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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 452

BGBl. 2016 I S. 452 · 21.491 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 452
                                         Verordnung
             zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes

                                                Vom 8. März

  Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6
  Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 6
  Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005

  (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt

  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016

  (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1
  des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314)
  geändert worden sind, das Bundesministerium für
  Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4
  Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisations-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Ab-
  satz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) und § 9a Satz 1 zuletzt
  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016
  (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, das Bundesmi-
  nisterium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
  zen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie und dem Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 9 Absatz 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom
  2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) das Bun-
  desministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

2016

                       Artikel 1
                   Änderung der
                InVeKoS-Verordnung

  Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015

(BGBl. I S. 166), die durch Artikel 3 der Verordnung

vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 7 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
      „(3) Landwirtschaftliche Parzellen sowie alle be-
   rücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Arti-
   kels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
   Nr. 1307/2013 sind durch den Antragsteller grafisch
   in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte
   geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des
   Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
   (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder es sind die
   im geografischen Beihilfeantragsformular vorge-
   schlagenen Flächen nach Prüfung durch den An-
   tragsteller zu bestätigen. Gleiches gilt für Land-
   schaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-
   mer 1 sowie für im Umweltinteresse genutzte
   Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder
   des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsver-
   ordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2
   mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren
   Länge oder Standort einzuzeichnen ist.
     (4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverord-
   nung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzu-
BGBl. 2016, Seite 453 — Originalseite als Abbildung
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  wenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Arti-
  kel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c
  der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
  beziehen.“
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen
  Betrieb im Antrag anzugeben:
  1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform,

  2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antrag-

     steller um eine natürliche Person handelt,

  3. Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als
     natürlichen Personen,
  4. Anschrift,

  5. Betriebsnummer,

  6. Bankverbindung des Betriebsinhabers,

  7. das zuständige Finanzamt,
  8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift
     und die nach der Viehverkehrsordnung vorgese-
     henen Registriernummern dieser Betriebsteile,
  9. im Falle einer Bevollmächtigung Name und An-
     schrift der bevollmächtigten Person.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a
     ersetzt:

         „(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im
      Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9
      Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-
      Durchführungsverordnung genannte Unterneh-
      mungen oder Anlagen betreibt oder dort ge-
      nannte Leistungen erbringt. Die Art der Unter-
      nehmung, Anlage oder Leistung ist dabei anzu-
      geben. Andernfalls hat der Betriebsinhaber im
      Antrag zu erklären, dass Tatsachen im Sinne
      des Satzes 1 nicht vorliegen. Ist der Betriebs-
      inhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem
      Unternehmen verbunden, müssen sich die nach
      den Sätzen 1 und 2 verlangten Angaben oder
      die nach Satz 3 verlangte Erklärung auch auf
      jedes verbundene Unternehmen beziehen. Hat

      der Betriebsinhaber angegeben, dass er oder

      ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Un-
      ternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1
      der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der
      Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ge-
      nannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt
      oder dort genannte Leistungen erbringt, ist der
      Betriebsinhaber außerdem verpflichtet, zusätz-
      lich zu den ihn betreffenden Angaben Namen

      oder Firma und Anschrift und sofern vorhanden

      die Betriebsnummer im Sinne des § 17 des ver-

      bundenen Unternehmens anzugeben.

         (1a) Betreibt der Betriebsinhaber oder ein im
      Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unterneh-
      men in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direkt-
      zahlungen-Durchführungsverordnung genannte
      Unternehmungen oder Anlagen oder erbringt er
      oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes
      Unternehmen dort genannte Leistungen, kann
      der Betriebsinhaber durch Nachweise nach

   Maßgabe der Absätze 2 bis 6 belegen, dass er
   als aktiver Betriebsinhaber gilt. Besteht ein im
   Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unterneh-
   men, muss der Betriebsinhaber die Nachweise
   nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 2 und Ab-
   satz 5 auch für die verbundenen Unternehmen
   vorlegen. Legt der Betriebsinhaber einen Nach-
   weis im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 Buch-
   stabe b Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2
   Buchstabe b vor, sind weitere Nachweise nach

