§ 8 Betriebsbezogene Angaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/8#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/8#abs-2 (2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem Antrag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angeben.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 8 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 02.06.2015 – 2 LB 20/14Zitiert von 3
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 17/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 25/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 23/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 22/22
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 19/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 21/22
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 18/22Vorlage geeigneter Nachweise nach § 10a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV bei der Inanspruchnahme der Pflugregelung gemäß § 2a DirektZahlDurchfV
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 16/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 InVeKoSV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.03.2016 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2016 (BGBl. I 452)
BGBl. 2016 I S. 452
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.