§ 29 Nicht beihilfefähige Hanfsorten, Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 29 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 21.09.2011 – 9 K 1089/09Zitiert von 3
- BVerwG, 14.11.2013 – 3 C 29.12Zitiert von 6
- BVerwG, 14.11.2013 – 3 C 29/12Gemeinsame Agrarpolitik; Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen; Betriebszusammenschluss; beizubringende InformationenZitiert von 1
- VG Trier, 23.05.2012 – 5 K 123/12.TR
- OVG Niedersachsen, 23.07.2010 – 10 LA 26/09Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2017 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I 2297)
BGBl. 2017 I S. 2297
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