Gesetze / VO (EU) Nr. 639/2014
VO (EU) Nr. 639/2014Art 9 Hanf
1. Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates ( 3 ) veröffentlicht werden. Das Saatgut muss nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates ( 4 ) oder — im Fall von Erhaltungssorten — nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission ( 5 ) zertifiziert sein.
2. Die Mitgliedstaaten richten das System zur Bestimmung des Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalts (im Folgenden der „THC-Gehalt“) von Hanfsorten ein, das es ihnen ermöglicht, die in Anhang III enthaltene Methode anzuwenden.
3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.
4. Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt liegt.
5. Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten. Dieser Antrag wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 6 ) bis spätestens 15. Januar des folgenden Antragsjahrs übermittelt. Ab diesem Antragsjahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden.
6. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „als Zwischenfrucht angebauter Hanf“ nach dem 30. Juni eines bestimmten Jahres ausgesäte Hanfpflanzen.
7. Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, sodass die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können. Als Zwischenfrucht angebauter Hanf muss unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zum Ende der Vegetationsperiode gepflegt werden.
Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs III mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.