   Absatz 5 für verbundene Unternehmen nicht er-

   forderlich. Sollen im Falle des Absatzes 4 Num-
   mer 1 und 2 auch die beihilfefähigen landwirt-
   schaftlichen Flächen eines verbundenen Unter-
   nehmens berücksichtigt werden, sind diese zu-
   sätzlich anzugeben.“

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

   „Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9
   mit einem Unternehmen verbunden, ist Satz 1
   mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe
   der Direktzahlungen, die der Betriebsinhaber
   und alle verbundenen Unternehmen für das
   Vorjahr erhalten haben, den in § 6 der Direktzah-
   lungen-Durchführungsverordnung festgesetzten
   Betrag nicht überschreitet.“

c) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

      „(7) Wenn der Betriebsinhaber in seinem An-
   trag angibt, dass weder er noch ein verbunde-
   nes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9
   eine Unternehmung oder eine Anlage im Sinne
   des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der
   Direktzahlungen-Durchführungsverordnung be-
   treibt und dass weder er noch ein verbundenes
   Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine
   der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der
   Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ge-
   nannten Leistungen erbringt, ist er verpflichtet,
   in seinem Sammelantrag anzugeben, über
   welche Unterlagen zur Überprüfung der Eigen-
   schaft des aktiven Betriebsinhabers er verfügt.
   Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind

   1. soweit der Betriebsinhaber eine natürliche

      Person ist

      a) die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a
         oder b bezeichneten Unterlagen oder
      b) eine Kopie des Einkommensteuerbe-
         scheids für das letzte vor der Antrag-
         stellung liegende Steuerjahr, für das ihm
         ein solcher Bescheid vorliegt,

   2. soweit der Betriebsinhaber keine natürliche

      Person ist, eine der für ihn in Betracht kom-

      menden in Absatz 5 Nummer 1 bezeichneten

      Unterlagen.
   Soweit der Betriebsinhaber über keine der vor-
   genannten für ihn in Betracht kommenden
   Unterlagen verfügt, hat er dies anzugeben und
   zu begründen.

      (8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 oder 3
   sind nicht erforderlich, wenn
   1. der Betriebsinhaber und mit ihm im Sinne
      des Absatzes 9 verbundene Unternehmen
BGBl. 2016, Seite 454 — Originalseite als Abbildung
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         für das Vorjahr insgesamt lediglich Direkt-
         zahlungen erhalten haben, die den in § 6
         der Direktzahlungen-Durchführungsverord-
         nung festgesetzten Betrag nicht überschrei-
         ten, oder
      2. die in § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-
         Durchführungsverordnung genannten Voraus-
         setzungen vorliegen und diese im Rahmen
         des Sammelantrags nachgewiesen sind.

      Die Landesstellen können die Vorlage der nach
      Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vom
      Betriebsinhaber angegebenen Unterlagen sowie
      weitere Angaben und Unterlagen fordern, so-
      weit dies zur Überprüfung der Eigenschaft des
      aktiven Betriebsinhabers erforderlich ist.
        (9) Ein verbundenes Unternehmen ist ein an-
      deres Unternehmen,

      1. über das der Betriebsinhaber die alleinige
         Kontrolle hat,

      2. das über den Betriebsinhaber die alleinige
         Kontrolle hat oder
      3. über das ein Unternehmen die alleinige Kon-
         trolle hat, das auch über den Betriebsinhaber
         die alleinige Kontrolle hat.“

4. In § 10 Absatz 1 erster Halbsatz wird im einleiten-
   den Satzteil das Wort „Antrag“ durch das Wort
   „Sammelantrag“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „anzu-
     geben“ die Wörter „im Sammelantrag“ einge-
     fügt.

  b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
     ersetzt:

