nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 29 InVeKoSV 2015 — Nicht beihilfefähige Hanfsorten, Bekanntmachung

InVeKoS-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt.