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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2387
BGBl. 2016 I S. 2387 · 11.582 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom 13. Oktober 2016
Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-
satz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Markt-
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von
denen § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I
S. 52) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden
sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli
2014 (BGBl. I S. 897), das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16,
jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, und
des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 1 bis 3, des Marktorganisations-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Ab-
satz 1, § 8 Absatz 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)
und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind,
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT
13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Verbundene Unternehmen
(1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes
3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall
des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirt-
schaftlichen Flächen eines verbundenen Unter-
nehmens berücksichtigt werden, wenn der Be-
triebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags
beantragt,
2. im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der
Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem
verbundenen Unternehmen einbezogen wird.
(2) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absat-
zes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8
mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck
gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Vorausset-
zungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,
2. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Ge-
schäftszweck gilt, wenn
a) für den Betriebsinhaber und
b) für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3
Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrol-
lierendes Unternehmen), wenn es ein solches
gibt,
die Voraussetzungen des jeweils in Betracht
kommenden nach § 8 bezeichneten Falls – aus-
genommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe c – vorliegen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kon-
trollierenden Unternehmen die Ausübung einer land-
wirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit
oder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem
betreffenden Register die Beteiligung an landwirt-
schaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegen-
stand des Unternehmens eingetragen oder in der
betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirt-
schaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit
oder ein Geschäftszweck benannt ist.
(3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes
Unternehmen,
1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kon-
trolle hat,
2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kon-
trolle hat oder
3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle
hat, das auch über den Betriebsinhaber die allei-
nige Kontrolle hat.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzah-
lungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte
Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie
für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vor-
pommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro
angepasst.“

Artikel 2
Änderung der
InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1
Nummer 1“ die Angabe „und Nummer 4“ einge-
fügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „einzuzeichnen“
die Wörter „oder zu bestätigen“ eingefügt.
2. In § 9 Absatz 1a Satz 2 wird das Wort „vorlegen.“
durch die Wörter „vorlegen, jedoch im Fall des Ab-
satzes 5 nur für das Unternehmen, das mit ihm im
Sinne des Absatzes 9 Nummer 2 verbunden ist.“ er-
setzt.
3. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach
Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher
Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeug-
nissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des
Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die
landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers,
wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel
1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen –
ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau
von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stick-
stoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in
§ 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchfüh-
rungsverordnung genannten Arten genutzt wer-
den – außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat
und Ernte gelagert werden,
2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen –
einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau
von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stick-
stoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in
§ 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durch-
führungsverordnung genannten Arten genutzt
werden –
a) außerhalb der Vegetationsperiode oder
b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger
als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insge-
samt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalender-
jahr
gelagert werden.“
4. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 eingefügt:
„4.sonstige, nicht von den Nummern 1 und 2 er-
fasste Landschaftselemente, die im Rahmen der
Grundanforderung an die Betriebsführung Num-
mer 2 oder der Grundanforderung an die Be-
triebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind,“.
5. § 21 Absatz 9 wird aufgehoben.
6. § 23 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 3a
ersetzt:
„(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer
nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen be-
rechtigt ist, wird der Sammelantrag des Überneh-
mers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt.
Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr kei-
nen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er in-
nerhalb eines Monats nach der Übertragung Anga-
ben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1
Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Er-
klärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzuge-
ben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1
Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9
Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Be-
triebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich
Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit
zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Be-
triebsinhabers Angaben über die beihilfefähige land-
wirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihil-
fefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt
der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben
und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeit-
raum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt
von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben
sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.“
7. § 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort
„Angabe“ durch das Wort „Meldung“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach
Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaft-
lichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung
von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen
Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmit-
teln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Be-
triebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Be-
triebsmittel
1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen
– ausgenommen Ackerflächen, die für den An-
bau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen
oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Aus-
nahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlun-
gen-Durchführungsverordnung genannten Ar-
ten genutzt werden – außerhalb des Zeitraums
zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen
– einschließlich Ackerflächen, die für den An-
bau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen
oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Aus-
nahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlun-
gen-Durchführungsverordnung genannten Ar-
ten genutzt werden –
a) außerhalb der Vegetationsperiode oder
b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht län-
ger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder
insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im
Kalenderjahr
gelagert werden.“

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann jeweils den Wortlaut der Direktzahlungen-
Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2016 in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 7 tritt mit
Wirkung vom 4. März 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Oktober 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2387. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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