         „(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf
      seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben,
      ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für
      die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29
      Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des
      Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/
      biologische Produktion und die Kennzeichnung
      von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
      und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
      Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in
      der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem
      Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis
      zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den
      Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung
      (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin
      für die Einreichung des Sammelantrags Kopien
      der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1
      der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen,
      die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche
      Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres
      noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer
      Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenann-
      ten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten,
      wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis
      von dem Vorliegen der jeweils gültigen Beschei-
      nigungen erlangt hat.
         (3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit
      seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des
      Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

     834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2
     vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen,
     so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen
     geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in
     Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen
     erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr
     der Umstellung, müssen diese Nachweise min-
     destens den Zeitraum vom Tag der Einreichung
     des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des
     Antragsjahres umfassen. Sobald eine Beschei-
     nigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung
     (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese
     unverzüglich nachzureichen.“

  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.
6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                         „§ 11a

                   Änderung bei
        Flächennutzungen im Umweltinteresse

     (1) Der Betriebsinhaber kann eine Änderung im
  Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1
  der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
  seines Sammelantrages bezüglich der von ihm
  darin aufgeführten Flächen im Sinne des Artikels 46
  Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch nach dem in
  Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung
  (EU) Nr. 640/2014 genannten Datum beantragen.
  Satz 1 gilt auch für Flächen im Sinne des Artikels 46
  Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
  Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im
  Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-
  Verpflichtungenverordnung handelt.

     (2) In dem Antrag ist anzugeben:

  1. Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen,
     die nach dem Sammelantrag vor der beantrag-
     ten Änderung der Erfüllung der Verpflichtungen
     des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 1307/2013 dienen sollten,

  2. Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen,
     die anstelle der in Nummer 1 genannten Flächen
     die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 46
     Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 er-
     füllen sollen,
  3. eine Begründung für den Änderungsantrag.

  Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten
  Gründe belegt werden können, sind dem Antrag
  beizufügen. Abweichend von Satz 1 Nummer 3
  und Satz 2 sind eine Begründung und geeignete
  Nachweise nicht erforderlich in den Fällen, in denen
  lediglich eine Fläche im Sinne des Artikels 46
  Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU)
  Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine
  andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2
  Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.
    (3) Die Landesstelle genehmigt die Änderung mit
  Ausnahme der Fälle des Artikels 14 Absatz 4 Unter-
  absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
  809/2014, wenn
BGBl. 2016, Seite 455 — Originalseite als Abbildung
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  1. der Änderungsantrag spätestens am 1. Oktober
     eines Jahres bei der Landesstelle eingegangen
     ist,
  2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Er-
     satzflächen bereits im Sammelantrag enthalten
     sind,
  3. die Ersatzflächen im Sinne des Artikels 46
     Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU)
     Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau genutzt
     werden und
  4. durch die Änderung eine Fläche im Sinne des
     Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung
     (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau
     durch eine andere Fläche im Sinne des Arti-
     kels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung

     (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau er-
     setzt wird.

  Abweichend von Satz 1 Nummer 4 ist die Änderung
  auch dann zu genehmigen, wenn die vom Antrag-
  steller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche
  Änderung des Sammelantrags rechtfertigen.
     (4) Rechtfertigende Gründe im Sinne des Absat-
  zes 3 Satz 2 sind Umstände, die der Antragsteller

  zum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrags

  noch nicht absehen konnte und die einer Erfüllung
  seiner Verpflichtung aus Artikel 46 Absatz 1 der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit den ursprünglich
  genannten Flächen entgegenstehen.

     (5) Die Änderung des Sammelantrags gilt als
  genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb
  eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach dem
  Tag des Eingangs des Antrags dem Antragsteller
  schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für
  eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die
  Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
     (6) Die Anerkennung einer größeren gewichteten
  Fläche als die sich aus dem ursprünglichen
  Sammelantrag ergebende gewichtete Fläche für
  eine Nutzung im Umweltinteresse im Sinne des
  Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
  1307/2013 ist ausgeschlossen.“
7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                         „§ 13a

       Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

    Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Nieder-
  wald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direkt-
  zahlungen-Durchführungsverordnung im Sammel-
  antrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
  1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurz-
     umtrieb und
  2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit
     Kurzumtrieb.“

8. § 15 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a wird am Ende das Wort „und“
     gestrichen.
  b) In Buchstabe b wird am Ende das Komma durch
     das Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
     „c) und die Betriebsnummer anzugeben,“.

 9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

      „7. die Tatsache, ob
          a) organische Düngemittel oder Bodenver-
             besserungsmittel aus Materialien tieri-
             schen Ursprungs oder
          b) organische Düngemittel oder Bodenver-
             besserungsmittel, die Materialien tieri-
             schen Ursprungs enthalten, außer Gülle,
             Jauche oder Stallmist,
          bezogen oder verwendet werden.“

10. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person
   im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwen-
   den.“

11. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

          „(2) § 7 Absatz 3 ist für die Antragsjahre 2016

       und 2017 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

       Bewirtschaftet der Antragsteller Flächen in mehr
       als einem Land, kann die für seinen Betriebssitz
       zuständige Landesstelle, soweit dies aus tech-
       nischen Gründen erforderlich ist, festlegen,
       dass die Flächen, die in einem Land gelegen
       sind, das nicht das Land des Betriebssitzes
       des Antragstellers ist, nach Lage und Größe in
       Hektar mit vier Dezimalstellen anzugeben sind
       und der Betriebsinhaber den Vordruck mit kar-
       tografischen Unterlagen, den die Landesstelle
       ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu be-
       richtigen hat, soweit Änderungen gegenüber
       den dort enthaltenen Angaben über die Flächen
       eingetreten sind.
          (3) § 7 Absatz 4 muss in den Jahren 2016
       und 2017 nicht angewendet werden für die Flä-
       chen, die nicht mit Hilfe des geografischen Bei-
       hilfeantragsformulars angegeben worden sind.
          (4) Die Landesregierungen können zur Be-
       rücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Ab-

       satz 2 hinaus, soweit dies aus technischen
       Gründen erforderlich ist, durch Rechtsverord-
       nung für die Jahre 2016 und 2017 abweichend
       von § 7 Absatz 3 Regelungen über andere zu-
       lässige Formen der Angaben über die in § 7 Ab-
       satz 3 bezeichneten Flächen erlassen.
          (5) Die Landesregierungen können zur Be-
       rücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Ab-
       satz 3 hinaus für die Jahre 2016 und 2017 durch
       Rechtsverordnung bestimmen, dass § 7 Ab-
       satz 4 nicht anzuwenden ist.
          (6) Eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne
       des § 30 Absatz 5, mit der der Betriebsinhaber
       angezeigt hat, dass er eine in seinem Sammel-
       antrag als Fläche im Sinne des Artikels 46
       Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU)
       Nr. 1307/2013 angegebene Fläche mit Zwi-
       schenfruchtanbau durch eine Fläche im Sinne
BGBl. 2016, Seite 456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 456
      des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischen-
      fruchtanbau ersetzt und die bis spätestens

      1. Oktober 2015 bei der Landesstelle eingegan-
      gen ist, gilt als im Sinne des § 11a genehmigt.“

                     Artikel 2
                  Änderung des
             InVeKoS-Daten-Gesetzes
   Die Nummer 1 der Anlage des InVeKoS-Daten-Ge-
setzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931),
das durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Februar
2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Buchstabe a werden nach dem Wort „Geburts-
   datum“ die Wörter „und Geburtsort“ eingefügt.

2. In Buchstabe r wird der Schlusspunkt durch ein
   Komma ersetzt.

3. Folgende Buchstaben s und t werden angefügt:

  „s) ist der Antragsteller eine juristische Person Grün-
      dungsdatum und Gründungsort sowie Name und
      Anschrift der natürlichen Personen, die Gesell-
      schafter des Antragstellers sind,
  t) Name und Anschrift der vom Antragsteller be-
     vollmächtigten Personen.“

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Bonn, den 8. März 2016
                                        Der Bundesminister
                                 für Ernährung und Landwirtschaft
                                         Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 452. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a6d6c07bb3ed0868….