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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 989

BGBl. 2017 I S. 989 · 12.492 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 989
                                     Zweite Verordnung
   zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
                                                Vom 27. April 2017

  Es verordnet auf Grund

– des § 15 Absatz 4, des § 16 Absatz 7 und des § 17
  Absatz 2 und 3 des Direktzahlungen-Durchführungs-
  gesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), von denen
  § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 7 durch Artikel 1 des
  Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370)
  eingefügt worden sind, das Bundesministerium für
  Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
  Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Direktzah-
  lungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014
  (BGBl. I S. 897), der durch Artikel 5 des Gesetzes
  vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert
  worden ist, das Bundesministerium für Ernährung
  und Landwirtschaft,

– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6

  Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
  § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
  (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016
  (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1
  des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314)
  geändert worden sind, das Bundesministerium für
  Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit

  dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-

  desministerium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1

                  Änderung der
    Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

   Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom

3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I

S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b ein-
   gefügt:

                          „§ 19a

             Geltungsdauer der Aufhebung
          der Bestimmung von Dauergrünland
        als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a
      des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

     Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
  land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des
  Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird zu
  dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmi-
  gung der Umwandlung des Dauergrünlands nach
  § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungs-
  gesetzes nach Maßgabe des § 21a endet.

                          § 19b

                     Aufhebung der
             Bestimmung von Dauergrünland
         als umweltsensibel in bestimmten Fällen
     Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
  land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des
  Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine
  Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchsta-
  ben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
     Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
  land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des
  Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine
  Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestim-
  mung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche
  mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von
  einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

  1. unmittelbar angrenzt,

  2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die
     nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
     bewachsen ist, und
  3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.“

2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                          „§ 20a

             Genehmigung der Umwandlung

         von Dauergrünland in bestimmten Fällen

     (1) Die Genehmigung der Umwandlung von Dau-
  ergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-

  Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die
  die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des
  Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
  (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.

     (2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dau-

  ergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-

  Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als

  erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für
  Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer
  Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche
  natürlich ausgebreitet hat, die

  1. unmittelbar angrenzt,
  2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht
     der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, be-
     wachsen ist, und

  3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.“
3. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Dele-
  gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittel-
  bar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend
  anzuwenden.“
4. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
BGBl. 2017, Seite 990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 990
   „Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Dele-
   gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittel-
   bar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend
   anzuwenden.“
5. Im Teil 5 wird vor § 34 folgender § 34 eingefügt:
                           „§ 34
               Anwendungsbestimmungen
     Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Ok-
   tober 2016 anzuwenden.“

6. Der bisherige § 34 wird § 35.
                        Artikel 2
                    Änderung der
                 InVeKoS-Verordnung
  Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) In Bezug auf die im Sammelantrag anzu-
      gebenden Flächen hat der Betriebsinhaber
      1. alle landwirtschaftlichen Parzellen sowie alle
         berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne
         des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 1307/2013 grafisch in das von
         der Landesstelle zur Verfügung gestellte geo-

         grafische Beihilfeantragsformular im Sinne des
         Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverord-
         nung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder
      2. die im geografischen Beihilfeantragsformular
         vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung zu be-
         stätigen.
      Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente
      im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Num-
      mer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte
      Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28
      oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchfüh-
      rungsverordnung. Auf Terrassen und Einzel-
      bäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
      dass lediglich deren Länge oder Standort einzu-
      zeichnen oder zu bestätigen ist.“

   b) Der Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 wird Ab-
      satz 2.
   c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1

          hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer
          Nutzung unter Angabe des von der zustän-
          digen Landesstelle vorgesehenen Nutzungs-
          codes
          1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des
             Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum
             1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres,

          2. sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen
             im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buch-
             stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
             des Betriebes
          anzugeben.“

     bb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „unter
         Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nut-
         zung ununterbrochen im Sammelantrag an-
         gegeben wurde,“ gestrichen.
3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
   und 4.
4. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

     „1a. die beabsichtigte andere Nutzung der Flä-
          che,“.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Soll die Fläche für die Durchführung eines nach
     anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflich-
     tigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag
     eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung bei-
     zufügen.“
5. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b ein-
   gefügt:
                          „§ 25a
                     Antrag auf
              Aufhebung der Bestimmung
         von Dauergrünland als umweltsensibel
    (1) Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung
  von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15
  Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsge-
  setzes ist schriftlich bei der Landesstelle zu stellen.

     (2) In dem Antrag ist anzugeben:

  1. Lage und Größe der Fläche, für die die Aufhebung
     der Bestimmung von Dauergrünland als umwelt-
     sensibel beantragt wird,
  2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche als nicht-
     landwirtschaftliche Fläche.
     (3) Soll die Fläche für die Durchführung eines
  nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungs-
  pflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem
  Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung
  beizufügen.

     (4) Soll die Fläche für die Durchführung eines
  nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mittei-
  lungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem
  Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizu-
  fügen und anzugeben, wann diese gegenüber der
  zuständigen Stelle abgegeben worden ist, sowie zu
  bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertreten-
  den Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vor-
  schriften des Bauordnungsrechts mit der Ausfüh-

  rung begonnen werden darf.

     (5) Soll die Fläche für die Durchführung eines
  nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutz-
  gesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt wer-
  den, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Pro-
  jekt nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnatur-
  schutzgesetzes angezeigt worden ist. Außerdem ist
  entweder zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb
  der einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige
  Behörde untersagt worden ist, noch dass diese eine
  Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte
  Nutzung ausschließt, oder dass diese mitgeteilt hat,
  keine solche Entscheidung zu treffen.
BGBl. 2017, Seite 991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 991
                        § 25b
               Mitteilungspflichten
           nach § 15 Absatz 2b Satz 2
            und § 16 Absatz 6 Satz 2
   des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

   (1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und
die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direkt-
zahlungen-Durchführungsgesetzes sind durch einen
Betriebsinhaber, der für das Jahr 2017 einen Sam-
melantrag stellt und der die betreffende Umwand-
lung durchgeführt hat, schriftlich im Zusammenhang
mit dem Sammelantrag für das Jahr 2017 zu machen.
  (2) In der Mitteilung ist anzugeben:

1. Lage und Größe der betroffenen Fläche,

2. Zeitpunkt, ab dem die Nutzung dieser Fläche der-
   art geändert worden ist, dass sie keine landwirt-
   schaftliche Fläche mehr ist,
3. die geänderte Nutzung der Fläche.
  (3) Bedurfte die Änderung der Nutzung der Fläche
nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmi-
gung, ist der Mitteilung eine Kopie der erforderlichen
Genehmigung beizufügen oder unverzüglich nach-
zureichen.

     (4) Soweit die Landesstelle über Daten gemäß
  Absatz 2 oder die Unterlage gemäß Absatz 3 verfügt
  und für die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2
  und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des
  Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Muster be-
  kannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elek-
  tronisch bereithält, kann darin von Angaben gemäß
  Absatz 2 oder der Beifügung der Kopie gemäß Ab-
  satz 3 abgesehen werden.

    (5) In den in den §§ 19b und 20a der Direkt-
  zahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten
  Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b
  Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2
  des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als ge-

  macht.“

6. In § 35 Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 7
   Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                             Der Bundesrat hat zugestimmt.

                             Bonn, den 27. April 2017
                                       Der Bundesminister
                                für Ernährung und Landwirtschaft
                                        Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 989. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9b5f2d42af1dec36….