist aus den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrich-
   tungsübergreifende Basisqualifikationen“, der Situationsaufgabe nach § 10, der Situationsaufgabe nach § 11
   sowie für das Fachgespräch nach § 12 das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kauf-
   männisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note
   als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

                                                         § 16
                                                       Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach der Anlage 2 Teil A und B.
     (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
   baren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht be-
       standen, kann er zweimal wiederholt werden.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „Die zu prüfende Person“ ersetzt.

BGBl. 2019, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

                           Note
         Punkte
                      als Dezimalzahl

          100              1,0

       98 und 99           1,1

       96 und 97           1,2

       94 und 95           1,3

       92 und 93           1,4

          91               1,5

          90               1,6

          89               1,7

          88               1,8

          87               1,9

       85 und 86           2,0

          84               2,1

          83               2,2

          82               2,3

          81               2,4

       79 und 80           2,5

          78               2,6

          77               2,7

       75 und 76           2,8

          74               2,9

       72 und 73           3,0

          71               3,1

          70               3,2

       68 und 69           3,3

          67               3,4

       65 und 66           3,5

       63 und 64           3,6

          62               3,7

       60 und 61           3,8

       58 und 59           3,9

       56 und 57           4,0

          55               4,1

       53 und 54           4,2

       51 und 52           4,3

          50               4,4
                                                            „Anlage 1
                                                 (zu den §§ 14 und 15)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
         Note
                                        Definition
      in Worten

                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
      sehr gut
                    rem Maß entspricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
        gut
                    spricht

                    eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
    befriedigend
                    nen entspricht

                    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
    ausreichend
                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426


                            Note                  Note
         Punkte                                                                   Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

        48 und 49           4,5

        46 und 47           4,6

        44 und 45           4,7

        42 und 43           4,8

        40 und 41           4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                           mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
        38 und 39           5,0                               Grundkenntnisse noch vorhanden sind
        36 und 37           5,1

        34 und 35           5,2

        32 und 33           5,3

        30 und 31           5,4

        25 bis 29           5,5

        20 bis 24           5,6

        15 bis 19           5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                          ungenügend
        10 bis 14           5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

         5 bis 9            5,9

         0 bis 4            6,0


  Anlage 2
  (zu § 16)
                                                   Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
       b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils sowie
       b) Benennung der drei Handlungsbereiche nach § 7 und Bewertung in Punkten und als Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 13,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3
     Absatz 2.“

BGBl. 2019, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2427

                                                   Artikel 80

                                              Änderung der
                               Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
 Die Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1574) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die
     zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
     zu prüfende Person“ ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die
     zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die
     zu prüfende Person“ ersetzt.

  c) In Satz 4 werden die Wörter „er oder“ gestrichen.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und die Wörter „er oder“ gestrichen.

4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.

5. In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
         „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
         „Die zu prüfende Person“ ersetzt.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

  c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.

7. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

                                                        „§ 12

                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder
  Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-
  bestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                        § 13

                                           Bewerten der Prüfungsleistungen

     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

    (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Als Bewertung
  der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet.

BGBl. 2019, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428

       (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:
   1. die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie
   2. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
   Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische
   Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
   1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
   2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.“
 8. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
                                                            „§ 14
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
   50 Punkte erreicht worden sind:
   1. in der schriftlichen Prüfung sowie
   2. in der mündlichen Prüfung.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
   Zahl gerundet:
   1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie
   2. die Bewertung der mündlichen Prüfung.
     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertun-
   gen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung zu bilden. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch
   auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl
   und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.“
 9. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 15
                                                       Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
   gleichbaren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
10. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Eine“ durch das Wort „Die“ und das Wort „eine“ durch das Wort „die“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
      Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „einer“ durch das Wort „der“ und das Wort „eine“ durch das Wort „die“
      ersetzt.
11. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19.
12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
   „Anlage 1
   (zu den §§ 13 und 14)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                        Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
        98 und 99            1,1
                                                                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                    rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
                   Note
 Punkte
              als Dezimalzahl

   91              1,5
   90              1,6
   89              1,7
   88              1,8
   87              1,9

85 und 86          2,0
   84              2,1
   83              2,2
   82              2,3
   81              2,4
79 und 80          2,5
   78              2,6
   77              2,7
75 und 76          2,8
   74              2,9

