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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2387

BGBl. 2016 I S. 2387 · 11.582 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2387
                                        Verordnung
   zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
                                             Vom 13. Oktober 2016

  Es verordnen auf Grund

– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-
  satz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in
  Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Markt-
  organisationsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von
  denen § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 zuletzt durch
  Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I
  S. 52) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes
  vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden
  sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli

  2014 (BGBl. I S. 897), das Bundesministerium für

  Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit

  dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16,
  jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, und
  des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
  Satz 2 Nummer 1 bis 3, des Marktorganisations-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Ab-
  satz 1, § 8 Absatz 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 1
  des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)
  und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom

  29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind,

  das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-

  schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

  der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-

  schaft und Energie:

                      Artikel 1

                  Änderung der
    Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

   Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT
13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                          „§ 8a
               Verbundene Unternehmen

    (1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes
  3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der
  Maßgabe anzuwenden, dass
  1. sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall
     des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirt-
     schaftlichen Flächen eines verbundenen Unter-
     nehmens berücksichtigt werden, wenn der Be-
     triebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags
     beantragt,

  2. im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der
     Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem
     verbundenen Unternehmen einbezogen wird.

    (2) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absat-
  zes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8
  mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
     als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck
     gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Vorausset-
     zungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3
     Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,

  2. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit

     auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Ge-

     schäftszweck gilt, wenn

     a) für den Betriebsinhaber und
     b) für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3
        Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrol-
        lierendes Unternehmen), wenn es ein solches
        gibt,
     die Voraussetzungen des jeweils in Betracht
     kommenden nach § 8 bezeichneten Falls – aus-
     genommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3
     Nummer 2 Buchstabe c – vorliegen.

  Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kon-

  trollierenden Unternehmen die Ausübung einer land-

  wirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit

  oder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem

  betreffenden Register die Beteiligung an landwirt-

  schaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegen-
  stand des Unternehmens eingetragen oder in der
  betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirt-
  schaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit

  oder ein Geschäftszweck benannt ist.
    (3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes
  Unternehmen,

  1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kon-
     trolle hat,
  2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kon-
     trolle hat oder

  3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle
     hat, das auch über den Betriebsinhaber die allei-
     nige Kontrolle hat.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                        „§ 12a
    Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
     Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzah-
  lungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte
  Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie
  für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vor-
  pommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro
  angepasst.“
BGBl. 2016, Seite 2388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2388
                       Artikel 2
                    Änderung der
                 InVeKoS-Verordnung

  Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1
     Nummer 1“ die Angabe „und Nummer 4“ einge-
     fügt.
  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „einzuzeichnen“
     die Wörter „oder zu bestätigen“ eingefügt.

2. In § 9 Absatz 1a Satz 2 wird das Wort „vorlegen.“

   durch die Wörter „vorlegen, jedoch im Fall des Ab-

   satzes 5 nur für das Unternehmen, das mit ihm im

   Sinne des Absatzes 9 Nummer 2 verbunden ist.“ er-

   setzt.

3. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach
  Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher
  Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeug-
  nissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des
  Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die
  landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers,
  wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel

  1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen –
     ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau
     von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stick-
     stoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in
     § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchfüh-
     rungsverordnung genannten Arten genutzt wer-
     den – außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat
     und Ernte gelagert werden,
  2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen –
     einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau
     von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stick-
     stoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in
     § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durch-
     führungsverordnung genannten Arten genutzt
     werden –
       a) außerhalb der Vegetationsperiode oder
       b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger
          als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insge-
          samt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalender-
          jahr

       gelagert werden.“

4. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-

   mer 4 eingefügt:

  „4.sonstige, nicht von den Nummern 1 und 2 er-
     fasste Landschaftselemente, die im Rahmen der
     Grundanforderung an die Betriebsführung Num-
     mer 2 oder der Grundanforderung an die Be-
     triebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind,“.
5. § 21 Absatz 9 wird aufgehoben.
6. § 23 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 3a
   ersetzt:

    „(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer
  nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU)

   Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen be-
   rechtigt ist, wird der Sammelantrag des Überneh-
   mers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt.
   Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr kei-
   nen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er in-
   nerhalb eines Monats nach der Übertragung Anga-
   ben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1
   Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Er-
   klärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzuge-
   ben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
       (3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1
   Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9
   Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Be-
   triebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt ent-

   sprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach

   § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich

   Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit

   zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Be-

   triebsinhabers Angaben über die beihilfefähige land-
   wirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihil-
   fefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt
   der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben
   und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeit-
   raum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt
   von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben
   sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.“

7. § 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort
      „Angabe“ durch das Wort „Meldung“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach
      Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaft-
      lichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung
      von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen
      Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmit-
      teln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Be-
      triebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Be-
      triebsmittel
      1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen
         – ausgenommen Ackerflächen, die für den An-
         bau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen
         oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Aus-
         nahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlun-
         gen-Durchführungsverordnung genannten Ar-
         ten genutzt werden – außerhalb des Zeitraums
         zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,

      2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen

         – einschließlich Ackerflächen, die für den An-

         bau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen
         oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Aus-
         nahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlun-
         gen-Durchführungsverordnung genannten Ar-
         ten genutzt werden –

         a) außerhalb der Vegetationsperiode oder
         b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht län-
            ger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder
            insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im
            Kalenderjahr

         gelagert werden.“
BGBl. 2016, Seite 2389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2389
                       Artikel 3
            Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann jeweils den Wortlaut der Direktzahlungen-
Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 4
                    Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2016 in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 7 tritt mit
Wirkung vom 4. März 2015 in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Bonn, den 13. Oktober 2016
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2387. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4e63a8132535f5ce….