§ 7 Form und Frist
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7?asof=2021-06-01#abs-1 (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7?asof=2021-06-01#abs-2 (2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7?asof=2021-06-01#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7?asof=2021-06-01#abs-4 (4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7?asof=2021-06-01#abs-5 (5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7?asof=2021-06-01#abs-6 (6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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19.05.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2021 (BGBl. BAnz AT 28.05.2021 V2)
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27.04.2017 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2017 (BGBl. I 989)
BGBl. 2017 I S. 989
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2016 I S. 2387
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08.03.2016 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2016 (BGBl. I 452)
BGBl. 2016 I S. 452
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