72 und 73          3,0
   71              3,1
   70              3,2
68 und 69          3,3
   67              3,4
65 und 66          3,5
63 und 64          3,6
   62              3,7
60 und 61          3,8
58 und 59          3,9

56 und 57          4,0
   55              4,1
53 und 54          4,2
51 und 52          4,3
   50              4,4
48 und 49          4,5
46 und 47          4,6
44 und 45          4,7
42 und 43          4,8
40 und 41          4,9

38 und 39          5,0
36 und 37          5,1
34 und 35          5,2
32 und 33          5,3
30 und 31          5,4
25 bis 29          5,5
20 bis 24          5,6
15 bis 19          5,7

10 bis 14          5,8
 5 bis 9           5,9
 0 bis 4           6,0

     Note
                                      Definition
  in Worten

                  eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
     gut
                  spricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                  nen entspricht

                  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
 ausreichend
                  Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
 mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                  Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                  spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430

  Anlage 2
  (zu § 15)
                                                Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zur schriftlichen Prüfung
       a) Benennung und Bewertung in Punkten sowie
       b) Benennung und Bewertung der Aufgabenstellungen in Punkten,
  2. zur mündlichen Prüfung
       a) Benennung und Bewertung in Punkten,
       b) Benennung und Bewertung der Präsentation in Punkten sowie
       c) Benennung und Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Zahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 12,
  7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach
     § 17.“

                                                 Artikel 81
                                             Änderung der
                                     Übersetzerprüfungsverordnung
 Die Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
     nehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
  c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.

BGBl. 2019, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431

7. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen“ durch die Wörter „Die zu
   prüfende Person“ ersetzt und wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
8. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:
                                                     „§ 13
                                 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 2 Satz 2 entspre-
  chend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungs-
  ausschusses zugrunde zu legen.

                                                      § 14
                                        Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
  1. in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
  2. im Übersetzungsprojekt
     a) die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
     b) die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und
  3. das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

                                                      § 15
                                       Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
  2. im Übersetzungsprojekt
     a) in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
     b) in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie
  3. im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
     (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,
  2. die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,
  3. die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und
  4. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.
     (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl
  wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist
  die Gesamtnote.“
9. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
                                                     „§ 16
                                                   Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
  nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
     (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
  gleichbaren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
  ten, insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere
     oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“

BGBl. 2019, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
10. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

folgt geändert:
         „(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
11. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§
12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
   „Anlage 1
   (zu den §§ 14 und 15)

18 und 19.
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note
         Punkte
                        als Dezimalzahl

           100               1,0
       98 und 99             1,1

       96 und 97             1,2

       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4
           91                1,5
           90                1,6
           89                1,7
           88                1,8
           87                1,9

       85 und 86             2,0

           84                2,1
           83                2,2
           82                2,3
           81                2,4
       79 und 80             2,5
           78                2,6
           77                2,7
       75 und 76             2,8
           74                2,9

       72 und 73             3,0

           71                3,1
           70                3,2
       68 und 69             3,3
           67                3,4
       65 und 66             3,5
       63 und 64             3,6
           62                3,7
       60 und 61             3,8
       58 und 59             3,9

       56 und 57             4,0

           55                4,1
       53 und 54             4,2
       51 und 52             4,3
           50                4,4
     Note
                                      Definition
  in Worten

                  eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
  sehr gut
                  rem Maß entspricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                  spricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                  nen entspricht

                  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                  Ganzen den Anforderungen noch entspricht
BGBl. 2019, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433

                        Note                    Note
     Punkte                                                                     Definition
                   als Dezimalzahl           in Worten

   48 und 49            4,5

   46 und 47            4,6

   44 und 45            4,7

   42 und 43            4,8

   40 und 41            4,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                         mangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
   38 und 39            5,0                                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

   36 und 37            5,1

   34 und 35            5,2

   32 und 33            5,3

   30 und 31            5,4

    25 bis 29           5,5

    20 bis 24           5,6

    15 bis 19           5,7
                                                            eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
                                        ungenügend
                                                            spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
    10 bis 14           5,8

     5 bis 9            5,9

     0 bis 4            6,0


                                                                                                    Anlage 2
                                                                                                    (zu § 16)
                                                 Zeugnisinhalte

