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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2297
BGBl. 2017 I S. 2297 · 4.894 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
Vom 7. Juli 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16
und 31 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4
Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)
und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)
und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftli-
cher Betriebe im Rahmen von Stützungsrege-
lungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
Änderung des Anhangs X der genannten Ver-
ordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung vorgesehene
Beantragung bei der Europäischen Kommis-
sion,“.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „in Artikel 45 Ab-
satz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 809/2014“ durch die Angabe „in
Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.
2. Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
„Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf ge-
nutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestim-
mungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen
ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen
und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzuge-
ben.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für
Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll,
beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche
Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß
Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU)
Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat
nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amt-
liche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. Sep-
tember des Antragsjahres einzureichen.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „im Anhang
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014“
durch die Angabe „in Anhang III der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antrags-
jahres ausgesät wird und vor Abschluss der Ve-
getationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt,
darf nach Abschluss der Vegetationsperiode
geerntet werden.“
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 45 Absatz 3
Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverord-

nung (EU) Nr. 809/2014“ durch die Angabe
„Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen
die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät
wurden oder noch ausgesät werden sollen
sowie“.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni
des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1
Nummer 4 bis spätestens zum 15. September
desselben Jahres zu machen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juli 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2297. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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