Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2297

BGBl. 2017 I S. 2297 · 4.894 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 2297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2297
                                             Erste Verordnung
                                   zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
                                                 Vom 7. Juli 2017

   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16
und 31 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4
Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)
und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)
und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                 InVeKoS-Verordnung

  Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      „b) in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verord-
          nung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
          11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung
          (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates mit Vorschriften über
          Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftli-
          cher Betriebe im Rahmen von Stützungsrege-

          lungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur

          Änderung des Anhangs X der genannten Ver-

          ordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in

          der jeweils geltenden Fassung vorgesehene

          Beantragung bei der Europäischen Kommis-
          sion,“.
   b) In Buchstabe c wird die Angabe „in Artikel 45 Ab-
      satz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverord-

     nung (EU) Nr. 809/2014“ durch die Angabe „in
     Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung
     (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.
2. Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:

  „Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf ge-
  nutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestim-
  mungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen
  ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen
  und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzuge-
  ben.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
     „Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für
     Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll,
     beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche
     Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß
     Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU)
     Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat
     nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amt-
     liche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. Sep-
     tember des Antragsjahres einzureichen.“

  b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „im Anhang
     der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014“
     durch die Angabe „in Anhang III der Delegierten
     Verordnung (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antrags-

     jahres ausgesät wird und vor Abschluss der Ve-

     getationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt,

     darf nach Abschluss der Vegetationsperiode

     geerntet werden.“

5. § 29 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 45 Absatz 3
     Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverord-
BGBl. 2017, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298
       nung (EU) Nr. 809/2014“ durch die Angabe
       „Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verord-
       nung (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen
           die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät
           wurden oder noch ausgesät werden sollen
           sowie“.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
     „Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni
     des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1
     Nummer 4 bis spätestens zum 15. September
     desselben Jahres zu machen.“

                     Artikel 2

                   Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 7. Juli 2017
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2297. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 58977d595c5be49b….