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
5. Angabe der Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde,
6. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
   Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
7. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der
   Hauptsprache und der Zielsprache,
2. zum Übersetzungsprojekt nach § 11 Absatz 2 bis 4:
  a) Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe
     der Hauptsprache und der Zielsprache,
  b) Benennung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und Bewertung mit Punkten sowie An-
     gabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

BGBl. 2019, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434

  3. Benennung des Fachgesprächs nach § 11 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Haupt-
     sprache und der Zielsprache,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 13,
  8. Vorliegen der Nachweise nach § 3 Absatz 1.“

                                                   Artikel 82
                                               Änderung der
                               Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
 Die Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1163) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
5. In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die
   Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
     „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
           „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die
     Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.
7. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 12
                                   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
    Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 oder
  § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den
  Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         § 13
                                         Bewertung von Prüfungsleistungen
       (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
     (2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ sind ein-
  zeln zu bewerten.
    (3) Im Prüfungsteil „schriftliche Prüfung“ wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel
  berechnet.
    (4) Im Prüfungsteil „mündliche Prüfung“ wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmeti-
  sche Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

BGBl. 2019, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435

                                                           § 14
                                          Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
     (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils
   mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
     (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung und die
   zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
     (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungs-
   bereiche zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten
   Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zu-
   geordnete Note ist die Gesamtnote.“
 8. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
                                                           „§ 15
                                                       Zeugnisse
     (1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse
   nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
      (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
   Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
   Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-
   gleichbaren Prüfung anzugeben.
      (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
   ten, insbesondere
   1. über den erworbenen Abschluss oder
   2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
      zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
 9. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist die mündliche
      Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
      „Die zu prüfende Person“ ersetzt.
10. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19.
11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
                                                                                                           „Anlage 1
                                                                                                (zu den §§ 13 und 14)
                                         Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                            Note                  Note
         Punkte                                                                        Definition
                       als Dezimalzahl         in Worten

          100                1,0
       98 und 99             1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
       96 und 97             1,2               sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
       94 und 95             1,3
       92 und 93             1,4
           91                1,5
           90                1,6
           89                1,7
           88                1,8
           87                1,9                                   eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
                                                 gut
       85 und 86             2,0                                   spricht

           84                2,1
           83                2,2
           82                2,3
           81                2,4

BGBl. 2019, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
                          Note
        Punkte
                     als Dezimalzahl

       79 und 80          2,5
          78              2,6
          77              2,7
       75 und 76          2,8
          74              2,9

       72 und 73          3,0

          71              3,1
          70              3,2
       68 und 69          3,3
          67              3,4
       65 und 66          3,5
       63 und 64          3,6
          62              3,7
       60 und 61          3,8
       58 und 59          3,9

       56 und 57          4,0

          55              4,1
       53 und 54          4,2
       51 und 52          4,3
          50              4,4
       48 und 49          4,5
       46 und 47          4,6
       44 und 45          4,7
       42 und 43          4,8
       40 und 41          4,9

       38 und 39          5,0
       36 und 37          5,1
       34 und 35          5,2
       32 und 33          5,3
       30 und 31          5,4
       25 bis 29          5,5
       20 bis 24          5,6
       15 bis 19          5,7

       10 bis 14          5,8

        5 bis 9           5,9
        0 bis 4           6,0

  Anlage 2
  (zu § 15)

     Note
                                      Definition
  in Worten

                  eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                  nen entspricht

                  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
 ausreichend
                  Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
 mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                  Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                  spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

      Zeugnisinhalte
  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften
Person,
BGBl. 2019, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437

   3. Datum des Bestehens der Prüfung,
   4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
   5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
      Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
   6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

   Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
   Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
   1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4,
   2. Benennung und Bewertungen der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil,
   3. die zusammengefassten Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
   4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
   5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
   6. die Gesamtnote in Worten,
   7. Befreiungen nach § 12,
   8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
      nach § 16.“

                                                    Artikel 83
                                       Änderung der Verordnung
                             über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
         Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74), die zuletzt durch Artikel 37 der
Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter
   „für die zu prüfende Person“ ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6
                                  Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
     Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
  Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer
  Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
  Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
  sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

                                                         §7
                                         Bewerten der Prüfungsleistungen
     (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
    (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden
  Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil
  das arithmetische Mittel zu berechnen.
     (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4,
  2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
  Bei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch sind der Kern
  und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Bewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrier-
  ten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen

BGBl. 2019, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438

  der Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch ist als Bewertung des
  Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.“
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
                                                            „§ 8
                                           Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens
  50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) in beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
       b) im situationsbezogenen Fachgespräch.
    (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze
  Zahl gerundet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
     (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen
  für die beiden Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach An-
  lage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
     (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-
  rechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
  Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist
  nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die
  Gesamtnote.

