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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 989
BGBl. 2017 I S. 989 · 12.492 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom 27. April 2017
Es verordnet auf Grund
– des § 15 Absatz 4, des § 16 Absatz 7 und des § 17
Absatz 2 und 3 des Direktzahlungen-Durchführungs-
gesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), von denen
§ 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 7 durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370)
eingefügt worden sind, das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Direktzah-
lungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014
(BGBl. I S. 897), der durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert
worden ist, das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6
Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016
(BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314)
geändert worden sind, das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b ein-
gefügt:
„§ 19a
Geltungsdauer der Aufhebung
der Bestimmung von Dauergrünland
als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird zu
dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmi-
gung der Umwandlung des Dauergrünlands nach
§ 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungs-
gesetzes nach Maßgabe des § 21a endet.
§ 19b
Aufhebung der
Bestimmung von Dauergrünland
als umweltsensibel in bestimmten Fällen
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine
Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchsta-
ben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-
land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine
Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestim-
mung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche
mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von
einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
1. unmittelbar angrenzt,
2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die
nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
bewachsen ist, und
3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.“
2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Genehmigung der Umwandlung
von Dauergrünland in bestimmten Fällen
(1) Die Genehmigung der Umwandlung von Dau-
ergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-
Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die
die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des
Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
(2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dau-
ergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-
Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als
erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für
Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer
Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche
natürlich ausgebreitet hat, die
1. unmittelbar angrenzt,
2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht
der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, be-
wachsen ist, und
3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.“
3. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittel-
bar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend
anzuwenden.“
4. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittel-
bar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend
anzuwenden.“
5. Im Teil 5 wird vor § 34 folgender § 34 eingefügt:
„§ 34
Anwendungsbestimmungen
Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Ok-
tober 2016 anzuwenden.“
6. Der bisherige § 34 wird § 35.
Artikel 2
Änderung der
InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Bezug auf die im Sammelantrag anzu-
gebenden Flächen hat der Betriebsinhaber
1. alle landwirtschaftlichen Parzellen sowie alle
berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne
des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 grafisch in das von
der Landesstelle zur Verfügung gestellte geo-
grafische Beihilfeantragsformular im Sinne des
Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder
2. die im geografischen Beihilfeantragsformular
vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung zu be-
stätigen.
Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente
im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Num-
mer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte
Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28
oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchfüh-
rungsverordnung. Auf Terrassen und Einzel-
bäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass lediglich deren Länge oder Standort einzu-
zeichnen oder zu bestätigen ist.“
b) Der Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 wird Ab-
satz 2.
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer
Nutzung unter Angabe des von der zustän-
digen Landesstelle vorgesehenen Nutzungs-
codes
1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des
Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum
1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres,
2. sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen
im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Betriebes
anzugeben.“
bb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „unter
Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nut-
zung ununterbrochen im Sammelantrag an-
gegeben wurde,“ gestrichen.
3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
und 4.
4. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die beabsichtigte andere Nutzung der Flä-
che,“.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soll die Fläche für die Durchführung eines nach
anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflich-
tigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag
eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung bei-
zufügen.“
5. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b ein-
gefügt:
„§ 25a
Antrag auf
Aufhebung der Bestimmung
von Dauergrünland als umweltsensibel
(1) Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung
von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15
Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsge-
setzes ist schriftlich bei der Landesstelle zu stellen.
(2) In dem Antrag ist anzugeben:
1. Lage und Größe der Fläche, für die die Aufhebung
der Bestimmung von Dauergrünland als umwelt-
sensibel beantragt wird,
2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche als nicht-
landwirtschaftliche Fläche.
(3) Soll die Fläche für die Durchführung eines
nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungs-
pflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem
Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung
beizufügen.
(4) Soll die Fläche für die Durchführung eines
nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mittei-
lungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem
Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizu-
fügen und anzugeben, wann diese gegenüber der
zuständigen Stelle abgegeben worden ist, sowie zu
bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertreten-
den Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vor-
schriften des Bauordnungsrechts mit der Ausfüh-
rung begonnen werden darf.
(5) Soll die Fläche für die Durchführung eines
nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutz-
gesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt wer-
den, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Pro-
jekt nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnatur-
schutzgesetzes angezeigt worden ist. Außerdem ist
entweder zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb
der einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige
Behörde untersagt worden ist, noch dass diese eine
Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte
Nutzung ausschließt, oder dass diese mitgeteilt hat,
keine solche Entscheidung zu treffen.

§ 25b
Mitteilungspflichten
nach § 15 Absatz 2b Satz 2
und § 16 Absatz 6 Satz 2
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und
die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direkt-
zahlungen-Durchführungsgesetzes sind durch einen
Betriebsinhaber, der für das Jahr 2017 einen Sam-
melantrag stellt und der die betreffende Umwand-
lung durchgeführt hat, schriftlich im Zusammenhang
mit dem Sammelantrag für das Jahr 2017 zu machen.
(2) In der Mitteilung ist anzugeben:
1. Lage und Größe der betroffenen Fläche,
2. Zeitpunkt, ab dem die Nutzung dieser Fläche der-
art geändert worden ist, dass sie keine landwirt-
schaftliche Fläche mehr ist,
3. die geänderte Nutzung der Fläche.
(3) Bedurfte die Änderung der Nutzung der Fläche
nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmi-
gung, ist der Mitteilung eine Kopie der erforderlichen
Genehmigung beizufügen oder unverzüglich nach-
zureichen.
(4) Soweit die Landesstelle über Daten gemäß
Absatz 2 oder die Unterlage gemäß Absatz 3 verfügt
und für die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2
und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Muster be-
kannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elek-
tronisch bereithält, kann darin von Angaben gemäß
Absatz 2 oder der Beifügung der Kopie gemäß Ab-
satz 3 abgesehen werden.
(5) In den in den §§ 19b und 20a der Direkt-
zahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten
Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b
Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als ge-
macht.“
6. In § 35 Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 7
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. April 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 989. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9b5f2d42af1dec36….