                                                            §9
                                                       Zeugnisse
    (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach
  der Anlage 2 Teil A und B.
    (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer
  Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
  Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-
  baren Prüfung anzugeben.
     (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
  insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder
     zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer
   oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu den §§ 7 und 8)
                                          Bewertungsmaßstab und -schlüssel
                             Note                  Note
          Punkte                                                                       Definition
                        als Dezimalzahl         in Worten

           100               1,0
        98 und 99            1,1
                                                                   eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
        96 und 97            1,2                sehr gut
                                                                   rem Maß entspricht
        94 und 95            1,3
        92 und 93            1,4

BGBl. 2019, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2439
                    Note
 Punkte
               als Dezimalzahl

   91               1,5
   90               1,6
   89               1,7
   88               1,8
   87               1,9

85 und 86           2,0
   84               2,1
   83               2,2
   82               2,3
   81               2,4
79 und 80           2,5
   78               2,6
   77               2,7
75 und 76           2,8
   74               2,9

72 und 73           3,0
   71               3,1
   70               3,2
68 und 69           3,3
   67               3,4
65 und 66           3,5
63 und 64           3,6
   62               3,7
60 und 61           3,8
58 und 59           3,9

56 und 57           4,0
   55               4,1
53 und 54           4,2
51 und 52           4,3
   50               4,4
48 und 49           4,5
46 und 47           4,6
44 und 45           4,7
42 und 43           4,8
40 und 41           4,9

38 und 39           5,0
36 und 37           5,1
34 und 35           5,2
32 und 33           5,3
30 und 31           5,4
25 bis 29           5,5
20 bis 24           5,6
15 bis 19           5,7

10 bis 14           5,8
 5 bis 9            5,9
 0 bis 4            6,0

     Note
                                     Definition
  in Worten

                 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
    gut
                 spricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
befriedigend
                 nen entspricht

                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ausreichend
                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
mangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
                 Grundkenntnisse noch vorhanden sind

                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
ungenügend
                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
BGBl. 2019, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440

  Anlage 2
  (zu § 9)
                                                 Zeugnisinhalte

  Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter
     Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

  Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
       b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
       a) Benennung dieses Prüfungsteils,
       b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben, Benennung der Handlungsbereiche und
          Bewertung mit Note sowie
       c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs mit Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2
     Absatz 2.“

                                                  Artikel 84
                                             Verordnung
                                         zur Anwendung der
                     Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen

                                                      §1
                                                Anwendung
                                     geänderter Fortbildungsordnungen
                   Die durch die Artikel 1 bis 19 und 21 bis 83 der Sechsten Verordnung zur
                 Änderung von Fortbildungsordnungen vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153)
                 geänderten Vorschriften der dort bezeichneten Fortbildungsordnungen sind ab
                 dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.

                                                      §2
                                               Anwendung der
                               Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
                   Die Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 9. Dezember 2019
                 (BGBl. I S. 2153, 2223) ist ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.

                                                      §3
                                            Anwendung alten Rechts
                    (1) Bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind die in den Artikeln 1 bis 83
                 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichne-
                 ten Verordnungen jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 16. Dezember 2019
                 geltenden oder angewandten Fassung weiter anzuwenden.

BGBl. 2019, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441

       (2) Hat sich eine zu prüfende Person vor Ablauf des 30. September 2020
    erstmals für eine Prüfung nach den in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Ver-
    ordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Fortbildungs-
    ordnungen angemeldet, sind auf das Prüfungsverfahren auch über den 1. Okto-
    ber 2020 hinaus die Vorschriften anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Sep-
    tember 2020 anwendbar waren.

                                       Artikel 85
                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
    die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Florist-
    meister/Geprüfte Floristmeisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die zuletzt
    durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert
    worden ist, außer Kraft.


       Bonn, den 9. Dezember 2019

                             Die Bundesministerin
                          für Bildung und Forschung
                                 Anja Karliczek

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2153. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3bdb0da2058884df….